26.07.2012 | 12:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie meinen hier sicherlich den Vorrang nach
§ 850d ZPO, bei dem in der Tat Unterhaltsansprüchen gewisse Sonderrechte zugesprochen werden.
Allerdings müsste es sich dann auf Arbeitseinkommen beziehen und genau dieser Fall liegt hier schon nicht vor, wenn der Schuldner nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung selbständig ist.
Somit greift nach
§ 804 III BGB zu Ihren Lasten der Grundsatz ein, dass frühere Pfändungen späteren Pfändungen vorgehen.
Auch gehen die Forderungen der Bank tatsächlich vor, wenn diese eben vorher entstanden sind, da dieses meistens schon vertraglich so in den Bedigungen der Banken geregelt ist.
Allerdings ist die Bank natürlich verpflichtet, Ihnen Details zu nennen. Allein ein Hinweis auf "Vorpfändungen" und "eigene Forderung" reicht so nicht aus. Kommt die Bank dem aber nach, hat Sie in der Tat Recht, auch wenn diess zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt.
Die Liste der Auftraggeber könnten Sie im Rahmen einer Pfändung mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlangen; dort müssten Auftraggeber dann genannt werden.
Manchmal reicht es auch aus, dem Schuldner morgens hinterherzufahren und dann ein vorläufiges Zahlungsverbot beim Auftraggeber zu machen, so dass dann aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt beim Auftraggeber gepfändet, er aber aufgrund des Zahlungsverbotes in der Zwischenzeit nicht an den Schuldner zahlen kann.
Zudem gibt es auch die Möglichkeit einer Taschenpfändung, beid er der Gerichtsvollzieher dann in der Tat die Schuldner komplett pfändet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller
26.07.2012 | 13:48
Sie schreiben, die Bank sei verpflichtet, mir Details zu nennen.
Ist sie auch verpflichtet, mir mitzuteilen von wem die weiteren Pfändungen vorliegen und in welcher Höhe ?
Oder was meinen Sie mit Details ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.07.2012 | 14:32
Sehr geehrte Ratsuchende,
Andere Berechtigte sind mit Namen, Anschrift, Grund und Betrag des jeweiligen Anspruchs zu bezeichnen. Bei Pfändungen ist zusätzlich der Pfändungsbeschluß nach Gericht, Erlasstag und Zustellungstag anzugeben.
Hierzu können Sie die Bank auf Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 840 Rdnr 5 ff mit Hinweisen auf zahlreiche Gerichtsurteile, die ich an dieser Stellen nicht alle nennen kann, verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php