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Frage geschrieben am 20.01.2011 14:19:31

Basketballkorb auf Gemeinschaftsgaragenhof

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 863
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auf einem Gemeinschaftgaragenhof mit ca 20 Garagen hat ein Nachbar einen Basketballkorb auf seiner Garage, trotz vorheriger Warnungen und ohne jegliche Absprache, befestigt. Die Garage befinded sich am Ende des Hofes, Daneben ist ein Parkstreifen und dann eine Strasse. Neben der Gefährdung der spielenden Kinder durch rangierende Autos (die Einfahrt ist gerade eine weitere Garage weiter und schlecht einsehbar) und vorbeifahrender Autofahrer durch Bälle, sind massive Schäden an den Garagentoren-, Wänden- und Dächern vorprogrammiert (bzw schon eingetreten). Bei einer Unterschriftenaktion gegen den Korb haben 17 Nachbarn unterschrieben, 1 ist dagegen und 2 haben sich enthalten. Der Großteil ist extrem verärgert, da man sowohl bei einem Unfall als auch einer Beschädigung immer der "Dumme" sein wird. Bei Bedarf könnten Fotos gemailt werden


Antwort geschrieben am 20.01.2011 15:40:28
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Ich gehe zunächst davon aus, dass die Garagen als zugehörige Bestandteil zu den Wohnungen mitvermietet sind. Insoweit erstrecken sich die Rechte des Geragenmieter zur Nutzung auch auf das Recht zur Mitbenutzung der zugehörigen Hofflächen sowie der Einfahrt. Soweit nun der Nachbar bzw. Mieter der Garage mit dem Basketballkorb das Ein- und Ausparken der übrigen Mieter erheblich erschwert sowie Kinder gefährdet und Schäden an den anderen Garagentoren verursacht, ist eine solche Nutzung des Nachbarn mietvertraglich nicht mehr gedeckt.

Die Beeinträchtigungen der anderen Garagenbesitzer etc. brauchen daher nicht geduldet zu werden. Den betroffenen anderen Garagennutzern und Ihnen stehen insoweit als Mieter insbesondere Mietminderungsansprüche zu. Sie sollten den Mangel daher Ihrem Vermieter anzeigen und diesen unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern. Der Vermieter kann dann von dem Nachbarn mit dem Basketballkorb Unterlassung fordern sowie die Minderungsbeträge der anderen Garagenbesitzer im Wege des Schadensersatzes beanspruchen.

Unabhängig davon haben aber auch alle betroffenen Nachbarn gegen den Besitzer des Basketballkorbs direkt Ansprüche auf Unterlassung der durch den Korb verursachten Beeinträchtigungen gemäß § 1004 BGB, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 BGB vorliegt und die Garagen bzw. -Hofnutzung wesentlich beeinträchtigt ist. Wenn der Nachbar also durch den Basketballkorb alle anderen Mitbenutzer der Hofes entsprechend Ihrer Schilderung beeinträchtigt, können diese Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Solche Einwirkungen sind ínsbesondere dann wesentlich, wenn sie bei Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten sind. Zumutbar wären diese nur dann, wenn ein verständiger durchschnittlicher Mensch als Bewohner sie kaum noch empfindet, was aber nach Ihren Angaben insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Mehrheit gegen den Basketballkorb ausgesprochen hat, offenbar nicht der Fall ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2011 16:03:29

Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu Ihrer Information: Es handelt sich um eine Reihenhaussiedlung mit dazugehörigem Gargenhof. Die meisten Nachbarn sind Eigentümer des Hauses und somit auch der Garage. Nur einige, wenige der Häuser sind vermietet. (Das sind auch genau diejenigen, die nicht unterschrieben bzw. sich enthalten haben).
Mir ist im Eifer des Gefechtes erst hinterher aufgefallen, dass ich meine eigentliche Frage: "Was machen wir, wenn der Nachbar unsere Unterschriftenliste (die ich heute Abend überreichen werde) ignoriert, was leider zu erwarten ist. Diese Frage ist jedoch durch Ihre Antwort bereits beantwortet, da ich davon ausgehe, dass die Grundvoraussetzung: Verbot bei Gefährdung, Gefahr der Beschädigung und bei der überwiegenden Mehrheit der Miteigentümer, die dagegen ist, auch bzw. erst recht bei Eigentümern und nicht nur bei Mietern gilt
Mit freundlichen Grüssen
Wolfgang Feicht
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2011 16:13:57

Sehr geehrter Fragesteller,

damit haben Sie Recht. Die Mieter könnten zwar zusätzlich über den Vermieter entsprechend Druck machen. Sofern die anderen Garagenbesitzer und Nutzer des Hofes jedoch Eigentümer sind, können diese wie aufgezeigt direkt Unterlassungsansprüche wegen der Beeinträchtigung Ihres Eigentums geltend machen. Sofern es bereits zu Beschädigungen gekommen ist, bestehen außerdem durchsetzbare Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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Basketballkorb auf Gemeinschaftsgaragenhof | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-20
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