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Frage geschrieben am 28.12.2010 20:01:27

Balkonausbau einer Eigentumswohnung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1334
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Eigentumswohnung.
Folgende Problematik: Ich besitze eine vermietete Dachgeschosswohnung, diese hat eine große Flachgaube mit angeschlossenem Balkon. Die Flachgaube ist so groß, dass sie gleichzeitig das Wohnzimmer ist, das Flachdach der Gaube wird derzeit vom Mieter als inoffizieller 2.Balkon genutzt (die Mieter verlassen das Wohnzimmer durch die Glastür auf den 1.Balkon, klettern über das Dach auf die Flachgaube.)

Folgendes Ziel: Mein Ziel ist es, den Wohnraum zu vergrößern, dh, das Gaubendach zu einem 2. Balkon, einem Wintergarten oÄ auszubauen. Das könnte eine kleine Lösung sein (Bakirai, Umzäunung, Treppenaufstieg außen) oder auch eine größere Lösung (Ausbau mit Glas zum Wintergarten, Zugang von innen, es ist eine Galeriewohnung dh man müsste nur aus einem Fenster eine Tür machen)

Das Problem: es ist bei der derzeitigen Hausbesitzerstruktur SEHR unsicher, ob alle Hausbesitzer einem Umbau zustimmen.

Meine Idee war nun um die Eigentümerproblemproblematik zu umgehen: Ich mache Fotos der derzeit "illegal" genutzten Dachgaube und wende mich damit an das örtliche Bauamt, mit dem Hinweis, dass ich eine Nutzung als Vermieter schwerlich unterbinden kann, mir die Gesamtsituation zu gefährlich ist und man mir als Eigentümer eine Bauauflage geben möge, die Dachgaube dringend mit einer Umzäunung sowie einem Treppenaufgang zu sichern.

Meine Handhabe bei einer Eigentümerversammlung wäre mit so einer Auflage des Bauamts eine ganz andere bzw. es wäre mE nach ein wichtiger Grund für eine bauliche Veränderung. (Wenn ich das Dach jetzt eh sichern muss...)

Meine Frage an Sie:
1. Ist diese Vorgehensweise zur Erreichen des Vorgegebenen Ziels sinnvoll?


Antwort geschrieben am 28.12.2010 21:02:46
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


unabhängig von der Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft auch dann einstimmig zustimmen müsste, ist Ihr Vorgehensweise aus folgenden Überlegungen gefährlich:


Das Bauamt muss keineswegs dann die Umzäunung anordnen, sondern kann vielmehr die Nutzung komplett untersagen. Diese Untersagung wäre dann sicherlich naheliegend, wenn Sie mitteilen, dass Sie als Vermieter eine Gefährdung nicht ausschließen können.

Möglich wäre auch die Auflage, dann sogar die Balkonnutzung dann zu untersagen, wenn Sie als Vermieter nicht für ein Verbot der zweckentfremdeten Nutzung als Gaubenzugang einstehen können.

Beides könnte mit einen Bußgeld bis hin zur kompletten Nutzungsversagung geahndet werden, so dass Sie hier eher der Gefahr entgegenlaufen, dass das Bauamt dann zu Ihren Lasten entscheiden wird.


Daher sollten Sie Ihr Vorhaben so nicht umsetzen, sondern den Eigentümerbeschluß herbeiführen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2010 21:09:26

besten Dank für die Antwort. Haben Sie aus Erfahrung eine ideale alternative Vorgehensweise, wenn abzusehen ist, dass die Eigentümergemeinschaft eher uneinig ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.12.2010 09:00:37

Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst sollte versucht werden, die Einigkeit herzustellen. Vielfach scheitert es lediglich am Neid der Miteigentümer, so dass gewisse Zugeständnisse (z.B. Kosten neuer Bepflanzung) Wunder wirken können.


Greift dieses nicht, werden Sie letztlich nur noch den Gerichtsweg beschreiten können. Dazu werden Sie vorab den Beschluss erwirken und dann fristgerecht Klage erheben müssen. Derzeit entscheiden die Gerichte nach Billigkeitsgesichtspunkten - die Entscheidung lässt sich daher ohne Kenntnis aller Gesamtumstände nicht voraussagen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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