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Frage geschrieben am 08.11.2011 21:52:14

Bafög Rückforderung verhältnismäßig?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 39,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 558
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Rückforderung.
Ich habe in 2006 ein Studium aufgenommen. Ab 10.2007 bekam ich Bafög. Mein Bewilligungszeitraum endete im März 2011. Da ich während des Studiums meine beiden Kinder bekommen habe, beantragte ich eine Verlängerung. Mir wurde mit Bewilligungszeitraum 04.2011 bis 03.2012 monatliches Bafög von 795 EUR als Vollzuschuss, also ohne Darlehensanteile gewährt. Nun geschah folgendes. Mein Mann und ich haben durch Hausraten, Kinderbetreuung etc. hohe monatliche Kosten, so dass ich mich entschied, noch vor den Examensklausuren im Oktober 2011 einen Job anzunehmen. Ich habe vor Studienbeginn eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau gemacht und als solche nun per 08.2011 wieder in Vollzeit meine Arbeit aufgenommen. Zudem habe ich mich der Herausforderung gestellt und dennoch im Oktober nach harter Vorbereitungszeit neben Kindern und Vollzeit-arbeit meine Examensklausuren abgelegt. Das Ergebnis erwarte ich ab Februar. Sodann folgt noch die mündliche Prüfung, so dass ich hoffe, mein Studium endgültig gen April 2012 zu beenden. Zum Wintersemester 2011/2012 habe ich mich bereits exmatrikulieren lassen.
Im September habe ich dem Bafög-Amt meine erste Gehaltsabrechnung eingereicht und freudig mitgeteilt, dass ich nun kein Bafög mehr bekommen müsste. Letzte Woche dann der Schock: Ich erhielt einen Rückforderungsbescheid über 5565 EUR. Das Amt verlangt also alles ab 04.2011 zurück. Nun ist es ja nicht so, dass ich vor lauter langeweile eine Arbeit angenommen habe sondern eben weil unser Einkommen für die Familie nicht gereicht hat. Ich sehe auch ein, dass ich das ab August erhaltene Bafög zurückzahlen soll, da ja Einkünfte nun da waren. Meine Frage bezieht sich nun aber auf das Bafög welches ich zwischen 04.2011 und einschl. 07.2011 erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wusste ich noch nicht, dass ich ab August wieder arbeiten würde. Ich habe also in gutem Glauben und reinen Gewissens mein Bafög beantragt und im genannten Zeitraum auch tatsächlich davon gelebt. Ich halte es nun aber für unverhältnismäßig, dass man von mir dieses Geld nun zurück haben möchte. Ich werde dafür bestraft, dass ich mir aus Geldnot vorzeitig Arbeit gesucht habe und dem Amt weitere Aufwendungen ersparte. Hätte ich weiterhin einfach nur studiert, so hätte ich das Bafög als Vollzuschuss bis einschl. 03.2012 bekommen ohne also nur einen Cent davon zurückzahlen zu müssen. Kann das sein? Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass es doch nicht Sinn und Zweck des BaföG sein kann, denen die einen Anspruch darauf haben später wieder in die Pfanne zu hauen. Ich weiß nicht, wo ich dieses Geld hernehmen soll. Zudem ist doch Sinn des BaföG, die Studierenden beim Studium zu subventionieren und damit für mehr Akademiker im Land zu sorgen. Im Zeittaum von 04.2011 bis 07.2011 fiel ich doch genau in diese Zielgruppe herein und hatte ja auch tatsächlich einen Anspruch auf eben diese Unterstützung. Wie kann es dann sein, dass das Amt sich nun stur auf die Länge des Bewilligungszeitraumes beruft (welchen man wie ich jetzt erst erfahren durfte von vornherein auch kürzer hätte gestalten können(jetzt ist es dafür "natürlich" zu spät))und damit mein künftiges erwartetes Einkommen aus Vollzeitarbeit als Begründung dafür nutzt, mir den vergangenen Anspruch rückwirkend wieder zu versagen. Im Bafög-Amt bin ich laut Angaben dort die erste, die diese volle Härte so unglücklich zu spüren bekommen muss. Ist es denn tatsächlich so, dass man hier nicht mit fehlender Verhältnismäßigkeit und sozialer Ungerechtigkeit argumentieren kann?
Hätte eine Klage Aussicht auf Erfolg?
Welche Kosten kämen auf mich zu? Ich möchte für den Fall des Verlierens ungern noch ein weiteres "Schuldenloch" eröffnen müssen...
Falls eine Klage ggf. gelingen könnte, sollte ich diese mit Rechtsbeistand oder alleine versuchen?
Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 08.11.2011 23:03:25
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wegen der Rückzahlung ab August 2011 dürfte die Rückforderung absolut rechtmäßig sein, wie Sie selbst ja auch schon annahmen, wenn Sie dort ausreichend Einkommen gehabt hatten.

Grundsätzlich können Bewilligungsbescheide auch nur dann aufgehoben werden, wenn sich die Voraussetzung geändert haben. Auch hinsichtlich der Rückforderung muss zu diesem Zeitpunkt auch eine andere Vermögenslage gewesen sein, was bei Ihnen jedoch nur teilweise der Fall ist.

Der jetzige Bescheid ist in dieser Form jedoch rechtswidrig, wenn Sie erst ab August 2011 ein anderes Einkommen hatten (vgl. § 20 BAföG) und es sollte von Ihnen zunächst Widerspruch und Akteneinsicht verlangt werden, um genau nachvollziehen zu können, welche Erwägungen das Amt traf und um mögliche Fehler bei der Auslegung der Gesetze erkennen zu können und darauf hinzuweisen. Auch dürfte es an der Verhältnismäßigkeit fehlen, wenn Sie dennoch das Studium zu Ende bringen und die Klausuren schrieben. Sie gaben das Studium ja schließlich nicht auf.

Die Kosten für ein derartiges Widerspruchsverfahren richten sich nach dem Streitwert, also dem Bertrag, der zum momentanen Zeitpunkt zu Unrecht eingefordert wird, also zwischen 04/11 - 07/11.

Bei einem Betrag in Höhe von € 3.180,00 betragen die Gebühren: € 350,41.

Für ein mögliches anschließendes Klageverfahren betragen diese zusätzlich € 652,50 inklusive Gerichtskosten und der Klage samt Terminen.

Wenn Sie dafür Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2011 09:12:04

Vielen Dank schon einmal für die Auskünfte. Nun muss ich aber noch einmal nachhaken. Ich wohne in Niedersachsen und damit steht das Widerpruchsverfahren für mich nicht offen (vgl. §84 Nds. AGVwGO). Ich müsste also dirket klagen. Ich denke aber, dass ich da aufgrund § 188 VwGO keine Gerichtskosten zu befürchten hätte oder? Ich hatte irgendwie im Ohr, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kostenlos sei. Wenn dies richtig ist,hätte ich also nur die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu tragen oder? Ich habe selbst Jura studiert und bin deswegen recht unschlüssig, ob ich mich selbst vertreten soll oder nicht. Gibt es einen Anwaltszwang im Verwaltungsgerichtsverfahren? Aber selbst wenn nicht. Ich habe ja erst das erste Examen gemacht und damit keinerlei Erfahrungen was das Verfahren dort angeht. Was würden Sie mir raten, und bliebe es tatsächlich bei den 652 EUR? Ich bin nicht rechtsschutz-versichert. Noch einmal vielen Dank vorab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2011 10:07:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben Recht in der Annahme, dass in Niedersachsen das Widerspruchsverfahren in diesem Angelegenheiten nicht mhr statthaft ist und sofort Klage erhoben werden kann, wobei keine Gerichtsgebühren in diesem Fall dann erhoben werden (4 PA 390/07, OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2008).

Außerdem gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wobei diese nur nachträglich bewilligt werden kann und innerhalb der Klagefrist zunächst noch die Klage eingereicht werden muss.
Eine Klagerücknahme bei Nicht-Bewilligung wäre aber von den Kosten her auch nicht teuer, da die Behörde meist Justitiare hat und diese nicht nach dem RVG abrechnen.

Ein Anwaltszwang besteht in dieser Sache nicht, sodass Sie auch selbst Klage einreichen können.

Wenn Sie dafür dennoch Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Die Kosten betragen in diesem Fall, da Sie in Niedersachsen wohnen, € 669,37, da mein Prozesskostenrechner die Gerichtskosten in dieser Sache bereits auf 0 gestellt hatte.

Siehe http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt


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