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Frage geschrieben am 01.03.2011 17:56:37

Bau eines Pferdestalls im Außenbereich

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1400
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Außenbereich.
Am Ortseingang vom Stadtteil Beuren wurde eine Pferde- Unterstellhütte gebaut. Der Schwerpunkt liegt auf Hütte. Wenn dieser Unterstellplatz noch gestaltet wäre würde ich positiv zu diesem Bauwerk stehen. Der Pferdehalter hat keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Darf er diese Hütte im Außenbereich nach der Landesbauordnung erstellen?


Antwort geschrieben am 01.03.2011 18:23:22
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft vorwiegend das öffentliche Baurecht (Baugenehmigung, Bauvorhaben, Bauantrag), und hier Bauten im Außenbereich (Hütte, Pferdestall, Stall).

Die Frage, ob der Pferdeunterstand im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB) genehmigt werden muß (oder ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt § 50 LBO-BW unter Hinweis auf den Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO-BW), genehmigt ist bzw. genehmigt werden kann, richtet sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der jeweils anzuwendenden Fassung, die Sie unter folgendem Link downloaden können :

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Nach den genannten Vorschriften ist davon auszugehen, daß das von Ihnen beschriebene Bauvorhaben (Pferdestall) und auch die Nutzung der Hütte als Pferdestall bzw. zur Tierhaltung (Hobbynutzung, Nebenerwerb) baubehördlich genehmigt werden muß. Auch die Landschaftsschutzbehörden oder das Landwirtschaftsamt könnte zu beteiligen sein. Es ist wohl nicht im Sinne von § 35 BauGB privilegiert.

Eine andere Frage ist, ob (und wie) Sie gegen den Bau vorgehen könnten. Als baurechtlicher Nachbar ("Nachbarwiderspruch") müssten Sie Sich auf sogenannte Nachbarschutzrechte berufen können. Auch könnten Sie womöglich nach dem Nachbarrechtsgesetz (NRG-BW) zivilrechtlich vorgehen. Zunächst wären wohl auch Fragen an die zuständige(n) (Bau-)Behörde bzw. die politischen Interessenvertreter in Gemeinderat oder gemeinderätlichen Ausschüssen zu stellen, etwa weil zu befürchten ist, daß mehrere gleichartige Ställe (Unterstände) sich auf den von Ihnen beschriebenen Berufungsfall stützen könnten.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.



Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist


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