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Frage geschrieben am 16.06.2010 15:15:20

Bagatellautounfall mit THC

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1515
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 24, männlich, Student und komme aus Baden Württemberg.
Mir wird zur Last gelegt folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

1.Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels ( 5,9/mg THC)
§24aAbs. 2, 3 , § 25StVG; 242 Bkat; § 4 Abs. 3 BkatV
2.Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 5 , § 1 Abs. 2 § 49StVO; § 24 StVG, 44 Bkat;
§ 3 Abs. 3 BkatV ; § 19 OwiG

Beweißmittel: Unfallgutachten, Gutachten

Die tateinheitlichen Verstöße ahnden wir gemäß § 9 OwiG und § 3 Absatz 5 BkatV

Deshalb wird gegen Sie gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OwiG) eine Geldbuße festgesetzt von : 500€

Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens gemäß §§105 und 107 OWIG,
464 (1) und 465 Strafprozessordnung (StPO) zu tragen, und zwar 217,55€

Gesamtforderung: 717,55€

Desweiteren erhalte ich 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Zu 1. Ich habe 6 Tage vor dem Unfall das letzte Mal konsumiert, dessen bin ich mir 100% sicher. Zunächst wurde ich nach dem Unfall, nachdem die Polizei wohl in ihren internen Computer geschaut hatte (*)gedrängt, einen Urintest abzugeben.
Diesen verweigerte ich und so wurde das Auto durchsucht und einige Koordinationstests durchgeführt und schließlich mir auf der Polizeiwache mit richterlichem Beschluß von einem Arzt Blut abgenommen.
Vorher wurde auch meine Pupillenreaktion getest, sie war laut Polizei nicht normal.
Das Ergebnis schockte mich doch sehr, in meinem Leben bin ich noch nie "unter Drogen" gefahren aber der Test sagt leider Anderes. Ich hab mich wohl zu sehr auf die allgemeinen Angaben verlassen, dass nach 24h das Thc aus der Blutbahn draußen ist.
Unterschrieben hab ich auf der Wache nichts, auch keine Angaben zu Konsum oder dergleichen gemacht.

(*) ich wurde vor 3 Jahren zu Fuß mit einer wirklich geringen Menge Cannabis erwischt; ich wurde erkennungsdienstlich behandelt, Anklage wurde fallengelassen.

Zu meinen Fragen:

1.Macht ein Einspruch generell Sinn, bzw. ein Einspruch in welchem ich auf meine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse als Student hinweise ? Um wieviel etwa könnte ich die Forderung drücken?

2.Welche Tatsachen oder Beweismittel könnte ich hervorbringen?

3.Werde ich noch etwas von der Führerscheinstelle hören bzw. MPU? Dessen sicher bin ich mir eigentlich, da mir ja nun aufgrund des Testergebnisses unterstellt wird, dass ich zum Führen eines KFZ charakterlich nicht in der Lage bin.

4.Welche generelle Vorgehensweise halten Sie für am erfolgversprechendsten bezüglich Kostengünstigkeit und verminderter zukünftiger Repressionen.
.
5.Leider muss ich bis Freitag Einspruch einlegen, gibt es eine Möglichkeit diese Frist zu verschieben.

6.Angenommen, ich lege fristgerecht formalen Einspruch ein, könnte dann ein von mir
beauftragter Anwalt auch noch nach meinem Einspruch noch etwas tun oder hab ich mit dem Einspruch, entschuldigen Sie die Formulierung, "meinen Joker gespielt"

7.Einige Tage später bekam ich noch von der Polizei einen Brief, in welchem mir mitgeteilt wird, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich geführt wird, Gegenstand ist allgemeiner Verstoß gegen das BtMG mit Cannabis gem. § 29 BtMG.
Tatzeit ist die Unfallzeit.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich von dieser Seite nicht viel zu befürchten habe, und die Polizei hofft, dass ich mich selbst beschuldige? Ich hab mir den 29§ durchgelesen und meiner Ansicht nach kann man mir keinen einzigen dieser Punkte nachweisen.

8.Das Auto ist auf meinen Onkel zugelassen, aber ich bin mit in der Versicherung eingetragen.
Werde ich/meine Großmutter noch etwas von der Versicherung hören( hat die Schäden ~ 2000€ ) bereits reguliert. Und wenn ja, was?


Vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe




Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie können auf jeden Fall fristgerecht Einspruch einlegen und dann, im Rahmen des Gerichtsverfahrens, zumindest versuchen, daß man Ihnen Ratenzahlung einräumt.


2.

Bevor Beweismittel angeboten werden, sollte Akteneinsicht genommen werden. Hierzu müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. D. h. Sie legen unter Beachtung der Frist von zwei Wochen Einspruch ein, ohne jede weitere Begründung oder Erläuterung. Wie weiter zu verfahren ist, ergibt sich nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte.


3.

Ob eine MPU angeordnet werden wird, kann man aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilen. Auch aus diesem Grund empfehle ich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


4.

Ihre Vorgehensweise ist im Grunde eindeutig vorgegeben: Sie sollten - und das ist mein dringender Rat - einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte der Anwalt zu dem Ergebnis kommen, daß ein Einspruch keinen Zweck habe, kann der Einspruch jederzeit zurück genommen werden.


5.

Legen Sie, wenn die Einspruchsfrist am Freitag abläuft, rechtzeitig Einspruch ein. Gründe für eine "Fristverlängerung" sind nicht ersichtlich.


6.

Sie müssen fristgerecht Einspruch einlegen, damit Ihr Anwalt etwas für Sie tun kann. Wenn Sie die Einspruchsfrist versäumen, tritt Rechtskraft ein. Dann haben Sie keine Verteidigungsmöglichkeit mehr.


7.

Gerade auch wegen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist es dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


8.

Die Versicherung, die den Schaden reguliert hat, wird den Versicherungsnehmer voraussichtlich über die Schadenregulierung in Kenntnis setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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