Frage geschrieben am 18.12.2009 14:26:32
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bau eines Werbeturms im Außenbereich
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 759Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin Besitzer eines unbebauten Grundstückes (Wiese), welches neben der Autobahn 93 liegt.
Ich würde gerne einen Werbeturm (http://www.rohr.biz/gfx/zoom/einmast_werbeturm_10m.jpg) ca. 100-200 Meter neben der Autobahn auf dem Grundstück errichten.
Den Werbeplatz würde ich gerne gewerblich vermieten.
Bei der zuständigen Behörde, wurde ich ohne Angabe irgendwelcher Gründe abgewiesen.
Nun würde ich gerne wissen unter welchen Vorraussetzungen, ein derartiger Bauantrag nach § 35 Baugesetzbuch durchsetzbar ist.
Wie stehen die Chancen und würde es sich lohnen dem weiter nachzugehen?
Wäre es unter Umständen möglich über §35 II BauGB zu gehen?
Gibt es noch andere Möglichkeiten?
Vielen Dank im Vorraus
Mit freundlichem Gruß
Fragesteller
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.12.2009 17:10:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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eine Genehmigung nach § 35 I BauGB kommt hier nicht in Betracht, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine der dortigen Voraussetzungen erreicht werden können.
Es bleibt, wie Sie schon richtig erkannt haben, allein die Möglichkeit, nach § 35 II BauGB die Genehmigung zu erhalten. Sogenannte sonstige Vorhaben können im Einzelfall danach dann zulässig sein, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, besteht nach Ansicht des BVerwG ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.
Problematisch ist hier, dass die Behörde OHNE BEGRÜNDUNG den Antrag abgewiesen hat, da diese den ablehnenden Bescheid eigentlich hätte begründen müssen. Hier wäre ein Ansatzpunkt gegeben, wobei allerdings fraglich ist, ob Ihnen damit dann wirklich geholfen ist.
Denn auch wenn Sie - ggfs. kostenintensiv - gegen die fehlende Begründung vorgehen wollen, könnte die Behörde nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Rahmen einer Neubescheidung ausführen, dass eben öffentliche Belange entgegen stehen. Und diese Belange kann man aus der BayBO ableiten:
Denn nach Art. 63 BayBO sind nur Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, von der Genehmigungspflicht befreit. Genau dieses trifft hier aber nicht zu, da die Werbefläche ja von der BAB aus sichtbar sein soll, so dass die BayBO Ihrem Vorhaben dann mit der Folge entgegen gesetzt werden könnte, dass Ihnen letztlich die Genehmigung versagt wird.
Gleichwohl sollte gegen die fehlende Begründung angegangen werden, wabei allerdings nur geringe Hoffnung besteht, dass das Bauamt sich nicht auf die BayBO dann beziehen wird. Wollen Sie diesen Versuch unternehmen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Sehr viel Hoffnung sollten Sie sich aber nicht machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.12.2009 18:07:01
Eigentlich wurde kein Antrag in schriftlicher Form gestellt, lediglich nach einer mündlichen Nachfrage beim zuständigen Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht möglich sei, ohne weitere Gründe zu nennen. Es exisitiert im Gemeindegebiet eine wesentlich kleinere Werbetafel, welche auf einem Grundstück neben der Bundesstraße steht und von ihr aus einsehbar ist, wäre es da sinnvoll sich auf das Gleichstellungsgebot zu berufen?
Eigentlich wurde kein Antrag in schriftlicher Form gestellt, lediglich nach einer mündlichen Nachfrage beim zuständigen Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht möglich sei, ohne weitere Gründe zu nennen. Es exisitiert im Gemeindegebiet eine wesentlich kleinere Werbetafel, welche auf einem Grundstück neben der Bundesstraße steht und von ihr aus einsehbar ist, wäre es da sinnvoll sich auf das Gleichstellungsgebot zu berufen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.12.2009 19:14:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider werden Sie allein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Baurecht nicht viel weiter kommen. Denn es liegt immer eine Einzelfallentscheidung zu Grunde, so dass Sie sich eben nicht auf andere, vergleichbare Entscheidungen berufen können, sofern sie überhaupt vergleichbar sind. Denn die Größe und der Standort wird immer eine wesentlichen Rolle spielen und nach Ihrer Darstellung gibt es da wohl erhebliche Unterschiede. Daher werden Sie mit dieser Argumentation kaum Erfolg haben können.
Ehrliche Antwort? Verschwenden Sie keine weitere Energie und Kosten in dieses Projekt und versuchen Sie die Wiese anderweitig wirtschaftlich zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider werden Sie allein mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im deutschen Baurecht nicht viel weiter kommen. Denn es liegt immer eine Einzelfallentscheidung zu Grunde, so dass Sie sich eben nicht auf andere, vergleichbare Entscheidungen berufen können, sofern sie überhaupt vergleichbar sind. Denn die Größe und der Standort wird immer eine wesentlichen Rolle spielen und nach Ihrer Darstellung gibt es da wohl erhebliche Unterschiede. Daher werden Sie mit dieser Argumentation kaum Erfolg haben können.
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