Balkonsanierung - Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum
Preis: 65,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
wir besitzen eine vermietete Eigentumswohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses mit beauftragter Verwaltung. Bezüglich Instandhaltung besagt die Teilungserklärung im Wortlaut folgendes:
Instandhaltung
1. Jeder Wohnungseigentümer hat auf seine Kosten diejenigen Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder von ihm unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer genutzt werden, ordnungsgemäß instandzuhalten bzw. instandzusetzen. Dies gilt insbesondere auch für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die dem Sondernutzungsrecht des jeweiligen Wohnungseigentümer unterliegen.
Die Instandsetzungsverpflichtung der einzelnen Miteigentümer besteht auch dann, wenn Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden.
2. Die vorstehende Verpflichtung umfaßt insbesondere:
...
d) die Terrassen, die Balkon und die Brüstung der Balkone von außen sowie die Grundstücksfreiflächen, soweit an dieser Fläche den Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechteeingeräumt sind.
Bisher wurde dieser Passus von den Wohnungseigentümern so interpretiert, dass sämtliche Sanierungsarbeiten an den Balkonen Sache des jeweiligen Eigentümers sind, der auch die Kosten dafür alleine zu tragen hat. Ein Eigentümer hat schon auf eigene Kosten seinen Balkon (Abdichtung/Sperrschicht) sanieren lassen. An unserem Balkon ist im April 2012 ein Schaden an der Abdichtung des Fallrohres aufgetreten, den wir "in vorauseilendem Gehorsam" sofort auf eigene Kosten von einer Fachfirma haben reparieren lassen. Nun scheint es, dass auch die Sperrschicht bzw. Anschlussisolierung defekt ist und Wasser von unserem Balkon in das Mauerwerk dringt. Dies hat in der darunterliegenden Wohnung zu Feuchtigkeitsschäden geführt. Vom Besitzer dieser Wohnug wurden wir nun aufgefordert, die entsprechenden Sanierungsmassnahmen durchzuführen, sowie Schadenersatz für seine Feuchtigkeitsschäden zu leisten.
Folgende Frage:
Nach § 5 WEG gehören die konstruktiven Bestandteile des Balkons, insbesondere Fallrohre, Dämmschichten, Isolierungen etc. stets und unabänderbar zum Gemeinschaftseigentum. Sonderregelungen dazu sind unwirksam. Daher gilt diese Regelung nach herrschender Rechtsprechung auch in Fällen, in denen in der Teilungserklärung der Balkon allgemein und ohne Differenzierung dem Sondereigentum zugeordnet wird. Der entsprechende Passus hätte keine Gültigkeit.
In diesem Fall wäre die bisherige Interpretation durch die Eigentümer falsch. Der Schaden müsste von dem anderen Eigentümer gegenüber der Verwaltung angezeigt werden, die dann die Sanierungsmassnahmen zu Lasten der WEG ausführen muß. Da wir als Eigentümer, die WEG bzw. die Verwaltung nicht schuldhaft zum Entstehen des Feuchtigkeitsschadens beitrugen, hätte der betroffene Eigentümer seine Feuchtigkeitsschäden selbst tragen.
Wie ist die rechtliche Situation im beschriebenen Fall (insbesondere Kostenverteilung bzw. Haftung)?
Trifft die oben beschriebene Auslegung damit auch auf unseren Fall zu, bzw. ist die Interpretation der Rechtslage durch uns richtig (sowohl in Bezug auf die Auslegung der Teilungserklärung als auch auf den Sachverhalt udn die Haftungsfragen)?
Auf welche Passagen im WEG bzw. welche Urteile zu diesem Thema sollten wir uns in der Argumentation gegenüber dem anderen Eigentümer bzw. der Verwaltung beziehen?
Entstehen uns durch die von uns getragene Instandsetzung des Fallrohres Nachteile im Sachverhalt - impliziert dies irgendetwas?
Vielen Dank für die Beantwortung.
Gemeinschaftseigentum Sondereigentum









