Frage geschrieben am 02.09.2010 22:00:10
Banktransaktion = Eingehungsbetrug ?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1571Was die Lage noch verkompliziert ist, daß ich inzwischen in Zahlungsschwierigkeiten geraten bin und die Schulden von ca. EUR 5000 die auf meinem Konto bei Bank A entstanden sind, nun nicht sofort in einer Summe zurückzahlen kann. Ich habe deshalb Ratenzahlung angeboten und mich schriftlich für den Vorfall entschuldigt. Die Bank will sich darauf nicht einlassen. Ich soll den vollen Betrag in einer Summe innerhalb von 4 Wochen zurückzahlen, oder es wird ein Inkassobüro beauftragt. Beim Inkassobüro hätte ich dann die Möglichkeit in Raten zu zahlen. Ich vermute nur, daß dann Unsummen an Inkassogebühren auf mich zukommen.
Der eigentliche Grund meiner Besorgnis ist aber, ob man meine fehlerhaft vorgenommenen Rücklastschriften evtl. als Straftat auslegen kann. Dies wurde mir zwar bis jetzt von der Bank nicht unterstellt, aber ich würde gerne wissen, ob die Bank evtl. Stafanzeige gegen mich stellen könnte, und inwiefern die Polizei oder Staatanwaltschaft dies dann tatsächlich verfolgen würde.
Meine Fragen: Könnte man mein Vorgehen als Straftat interpretieren (Betrug / Eingehungsbetrug)? Wie wahrscheinlich wäre es, daß die Strafbehörden aufgrund einer etwaigen Strafanzeige auch tatsächlich eine Untersuchung einleiten?
Antwort geschrieben am 03.09.2010 00:01:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt Stellung:
Wenn Sie Bank A einen Lastschrift-Einziehungsauftrag erteilen, dann ist darin auch die Erklärung enthalten, dass Sie
Inhaberin einer sofort fälligen Geldforderung gegenüber dem Zahlungspflichtigen in der eingetragenen Höhe seien (das ist in Ihrem Fall natürlich gegeben)
UND
im Falle des Widerrufs Bank A schadlos halten wollen und dies auch KÖNNEN (hier liegt das Problem).
Dementsprechend hat der Angestellte der Bank A, der Ihnen den Lastschriftbetrag gutschreibt die Vorstellung, dass seiner Bank durch die Gutschrift letztlich kein Schaden entsteht, sei es weil die Lastschrift nicht widerrufen wird, sei es weil die Bank – im Falle eines Widerrufs – den Betrag bei Ihnen unschwer wieder einziehen kann.
Wird er darüber getäuscht, dass der Bank kein Schaden entsteht, und trifft er täuschungsbedingt die Vermögensverfügung, die dann später zum Schaden der Bank führt, ist bei entsprechender Bereicherungsabsicht und Betrugsvorsatz ein Betrug zum Nachteil der ersten Inkassoselle (Bank A) gegeben, vgl. BGHSt 50, 147 (online veröffentlicht).
Entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit ist demnach, ob Sie den Angestellten der Bank A schon bei Erteilung des (jeweiligen) Einziehungsauftrags hinsichtlich Ihrer Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit im Falle einer Rücklastschrift getäuscht haben.
Hier würde im Falle einer Strafanzeige die Staatsanwaltschaft sicherlich einen Anfangsverdacht des Betruges bejahen und ein Ermittlungsverfahren einleiten. Sie würde bei der Beurteilung eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände und Indizien vornehmen, die auf einen entsprechenden Vorsatz schließen lassen. Die Tatsache, dass Sie sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, und gerade die Tatsache, dass es sich wie Sie schreiben gleich um mehrere Lastschriften handelt, die widerrufen wurden, dürfte dabei leider nicht zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
Wenn Sie allerdings glaubhaft machen können, dass Sie die den Lastschriften nur „versehentlich" widersprochen haben, dürfte ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wieder eingestellt werden; denn dann wäre Ihr Verhalten mangels Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens bzw. der Vermögensgefährdung nicht strafbar. Ob Ihnen das gelingen würde, kann ich nicht einschätzen, da ich keine Vorstellung davon habe, unter welchen Umständen gleich mehrere Lastschriften versehentlich widerrufen werden können.
Sie können gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion diese Umstände erläutern, dann nehme ich genauer dazu Stellung.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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