ich besitze bei einer Sparkasse ein Girokonto sowie eine Mastercard. Aufgrund kurfristiger finanzieller Engpässe habe ich über meine Mastercard Bargeld am Automaten abgeholt und dieses anschließend auf dem Girokonto vollständig wieder eingezahlt, um aufgrund der Girokonto-Belastung durch die monatsweise erfolgte Kreditkartenabrechnung im Dispositionsrahmen zu bleiben. Die Zusendung der Abrechnung erfolgte jeweils am 12.; am 15. wurde dann der Betrag abgebucht. Zwischen diesen drei Tagen habe ich den Rechnungsbetrag von der Kreditkarte erneut abgehoben und wieder auf das Girokonto eingezahlt. Es handelt sich um 2500 Euro und ich habe dies in einem Zeitraum von 3 Monaten so gehandhabt, da ich bis zum Jahresende dieses Geld aufgrund verfügbar werdendes Sparguthaben wieder ausgleichen kann. Für die Bargeldabhebungen hat die Mastercard regulär 2% Gebühren über die Bargeldsumme berechnet und erhalten.
Jetzt hat mir die Bank schriftlich die Mastercard gekündigt und mir Kreditkartenbetrug vorgeworfen. Darüber hinaus wurden 15 Euro Gebühren durch das Sperren der Karte auf Initiative der Bank meinem Girokonto belastet.
Meine Fragen hierzu lauten:
a) ist der Tatvorwurf des Kreditkartenbetrugs für mein Handeln zutreffend ?
b) dürfen derartig hohe Gebühren für von der Bank ausgelöste Handlungen dem Kunden belastet werden ?
Danke vorab für eine Antwort.
-- Einsatz geändert am 24.09.2010 12:08:39
Antwort geschrieben am 24.09.2010 14:02:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Prinzipiell müsste zunächst geklärt werden, was Sie bzw. die Bank unter Kreditkartenbetrug verstehen. Kreditkartenbetrug ist eine kriminologische Bezeichnung, zu der es jedoch keinen Straftatbestand im StGB gibt.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Bank hier von einem Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266b StGB ausgeht.
Insofern würde folgendes gelten:
Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 266b StGB gilt grundsätzlich für den berechtigten Karteninhaber – also Sie.
Von § 266b StGB werden jedoch vertragswidrige Bargeldabhebungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstitutes, dass die Karte selbst ausgegeben hat – also Ihrer Sparkasse - , nicht erfasst, da der Tatbestand des § 266b ein Drei-Partner-System voraussetzt = BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01 = „Das Abheben von Geld mit ec-Karte erfüllt nach Ansicht des BGH nur am Bankautomaten eines fremden Kreditinstituts den Tatbestand des § 266b StGB, weil nur hier die Garantiefunktion gegenüber dem Dritten, nämlich der fremden Bank, zum Tragen kommt".
Ich sehe daher den Vorwurf des Kreditkartenmissbrauchs als nicht gerechtfertigt. Nutzen Sie jedoch bitte die Nachfragefunktion, wenn die Bank Ihnen einen anderen strafrechtlich relevanten Vorwurf macht, als den Kreditkartenmissbrauch.
Fraglich ist jedoch ob hier ein vertragswidriger Gebrauch der Karte vorliegt, da Ihr Konto über die nötige Deckung für die Kreditkartennutzung zum Zeitpunkt der Abhebung nicht gegeben war. Gemäß der Bedingungen für die Kartennutzung ist die Bank auch berechtigt, bei Verdacht eines betrügerischen Verhaltens, die Karte sperren zu lassen und den Vertrag zu kündigen. Die Kosten für die Sperrung dürften sich ebenfalls aus den Geschäftsbedingungen der Bank bzw. für die Nutzung der Karte entnehmen lassen.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen und eine klärendes Gespräch zu führen.
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