ich habe 2007 eine Scheidungsfolgevereinbarung abgeschlossen mit Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Ich habe zum 1.1.2008 die Reform des Unterhaltsrechtes "verschlafen" und bis heute zu hohe Prozentsätze des Unterhaltes bezahlt.
Durch einen Fehler der Bank meienr Ex-Frau habe ich nun Kontoauszüge meiner Ex-Frau per Post erhalten, die ich versehentlich geöffnet habe und aus denen hervorgeht, dass sie von einem neuen Mann monatliche Einnahmen hat und Luxusurlaube macht, in deren Folge ich die Vereinbarung habe anwaltlich überprüfen lassen. Das (logische) Ergebnis: Ich habe seit dem 1.1.2008 3,5 Jahre zuviel Unterhalt bezahlt und kann den jetzt kürzen.
Meine 2 Fragen: 1. Kann ich zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern, da dieser falsch berechnet wurde? 2. Kann meine Ex-Frau die Bank wegen Verletzung des Bankgeheimnisses auf Schadenersatz verklagen, d.h. auf die monatliche Zahlung der Unterhaltsdifferenz, die sie von mir weniger bekommt? Ich wäre bereit, Ihr zu bestätigen, dass ich die Unterhaltszahlung nur deswegen geprüft habe, weil ich ihre Kontoauszüge gesehen habe und sonst immer "brav" den zu hohen Unterhalt weitergezahlt hätte.
Danke für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 13.05.2011 15:50:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Frage ausschließlich auf den Ehegattenunterhalt bezieht, da Sie die Unterhaltsreform zum 01.01.2008, die den Grundsatz der Eigenverantwortung einführt, aufführen. Allerdings sprechen Sie auch bezüglich Ihrer Unterhaltszahlungen von Prozentsätzen. Prozentsätze spielen wiederum beim Kindesunterhalt eine Rolle.
2.
Rechtsgrundlage für den gezahlten Unterhalt ist der Scheidungsfolgenvergleich.
Damit scheiden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)aus, da die Unterhaltszahlungen mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund des Vergleichs, erfolgt sind. Im Zweifel würde sich die geschiedene Ehefrau auch auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen können.
3.
Auch ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder gar wegen Betruges über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist zumindest problematisch.
Ein Schadenersatzanspruch könnte evt. dann bestehen, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund unrichtiger Angaben der Ehefrau zustande gekommen ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber nicht, wann sich die finanzielle Situation Ihrer Ehefrau verändert hat. Hat sich die Einkommenslage der Ehefrau erst nach dem Abschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung geändert, wäre die Ehefrau nicht verpflichtet, Sie zu unterrichten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung dafür Anhaltspunkte böte.
4.
Fazit: Die Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts ist nicht einfach. Ob sich eine Klage lohnt, müßte sehr genau geprüft werden. Da es hierbei auf eine Reihe von Details ankommt, rate ich, einen Anwalt vor Ort zu konsultieren.
Zu denken ist allerdings an eine Unterhaltsabänderungsklage für die Zukunft.
Auch müßte man wissen, ob es sich um regelmäßige Einnahmen (z. B. aus Erwerbstätigkeit) oder um bloße Geschenke handelt.
5.
Verklagen kann Ihre geschiedene Ehefrau ihre Bank, jedoch wird diese Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.
Hier ist schon die Frage, ob der Ehefrau ein Schaden entstanden ist, bedenklich. Wenn nämlich aufgrund Ihrer Kenntnis weniger Unterhalt zu zahlen wäre, wäre hierin deshalb kein Schaden zu Lasten der Ehefrau zu sehen, weil sie dann den Unterhalt erhielte, der ihr rechtlich zustünde.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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