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Frage geschrieben am 23.07.2011 18:26:22

Bankgeheimnis

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor einiger Zeit eine Photovoltaikanlage (Aufdachanlage)geleast. Diese wurde auf dem Dach eines Wohnhauses installiert. Das Wohnhaus selbst ist bei der Sparkasse finanziert. Nun Schreibt die Leasinggesellschaft (=die GmbH einer Bank) über die angeschlossene Bank (Konzernmutter) meine Sparkasse an und fordert die Freigabe aus der Zubehörhaftung der Grundschulden. Dies alles ohne mein Wissen.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

1.Durfte die Leasinggesellschaft, bzw. deren Konzernmutter meine Sparkasse im Hinblick auf das Bankgeheimnis anschreiben?

2.Durfte die Sparkasse mitteilen, dass ein Verzicht auf die Zubehörhaftung nicht möglich ist, da die Anlage von deren Seite her bewertet ist, ebenfalls im Bezug auf das Bankgeheimnis.

3.Fällt eine Aufdach-Photovoltaikanlage überhaupt unter die Zubehörhaftung.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:


Zu 1: Die Leasinggesellschaft – selbst wenn es die GmbH einer Bank ist – unterliegt keinem Bankgeheimnis, sondern lediglich den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag. Daher sehe ich durch die erwähnte Anfrage keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis.

Zu 2: Hier ist zu unterscheiden: Grundsätzlich gibt es nur eine schuldrechtliche Verpflichtung aus Vertrag zwischen Ihnen und der Sparkasse, die das erwähnte Bankgeheimnis schützt.

Dies beinhaltet eine Verschwiegenheitspflicht und ein Auskunftsverweigerungsrecht der Sparkasse Dritten gegenüber.
Wenn aber – wie anscheinend hier – der Leasinggesellschaft die Vertragsbeziehung von Ihnen und der Sparkasse bekannt ist (sonst hätte sie wohl die Freigabe nicht fordern können) dann kommt auch keine Verletzung des Bankgeheimnisses in Betracht, da begrifflich kein Geheimnis mehr vorliegt.
Somit sehe ich in der Mitteilung der Ablehnung der Bank keine Verletzung des Bankgeheimnisses.

Zu 3: Die Definition von Zubehör im BGB ist wie folgt:

„§ 97 Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird."

Die Abgrenzung zwischen Bestandteil und Zubehör ist nicht immer eindeutig, jedoch wird man nach der o.g. Definition von der Zubehöreigenschaft der Anlage ausgehen können.
Bei Zubehör erstreckt sich die Grundschuld auch auf dieses Zubehör (§§ 1192 in Verbindung mit 1120 BGB) und eine Zubehörhaftung der Anlage liegt demnach vor.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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