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Diese Antwort ist vom 19.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2010 08:53:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass diese steuerrechtlichen Hinweise nur einer ersten Orientierung dienen können und eine persnliche Beratung nicht ersetzen können.
Jede Zahlung von der GmbH an den Geschäftsführer muss auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung beruhen. Entweder handelt es sich um Gehalt, Miete für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, Reisekosten, Darlehen. Handelt es sich um eine Gewinnauszahlung, so muss ein Beschluss hierüber vorliegen und im Monat nach der Auszahlung des Gewinns ist Kapitalertragsteuer anzumelden. Liegt kein betrieblicher Grund für eine Barauszahlung vor, so ist von einer "verdeckten Gewinnausschüttung" auszugehen, für die ebenfalls Steuern zu entrichten sind.
Sollte zur Zeit nicht geklärt sein, wofür das Geld verwendet wird, sollte ein verzinslicher Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Geselschafter abgeschlossen werden, in dem die Vereinbarungen über Zinshöhe und Rückzahlung wie mit einem fremden Dritten geregelt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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