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Frage geschrieben am 16.02.2012 17:17:36

BauR Mängelbeseitigung - Offenlegung der geplanten Maßnahmen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 347
In unserem Haus wurde ein Kachelofen handwerklich errichtet.
Es haben sich gravierende Mängel herausgestellt, die gerügt wurden, ferner wurde von uns ein SV der Handwerkskammer eingeschaltet dessen Gutachten die Mängel (und weitere) belegt.
Nun geht es um die Mängelbeseitigung und die Abstimmung der Maßnahmen.
Die Gegenseite hat nun einen Anwalt eingeschaltet, der unter Berufung auf § 635,1 und BGH BauR 1998, 123f behauptet, daß der Auftragsnehmer die geplanten Maßnahmen vor Ausführung nicht offenlegen muß.
Wir müssen aber vor Durchführung wissen, welche (Bau-)Maßnahmen gepant sind, da das Haus denkmalgeschützt ist und Maßnahmen ggf genehmigungspflichtig sind bzw Zweifel bestehen:
die Liste der Mängel ist lang und gravierend, der Auftragsnehmer plant nur 2 Tage ein.

Wie sieht die rechtliche Seite aus - können wir auf der Offenlegung (und Abstimmung) der Maßnahmen vor Durchführung bestehen, gibt es Rechtssprechnung die dies regelt?


Antwort geschrieben am 16.02.2012 19:28:53
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Mit Blick auf gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen bestimmter Nachbesserungsmaßnahmen statuiert § 242 BGB die Verpflichtung von Gläubiger und Schuldner, in diesem Fall des Werkunternehmers, im Zusammenwirken mit Ihnen die Voraussetzungen für die gesetzeskonforme (Denkmalschutz) Durchführung der erforderlichen Nachbesserung zu schaffen.

Die gesetzeskonforme Durchführung der Nachbesserung des Kachelofens ist ohne die Kenntnis der vom Werkunternehmer ins Auge gefassten Nachbesserungsmaßnahmen nicht möglich, da diese gegebenenfalls vor dem Hintergrund, dass es sich um ein denkmalgeschützes Gebäude handelt um genehmigungspflichtige Maßnahmen handeln könnte. Sie sind insofern zwingend auf die Offenlegung der Maßnahmen angewiesen, um letztlich eine sichere Grundlage für die Nachbesserungen am Kachelofen zu schaffen.


Die Mitwirkungspflicht hat in diesem Zusammenhang ihren Sinn und Zweck in der Erreichung des Vertragszweckes (mangelfreie Errichtung des Kachelofens). Diese sich aus § 242 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht des AN ist eine selbständig einklagbare Nebenpflicht.


Der Werkunternehmer ist unter Berücksichtigung dieser Umstände nach § 242 BGB verpflichtet, Ihnen die von Ihm ins Auge gefassten Nachbesserungsmaßnahmen zeitnah, so darzulegen, dass Sie noch genug Zeit haben, um bezüglich der derzeit noch bestehenden Zweifel hinsichtlich der Genehmigungspflicht bestimmter Maßnahmen zu beseitigen.




Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)

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