Die Bank hat uns 08 den Hauskredit aufgrund eines Rückstandes von 449€(2% des Restdarlehens) gekündigt.
Fristsetzung war der 15,02 08.Kündigung erging am 18,02,08
Der Rückstand incl weiterer Raten wurden gezahlt.
Seit juli 08 betreibt die Bank die Zwangsversteigerung.
Der Rechtspfleger glaubte auch nicht sorecht unseren Ausführungen,
da ich alles belegten konnte bzw die Bank rigorus stur agiert,wurde er eines besseren belehrt.
Seit zwei Jahren werden wir als unzuverlässig,vertrauensunwürdig und und diffamiert.
Wir schalteten einen anwalt ein,der vemitteln sollte.
Diesem erklärte der Banksachbearbeiter,wir hätten Berge von Mahnungen und Stundungen angehäuft und sie,die Bank möchten
keinen Geschäftskontakt mehr.
Auf unseren Anruf hin,erklärte uns der Sachbearbeiter dass wir ja gar nicht so schlimm wären und wir würden ja auch zahlen.
Wir sollten gegen die Zv nichts unternehmen und auch keine Rechtsmittel einlegen,da wir eh chancenlos wären,da sie,die Bank
bessere Argumente hätten.
Zum glück haben wir uns jedoch recht wacker gehalten und müssen die ZV noch 1 Jahr hinauszögern womit die Forderung getilgt wäre.
Nun habe ich im Internet recherchiert.
Ich möchte die Bank nun verklage um feststellen zu lassen dass die damalige Kündigung hinfällig wird.
Habe ich hierzu Chancen?
Ich will mir dieses teilweise Menschenverachtende vorgehn dieser Bank so nicht mehr gefallen lassen.
Beste Grüsse
Mortischa
-- Einsatz geändert am 29.10.2010 12:11:26
Antwort geschrieben am 29.10.2010 12:29:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Befindet sich die Sache erst einmal in der Zwangsvollstreckung, sind leider in der Tat die Chancen nicht allzu groß, hier erfolgreich vorzugehen, da rechtskräftige Titel nicht mehr einfach ohne Weiteres durchbrochen werden sollen.
Ein Beispiel:
§ 767 BGB - Vollstreckungsabwehrklage - bestimmt:
Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, "erst nach" dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können [Das heißt, Sie haben alle anderen Einwendungen vorher geltend zu machen].
Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Zum Kündigungsrecht der Bank:
Banken und Sparkassen legen ihren Darlehensverträgen durchgängig allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde.
Kündigung von Verbraucherdarlehen bei Verzug nach Nr. 19 Abs. 4 AGB-Banken:
Nr. 19 Abs. 4 ABG-Banken verweist auf die Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzug der Rückzahlung durch den Verbraucher gemäß § 498 Abs. 1 BGB.
§ 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen - bestimmt:
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1.
der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Soweit sich die Bank daran gehalten hat, sehe ich hier nach meiner ersten Einschätzung keine Handhabe.
Ich hoffe, Ihnen trotz dieser Mitteilung weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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