366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
367 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Bank verweigert Zahlung von Unterhalt wegen...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Bank verweigert Zahlung von Unterhalt wegen...

Bank verweigert Zahlung von Unterhalt wegen eigener Forderungen


| 26.07.2012 11:58 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Laut Urteil ist mein geschiedener Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflicht worden.
Dieser Verpflichtung kommt er nicht nach. Es wurde inzwischen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Konto gepfändet. Die Bank hat mitgeteilt, dass eine weitere Pfändung in Höhe von 2.400,-€ vorliegt und eigene Forderungen bestehen. Da kein pfändbares Guthaben vorhanden ist, können keinerlei Zahlungen an mich geleistet werden.
Da mein geschiedener Mann durch seine selbständige Tätigkeit monatliche Einkünfte in 5-stelliger Höhe erzielt, würde ich gerne wissen, ob es korrekt ist, dass die Bank diese Einkünfte komplett einbehält, mit den eigenen Forderungen verrechnet und jegliche Auszahlung des Unterhalts an mich verweigert. Sind Unterhaltszahlungen nicht vorrangig zu berücksichtigen ? Ich wäre somit gezwungen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Pfändungen beim Auftraggeber meines geschiedenen Mannes sind nicht möglich, da mir dieser nicht bekannt ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Zahlung verweigert
26.07.2012 | 12:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie meinen hier sicherlich den Vorrang nach § 850d ZPO, bei dem in der Tat Unterhaltsansprüchen gewisse Sonderrechte zugesprochen werden.

Allerdings müsste es sich dann auf Arbeitseinkommen beziehen und genau dieser Fall liegt hier schon nicht vor, wenn der Schuldner nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung selbständig ist.


Somit greift nach § 804 III BGB zu Ihren Lasten der Grundsatz ein, dass frühere Pfändungen späteren Pfändungen vorgehen.

Auch gehen die Forderungen der Bank tatsächlich vor, wenn diese eben vorher entstanden sind, da dieses meistens schon vertraglich so in den Bedigungen der Banken geregelt ist.


Allerdings ist die Bank natürlich verpflichtet, Ihnen Details zu nennen. Allein ein Hinweis auf "Vorpfändungen" und "eigene Forderung" reicht so nicht aus. Kommt die Bank dem aber nach, hat Sie in der Tat Recht, auch wenn diess zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt.



Die Liste der Auftraggeber könnten Sie im Rahmen einer Pfändung mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlangen; dort müssten Auftraggeber dann genannt werden.


Manchmal reicht es auch aus, dem Schuldner morgens hinterherzufahren und dann ein vorläufiges Zahlungsverbot beim Auftraggeber zu machen, so dass dann aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt beim Auftraggeber gepfändet, er aber aufgrund des Zahlungsverbotes in der Zwischenzeit nicht an den Schuldner zahlen kann.


Zudem gibt es auch die Möglichkeit einer Taschenpfändung, beid er der Gerichtsvollzieher dann in der Tat die Schuldner komplett pfändet.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 26.07.2012 | 13:48

Sie schreiben, die Bank sei verpflichtet, mir Details zu nennen.
Ist sie auch verpflichtet, mir mitzuteilen von wem die weiteren Pfändungen vorliegen und in welcher Höhe ?
Oder was meinen Sie mit Details ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.07.2012 | 14:32

Sehr geehrte Ratsuchende,


Andere Berechtigte sind mit Namen, Anschrift, Grund und Betrag des jeweiligen Anspruchs zu bezeichnen. Bei Pfändungen ist zusätzlich der Pfändungsbeschluß nach Gericht, Erlasstag und Zustellungstag anzugeben.

Hierzu können Sie die Bank auf Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 840 Rdnr 5 ff mit Hinweisen auf zahlreiche Gerichtsurteile, die ich an dieser Stellen nicht alle nennen kann, verweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-07-26 | 13:49


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt: "Welche Frage soll nicht beantwortet worden sein?
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-26
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

940 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht