22.07.2012 | 12:17
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1. Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für die volljährige Tochter in zweiter Berufsausbildung
Da Ihre Tochter schon volljährig ust haften beide Eltern zunächst anteilig für die Unterhalts-schuld(
§ 1606 Abs. 3 BGB).
Der
§ 1610 Abs. 2 BGB gibt Ihrer Tochter generell einen Ausbildungsanspruch. Dabei werden die Kosten einer optimalen begabungsgezogenen Berufsausbildung geschuldet
Auch eine Finanzierung der Zweitausbildung ist unterhaltrechtlich grundsätzlich nicht ge-schuldet.
Aber die Rechtsprechung macht entsprechende Ausnahmen:
- Erstausbildung basiert auf Fehleinschätzung der Eltern
- Eltern haben angemessene Ausbildung verweigert
- Spätzünder aufgrund gestörter häuslicher Verhältnisse
- Erlernter Beruf bietet keine ausreichende Lebensgrundlage
- Schule – Lehre – Studium, wenn die Lehre keine angemessene Ausbildung darstellt
- Abbruch aus gesundheitlichen Gründen
- Abitur – Lehre – Studium als typischer Berufsweg infolge geänderten Ausbildungs-verhaltens, wenn das Studium zu den vorangegangen Ausbildungsabschnitten in engem und zeitlichem Zusammenhang steht und die Finanzierung der Eltern zumutbar ist.
Nicht:
Lehre – Abitur – Studium
Realschule – Lehre – Fachoberschulde – Fachhochschule
Grundsätzlich haben Sie recht, wenn Sie sagen, das Studium basiert nicht auf der ersten Ausbildung also ist das nicht zu zahlen. Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsaus-bildung mit der Lehre abgeschlossen. Das Abitur und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Aus-bildung betreibt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium schickten.
Allerdings sprachen Sie an, dass Ihre Tochter eine Tierpflegerausbildung machte, aber keinen geeignete Arbeitsstelle fand. Man könnte aus Sicht Ihrer Tochter also argumentieren, dass sich der gelernte Beruf „keine ausreichende Lebensgrundlage" bietet. Ihre Tochter hat eine abgeschlossene Ausbildung und bekommt keinen geeigneten Job. Da ist die Frage, wie hat sich sich dahingehend beworben. Nur in Ihrer Region oder auch weitläufiger. Wenn einmal die Ausbildung beendet ist, dann haben die Kinder in der Regel selbst dafür zu sorgen einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden und nicht nach einer Ausbildung sofort die nächste zu machen. Anders sieht es auch, wenn eine Tätigkeit in dem Beruf nicht möglich ist (zB wegen gesundheitlichen Gründen oder die Belastbarkeit als Tierpflegerin ist nicht gegeben). Dies müsste man aber intensiver prüfen und dies gibt Ihr Sachverhalt auch zz nicht so her, dass man abschließen „Ja" oder „nein" sagen kann. Wenn sich aber Ihre Tochter ein Jahr lang beworben hat und deutschlandweit keinerlei Arbeit als Tierpfleger oder Tierpflegehelfer gefunden hat und dies auch nachweisen kann, ist wohl ein Unterhaltsanspruch in Betracht zu ziehen. Sollten dies nicht vorliegen, dann muss Ihre Tochter versuchen einen Einstieg als Tierpflegerin zu bekommen und kann sich nicht auf Kosten der Eltern eine weitere Ausbildung finanzieren lassen, obwohl die Ausbildung schon abgeschlossen ist.
2. Kindergeld
Sollte ein Unterhaltsanspruch doch bestehen – weil Ihre Tochter nie als Tierpflegerin arbeiten kann – dann muss von diesem Einkommen das Kindergeld iHv 184 € abgezogen werden. Das Kindergeld wird allerdings nicht das gesamte Studium durch gezahlt, da dies nur noch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt wird. Allerdings hat die Familienkasse bei Volljährigen auch einen Ermessensspielraum, so dass diese für eine Zweitausbildung auch nicht zwingend weiterzahlen.
3. Private Kredite
Bei Unterhalt von Volljährigen können Kredite berücksichtigt werden. Es kommt darauf an, welche Kredite es sich handelt und wann sie entstanden sdin. Ein neues Auto zur Berufsausübung wird abzugsfähig sein. Ein Kredit für eine neue Couch oder einen Urlaub wohl eher nicht.
4. PKV
Ihr Beitrag zur PKV ist voll abzugsfähig.
5. Höhstsatz Bafög
Ich bitte dies nur eine ganz grobe Berechnung anzusehen, aber der grundsätzliche Bedarf für Bafög ist 373,00 € + 224 € Pauschale für Wohnung + 62 € Zuschlag für KV weil ich nicht weiß ob Ihre Tochter familienversichert ist (dann entfällt dieser Zuschlag) ergibt einen Betrag iHv 659,00 €.
Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerade wegen der Möglichkeit der Tätigkeit als Tierpflegerin und der nur schlichten Berechnung von Bafög ist eine eingehende Beschäftigung mit Ihrem Fall unvermeidbar. Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit Ihnen im Falle einer Mandatierung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
22.07.2012 | 13:11
Guten Tag,
zuerst einmal herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort Folgende Dinge sind noch etwas unklar.
1.)Sie schreiben:" Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsaus-bildung mit der Lehre abgeschlossen."
Frage:Gibt es hier einen Unterschied zwischen Fachabitur und Vollabitur?
2.) Sie schrieben:
"Aber die Rechtsprechung macht entsprechende Ausnahmen:
- Erstausbildung basiert auf Fehleinschätzung der Eltern
- Eltern haben angemessene Ausbildung verweigert
- Spätzünder aufgrund gestörter häuslicher Verhältnisse
- Erlernter Beruf bietet keine ausreichende Lebensgrundlage
- Schule – Lehre – Studium, wenn die Lehre keine angemessene Ausbildung darstellt
- Abbruch aus gesundheitlichen Gründen
- Abitur – Lehre – Studium als typischer Berufsweg infolge geänderten Ausbildungs-verhaltens, wenn das Studium zu den vorangegangen Ausbildungsabschnitten in engem und zeitlichem Zusammenhang steht und die Finanzierung der Eltern zumutbar ist"
Frage: Hier brauch meine Tochter nur auszuführen, das das Verhältnis zu Ihrer Muter gestört ist und schon habe ich schlechte Karten.
Da die Kindesmutter jeden Kontakt untersagte hatte ich leider keine Möglichkeit auf die Ausbildung Einfluss zu nehmen.
Sie schrieben:
"Nicht:
Lehre – Abitur – Studium
Realschule – Lehre – Fachoberschulde – Fachhochschule"
Frage:In meinem Fall trifft Lehre – Abitur – Studium ja zu, heist das ich bin von der Unterhaltspflicht befreit?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.07.2012 | 13:22
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wiefolgt:
1.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Vollabitur und Fachabitur
2.
Die Frage bezieht sich sicher auf die "Fehleinschätzung der Eltern". Da müsste natürlich die Tochter darlegen, dass die Tierpflegerausbildung nur aufgrund des Wunsches der Mutter begonnen wurde und es nicht ihr Wunsch war, sondern die Mutter überzeugt war, dass sie diese Ausbildung machen soll und die Tochter dies eigentlich nicht machen wollte.
Hab ich Sie da richtig verstanden?
Ich denke, dass eine diesbezügliche Darlegung Ihrer Tochter wohl recht schwer werden könnte, dass die Erstausbildung ausschliesslich die Fehleinschätzung der Mutter war. Ausserdem warum hat sie dann die Ausbildung beendet? Ich denk da gibt es Argumentationsspielraum.
Sollte ich Ihre Nachfrage diesbezüglich falsch verstanden haben, bitte ich bitte um eine E-Mail.
3.
Wenn Ihre Tochter sich darauf beruft, dass sie die zweitausbildung auch zu finanzieren haben, trifft es zu, dass in diesem Fall eine Unterhaltspflicht entfällt. Nur wenn eben tatsälich eine Fehleinschätzung der Mutter vorliegt (s.o.) oder der Lebensunterhalt auf keinem Fall (!!) durch die Pflegertätigkeit bestritten werden kann, könnte ein Unterhaltsanspruch bestehen. Dies würde allerdings den Rahmen dieser Erstberatung sprengen und müsste sicherlich in einem perönlichen Gespräch erfolgen.
Sollte es zu einer Klage kommen, bin ich gern bereit Ihr Mandat zu übernehmen.
Wenn noch Fragen sein sollte, bitte ich, mir eine E-Mail zu schreiben
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin