Frage geschrieben am 08.02.2010 15:11:22
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Bankgeheimniss
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 15:57:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zwar kann grundsätzlich von jedem Verfassungsbeschwerde erhoben werden, der sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder bestimmten anderen grundrechtsgleichen Rechten verletzt sieht. Damit das Gericht aber überhaupt darüber entscheidet, ob eine Maßnahme verfassungswidrig ist, müssen zahlreiche Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Die Begründung muss mindestens enthalten, welche Maßnahme genau angegriffen wird, welches Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht verletzt sein soll und warum die Maßnahme diese verletzt.Eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Gerichten oder Behörden muss innerhalb eines Monats mit Begründung eingelegt werden.
Aber die praktisch gesehen unpraktischste Voraussetzung ist die erforderliche so genannte Erschöpfung des Rechtswegs. Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig, wenn man nicht vorher alle anderen verfügbaren Rechtsmittel und –behelfe (z.B. Klage, Berufung, Revision, Beschwerde, etc.) genutzt hat und kein Rechtsbehelf mehr übrig bleibt. In der Regel muss man sich zunächst durch alle Instanzen klagen.
Ein bestimmtes Gesetz (oder eine Rechtsverordnung, Satzung) kann ein Bürger mit der Verfassungsbeschwerde gar nicht direkt angreifen (nur in sehr seltenen Ausnahmefällen).
Falls Sie also eine Maßnahme z.B. des Arbeitsamtes für verfassungs- und damit rechtswidrig erachten, müssen Sie zunächst die einfachen Gerichte bemüht und alle Instanzen verloren haben. Vorher ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich aussichtslos.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
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