Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 396 weitere Antworten zum Thema Schönheitsreparaturen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin und ich wohnen seit genau einem Jahr (01.06.2010 - 31.05.2011) in einer Mietwohnung und haben fristgerecht zum 31.05.2011 gekündigt.
Jetzt sind zwei Fragen entstanden:
1) Im Wohnzimmer ist das Rollo zum Balkon defekt. Laut Mietvertrag tragen wir (Mieter) die Kosten bis 100,-€. Es ist auch angegeben, dass die Jahressummer begrenzt ist.
MIETVERTRAG:
[…]
Bagatellschäden
Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Teilen, die einem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen (z.B. Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden), hat der Mieter zu tragen, soweit die Kosten für eine einzelne Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahme eine Höhe von 100,-€ nicht überschreiten und diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere solcher Kleinreparaturen erforderlich, so ist die Kostenbeteiligung des Mieters auf ein Maximum von 8% der Jahreskaltmiete begrenzt. Soweit ein Handwerker bzw. eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt wird, bleibt die Auftragsvergabe Sache des Vermieters.
[…]
-> Ich gehe davon aus, dass ich die 100,-€ tragen muss. Der Vermieter hat die Auftragsvergabe für seine Lieblingsfirma auf uns abgewälzt. Laut Mietvertrag verstehe ich es aber so, das der Vermieter eine Firma beauftragen muss – ist dies richtig?
2) Wir haben die Wohnung in einem renovierten Zustand übernommen. Da wir ein tierloser Nichtraucher Haushalt sind ist die Wohnung in einem sehr guten Zustand, da wir ja erst ein Jahr darin wohnen.
MIETVERTRAG:
[…]
Bei Übergabe von renovierten Mieträumen durch den Vermieter, sind diese zum Ablauf des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme von Schönheitsreparaturen hätten befinden müssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitnah zu entschädigen sind (sogenannte Quotenabrechnungsklausel), und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter. […] Grundlage für die Berechnung des Geldwerten Ersatzes ist das günstigste qualitative Angebot eines vom Vermieter oder Mieter angefragten Handwerkers oder Fachbetriebes. Der Mieter hat zu beweisen, wenn er der Ansicht ist, die Schönheitsreparaturen nicht durchführen zu müssen.
Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet folgende Arbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen:
- Reinigung der Bodenbeläge und der Fenster […] usw.
-> Muss ich nach nur einem Jahr Schönheitsreparaturen anteilig bezahlen bzw. wie soll ich beweisen, dass ich der Ansicht bin, keine Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen?
Vielen Dank
Jörg G.
Antwort geschrieben am 06.05.2011 21:47:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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der Vermieter hat bei solchen Schäden das Recht den Schaden reparieren zu lassen. Wenn er dabei seine "Lieblingsfirma" wählt ist dieses grundsätzlich für ihn auch möglich.
Er muss dabei aber nicht unbedingt eine Firma kommen lassen. Prinzipiell hätte er das auch in Eigenleistung machen können, wodurch die Kosten wohl deutlich niedriger gewesen wären.
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sollten Sie sämtliche Räume fotographieren und mit Zeugen begutachten, wenn sich dieser noch im optimalen Zustand befinden, sodass keine Renovierung nötig ist.
Der Regelfall ist jedoch eine anteilige Bezahlung der Schönheitsreparaturen, die aber dadurch widerlegt werden kann, dass zum Beispiel bewiesen wird, dass die Wohnung kaum genutzt wurde und keine typischen Abnutzungsspuren vorhanden sind. Hierfür bedarf es dann aber eines Beweises durch den Mieter, der dieses mit Hilfe von Fotos/Zeugen belegen kann, dass dann die Quote ggf. geringer bis gar nicht anfällt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2011 22:00:40
Hallo und danke für die schnelle Antwort.
D.h. also ich muss die 100,-€ zahlen und es gibt bei der Quotenabrechnungsklausel keine Begrenzung, so dass schon 1 Monat ausreicht um anteilige Kosten zahlen zu müssen?
Danke und Gruß
Hallo und danke für die schnelle Antwort.
D.h. also ich muss die 100,-€ zahlen und es gibt bei der Quotenabrechnungsklausel keine Begrenzung, so dass schon 1 Monat ausreicht um anteilige Kosten zahlen zu müssen?
Danke und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2011 22:25:47
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten für die Reparatur sind von Ihnen in diesem Fall auch zu bezahlen, da die zulässige Höchstgrenze bei noch 100 Euro liegt.
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sind diese auch anteilig selbst bei einem Monat zu bezahlen, obgleich die Kosten nur sehr gering ausfallen bei einem derart kurzen Zeitraum.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne auch direkt per E-Mail zur Verfügung, da diese Platform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten für die Reparatur sind von Ihnen in diesem Fall auch zu bezahlen, da die zulässige Höchstgrenze bei noch 100 Euro liegt.
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sind diese auch anteilig selbst bei einem Monat zu bezahlen, obgleich die Kosten nur sehr gering ausfallen bei einem derart kurzen Zeitraum.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne auch direkt per E-Mail zur Verfügung, da diese Platform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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