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Frage geschrieben am 24.02.2010 14:57:26

Bank storniert ohne Rücksprache Auslandsüberweisung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1968
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Bank.
Hallo,

meine Bank hat eine Auslandsüberweisung ohne Rücksprache storniert. Im konkreten Fall geht es um den Verkauf eines Gebrauchtwagen zum Preis von 3.500 EUR . Der Käufer aus Griechenland hat den Betrag in zwei Abschlägen bezahlt. Der erste Abschlag in Höhe von 2.000 EUR kam wie vereinbart. Der Restbetrag in Höhe von 1.500 EUR wurde einige Tage später von einem Bekannten des Käufers überwiesen, worauf hin ich den den Wagen auslieferte. Nach einer Woche stornierte die Bank den 2. Betrag von 1.500 EUR mit dem Betreff "Storno" ohne weitere Angaben AUF DEN TAG DER GUTSCHRIFT. Das heißt ich habe den Storno gar nicht bemerken können da die Bank den Betrag rückwirkend zum Gutschriftstag storniert hat. Ich schau mir ja einmal abgerufene Auszüge nach einer Woche nicht erneut an. Normalerweise müsste die Bank (wenn der Storno berechtigt wäre und sie mich informiert hätte) den Betrag am Tag des Stornos aufführen mit Wertstellung zum Gutschriftstag sodass ich den Storno hätte wahrnehmen können. Daher gehe ich davon aus das hier irgendwas verheimlicht werden sollte...Gott sei Dank bemerkte ich vor Rechnungsabschluss den Differenzbetrag und legte Widerspruch ein, mit der Begründung das ich erstens der richtige Empfänger sei und zweitens das mir der Storno nicht mitgeteilt wurde.
Die Bank begründete den Storno damit, das der Betrag nicht an mich adressiert war,der vermeintlich richtige Empfänger sich gemeldet hätte und diese den Betrag dann an diesen weitergeleitet hat.
Die Bank lehnte jeden Schadenersatzanspruch ab, mit der Begründung die 2. Rate wäre nicht der Restbetrag für das Fahrzeug. Ein Ombudsmannverfahren gab mir in der Sache mehr oder weniger recht, müsste aber Zeugen hören was er nicht dürfte.

Meine Frage: Lohnt sich der Gang vor Gericht? Wenn ja wie lange dauert sowas.


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Diese Antwort ist vom 24.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.02.2010 16:12:41
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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Sehr tgeehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst Grundsätzliches:

Bei einer fehlerhaften Überweisung besteht, wenn Käufer und Verkäufer bei unterschiedlichen Banken Kunden sind, im Regelfall kein unmittelbarer Anspruch des Käufers gegen die überweisenden Banken.

Die Rechtsprechung nimmt hierbei an, dass bei einem Fehler der Empfängerbank (also Ihrer Bank) ein Herausgabeanspruch gegenüber der Überweisenden Bank (der Bank des Verkäufers/Bekannten) besteht. Ihre Bank wäre damit verpflichtet, den Betrag bei weisungswidriger Verwendung gem. § 667 BGB, ohne Rücksicht auf ein Verschulden an die direkte Auftraggeberin (= die Überweisungsbak des Käufers herauszugeben. Die Überweisungsbank muss den Betrag dann dem Bekannten des Käufers wieder gut schreiben,



Nun zum interessanten Problem Ihres Falls: Dem Storno

Bei einem Girokonto begründen Gutschriftenbuchungen einen Zahlungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank, §§ 780,781 BGB (Im Gegensatz zu Sparkonten). Um sich nun bei Fehlbuchungen zu behelfen, haben die Banken in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornoklauseln eingefügt. Diese Stronoklauseln erlauben der Bank im Wege der Selbsthilfe Überweisungsbeträge bis zur Zeit des nächsten Rechnungsabschlusses zurückzubuchen.

Allerdings nur, wenn die Bank aufgrund einer Fehlbuchung einen Bereicherungsanspruch gegen Sie hat. Die Bank hat keinen Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 ff BGB wenn die Buchung (zunächst) korrekt ausgeführt wurde.

Insoweit haben Sie einen Anspruch auf Zahlung gem. §§ 780,781 BGB in Höhe des Stornos.

Soweit Sie nun Ansprüche gegen Ihre Bank geltend machen, kommt es darauf an, darzulegen, dass die Überweisung AUFGRUND DES ÜBERWEISUNGSAUFTRAGES (auf diesen kommt es allein an) richtigerweise auf Ihr Konto vorzunehmen war. Kann dieser Nachweis geführt werden, so lohnt sich der Gang vor Gericht.

Kann der Nachweis nicht geführt werden, so haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Käufer.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens lassen sich nur schwer Aussagen machen. Soweit Zeugen vernommen werden müssen, kann das Verfahren durchaus 1/2 bis 3/4 Jahr in Anspruch nehmen. Die Verfahrensdauer hängt auch wesentlich vom in Anspruch genommenen Gericht ab.

Beachten Sie dass bei Stronobuchungen auch rückwirkende Zinsberechnungen vorgenommen werden und insoweit auch ein (geringer) Zinsschaden denkbar ist.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2010 16:37:04

"Die Überweisungsbank muss den Betrag dann dem Bekannten des Käufers wieder gut schreiben"

Tat sie ja nicht, die Bank hat angeblich den Betrag an den vermeintlich richtigen Empfänger WEITERGELEITET...

"Die Bank hat keinen Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 ff BGB wenn die Buchung (zunächst) korrekt ausgeführt wurde"

Die Buchung wurde ja meinem Konto gut geschrieben, deshalb habe ich ja das Auto rausgegeben. Erst eine Woche später wurde der Betrag storniert. Ich ging ja davon aus das eine Überweisung verbindlich ist. Das der Käufer hier mit krimineller Energie gehandelt hat dürfte ersichtlich sein. Ersten Betrag selbst überwiesen, zweiten vom Bekannten überweisen lassen damit sein Name hier nicht auftaucht, Auto von Fahrer abholen lassen, Bekannter storniert den Betrag (er steht ja nicht auf dem Kaufvertrag kann das somit begründen) und somit Auto und Geld eingestrichen. Nur das die Bank das so einfach ermöglicht, dessen war ich mir nicht bewusst.

Hätte die Bank den Betrag nicht gutgeschrieben wäre das Auto nie rausgegangen.

"AUFGRUND DES ÜBERWEISUNGSAUFTRAGES"

Den habe ich ja nie gesehen, die Überweisung des Bekannten erfolgte von Italien....aber wie käme der Betrag auf mein Konto wenn Empfängername oder Kontonummer fehlerhaft gewesen wären?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2010 17:07:30

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer ersten Bemerkung:

Die Gutschrift muss unabhängig von der Weiterleitung erfolgen, wenn die Überweisung fehlerhaft war.

Nun geben Sie in Ihrer Nachfrage an, dass die Stornierung vom Bekannten des Käufers veranlasst wurde.

Das Vorliegen einer Straftat (Betrug) war aus dem ursprünglichen Sachverhalt nicht klar zu entnehmen.

Ich gebe Ihnen darin recht, dass der Bekannte Ihre Überweisungsdaten im Überweisungsauftrag korrekt angegeben haben muss. Selbst wenn sich im Nachhinein ein Irrtum herausstellen sollte (in der Konstellation recht unwahrscheinlich), so ist die Bank nicht befugt das Geld auf das Konto eines "ermittelten Dritten" umzuleiten, sondern sie muss, wie meiner Antwort beschrieben, das Geld wieder an die Ursprungsbank zurückgehen lassen.

Die im Sachverhalt beschriebenen Begründung der Bank erscheint sehr fadenscheinig.

In Ergänzung meiner Ausführungen rate ich zusätzlich Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges zu stellen. Durch Einsicht in die Strafakten können Sie sich vom Inhalt des Überweisungsauftrages Kenntnis verschaffen.

Sollten Sie den Gang vor Gericht in Erwägung ziehen, so stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Ihren Einsatz werden wir dann selbstverständlich in Anrechnung bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


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