Antwort vom
10.02.2011 | 15:04
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst festzustellen ist, dass das Dach, welches sich über dem Balkon Ihrer Eigentumswohnung befindet, als Sondereigentum im Sinne von
§ 5 WEG zu qualifizieren ist. Gem.
§ 14 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen.
Bei der Hauswand handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Soweit dieses instandgesetzt werden soll, haben Sie nach Maßgabe des
§ 14 WEG Eingriffe in Ihr Sondereigentum zu dulden. Mit Abschluss der Maßnahme ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den Ursprungszustand an ihrem Sondereigentum wiederherzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft ein neues Dach zulegen können. Vielmehr ist der Zustand wiederherzustellen, welcher bestanden hätte, hätte die Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht stattgefunden. Demzufolge wäre ursprünglich das alte Dach wieder an Ihrem Balkon anzubringen. Soweit dies nicht möglich ist, weil etwa das Dach beschädigt oder aber entsorgt wurde, so steht Ihnen selbst verständlich ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dies folgt aus allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechtes gem.
§ 249 ff. BGB.
Ich bedaure, Ihnen daher mitteilen zu müssen, dass Ihnen kein Anspruch auf Einbau eines vollständig neuen Daches zusteht. Der Anspruch beschränkt sich lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, damit auf Anbringung des alten Daches oder aber auf eine angemessene Entschädigung, welche auf Grundlage des Zeitwertes des ursprünglichen Daches bemessen wird. Sie können selbstverständlich ein neues Dach einbauen, würden aber nur die Kosten bekommen, welche dem Wert des alten Daches entspricht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe