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Bankgeheimnis


17.08.2008 18:19 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger




Für meinen hoch betagten Vater, der geistig und körperlich außergewöhnlich fit ist, habe ich Bankvollmacht und erledige für ihn seine
Bankgeschäfte.
Ich bin die einzige Tochter meines Vaters habe jedoch eine Stiefschwester, die aus der ersten Ehe meiner verstorbenen Mutter stammt.
Diese Stiefschwester hat, wie sich herausstellte, offenbar über viele Jahre
hinweg unberechtigt über einen oder mehrere Bankangestellte das Konto meines Vaters beobachtet.
In einem kürzlich erhaltenen anonymen Schreiben, das aufgrund der Handschrift eindeutig meiner Stiefschwester als Urheberin zugeordnet werden kann, wurde ich auf dieses Beobachten des Kontos aufmerksam:
eine kurz vorher getätigte Banktransaktion war der Inhalt des Schreibens.
Wenig später erhielt mein Vater verschiedene anonyme Anrufe, die einerseits diese erwähnte Banktransaktion zum Thema hatte, darüber hinaus ging es wohl darum, dass meine Stiefschwester sich unberechtigterweise als Tochter meines Vaters ausgab.

Mein Vater hat über mich sofort die Revisionsabteilung der Bank aktiviert,
die auch in sehr kurzer Zeit die undichte Stelle ausfindig machen konnte und entsprechende Konsequenzen gezogen hat. Die Sache wird nun bankintern von der Rechts- und Personalabteilung bearbeitet.
Wegen der anonymen Telefonate hat sich mein Vater eine neue Rufnummer ohne Eintrag ins Telefonbuch schalten lassen.

Meine Fragen nun:

1) Inwieweit kann mein Vater eine Anzeige erstatten wegen der Verletzung des Bankgheimnisses, ist dieser Tatbestand strafrechtlich relevant? Die Bank hätte sicherlich an einer Anzeige kein sonderliches
Interesse.
2) Ist die Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses strafrechtlich
relevant?
3) Ist die Bank schadensersatzpflichtig meinem Vater gegenüber,
z.B. die Kosten für den neuen Telefonanschluss, meine Fahrtkosten, um mich mit ihm zu besprechen?
4) Meine Stiefschwester möchte ich selbst gerne abmahnen, würde das
jedoch mit Hilfestellung vorsichtig formulieren (sie ist übrigens im Erbfall
aufgrund einer Testamentsänderung vor einigen Jahren in keiner Weise vorgesehen) . Inhalt des Schreibens an sie wäre in Stichpunkten:
a) sofortige Unterlassung jeglicher Einsichtnahme in Angelegenheiten meines Vaters.
b) keinerlei Kontaktaufnahme mit ihm und auch meiner Familie weder telefonisch, schriftlich noch persönlich
c) Unterlassung der Behauptung, Tochter meines Vaters zu sein.
d) Hinweis, dass durch eine vor Jahren erfolgte Testamentsänderung meines Vaters keinerlei Erbansprüche existieren.

17.08.2008 | 20:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Eine Anzeige kann hier erstattet werden, Sie wird auch gegen das Kreditinstitut als Täter gem. § 203 II Nr. 2 StGB zu richten sein.

2. Eine Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat ist ebenfalls gem. § 26 StGB strafbar.

3. Ein Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich nach §§ 823, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 BGB. Die konkreten Posten müssen ursächlich auf der Verletzung des Bankgeheimnisses beruhen. Soweit dies der Fall ist, besteht der Anspruch für die genannten Kosten.

4. Eine derartige Abmahnung/Aufforderung ist möglich. Hierbei muss nur die bisherige Rechtsverletzung geprüft werden. Hinsichtlich Punkt
a) sehe ich bei Wiederholungsgefahr insoweit ein Problem, dass zunächst die Bank gefragt ist - eine einstweilige Verfügung gegen die Bank wäre aber ggf. möglich, §§ 932, 935 ff. BGB;
b) können Sie untersagen und ggf. einen Unterlassungsanspruch gem. § 1 GewSchG, § 1004 BGB geltend machen;
c) da ich davon ausgehe, dass Ihre Stiefschwester nicht adoptiert wurde, besteht gegen die nachweislich falsche Behauptung ebenfalls ein Unterlassungsanspruch;
d) halte ich für entbehrlich, ggf. schädlich

Insgesamt rate ich dringend zu einer weiteren Vertretung, insbesondere auch, um Einsicht in die folgenden Ermittlungsakten zu erhalten.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
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