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Frage geschrieben am 17.01.2011 10:55:02

Bankbürgschaft

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1213
Ich habe 2004 eine persönliche Bürgschaft geleistet für eine GmbH in Höhe von 40.000€.

Die GmbH ist nun verkauft und die Bank möchte mich jetzt für die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Die GmbH wurde bereits über 10Jahre vor Unterzeichnung der Bürgschaft gegründet und von dieser Bank finanziert.
Die 10 Jahre später unterschriebene Bürgschaft hatte ich bei mir nicht vorliegen ! Diese wurde mir wohl "untergejubelt" und später habe ich das vergessen.
Ich verfüge noch über privaten Immobilienbesitz.

Komme ich da irgendwie wieder raus ?



Antwort geschrieben am 17.01.2011 12:09:42
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Nach § 765 BGB haften Sie gegenüber der Bank grundsätzlich bis zur Höhe von 40.000 EUR mit Ihrem gesamten Vermögen, also auch mit Ihrem Immobilienbesitz.

Die Bank trifft bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde grundsätzlich keinerlei Aufklärungsverpflichtung.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung über den finanziellen Zustand der Firma hat. Soweit in Ihrem Falle die Bank zugleich Darlehensgeberin der GmbH war, hätte sie grundsätzlich eine derartige Aufklärungspflicht gehabt.

Also wenn die Bank schon 2004 aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin konkrete Anhaltspunkte über eine finanzielle Schieflage der GmbH gahabt hätte und die Bank davon ausgehen durfte, dass Sie von diesen Anhaltspunkten keine Kenntnis hatten, so hätte Sie die Bank dahingehend aufklären müssen.

Soweit eine Aufklärungspflichtsverletzung der Bank vorliegt, kann die Ihrerseits unterzeichnete Bürgschaft nichtig sein.

Soweit Ihnen die Bürgschaft untergejubelt wurde, Sie also die Bürgschaft nur "pro-forma" unterzeichnen sollten, so kann die Bürgschaft sittenwidrig sein, § 138 BGB.

Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:

Grundsätzlich müssen Sie die Bürgschaftssumme zahlen, es sei denn, die Bank hat Ihnen 2004 für die Bürgschaftsentscheidung wesentliche Informationen über den Zustand der GmbH verschwiegen oder die Bank hat Ihnen gegenüber erklärt, dass Sie die Bürgschaft nur "pro-forma" unterzeichnen sollen, tatsächlich aber nicht haften.

In diesen beiden Fällen, die Sie allerdings beweisen müssten, kommen Sie aus der Bürgschaft raus und haften gegenüber der Bank nicht in Höhe der Bürgschaftssumme.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


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