Frage geschrieben am 01.10.2008 09:38:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bafög Rückforderung
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2256Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe im Studienjahr 2004/2005 Auslandsbafög erhalten. Ich habe damals einen Aktualisierungsantrag eingereicht und Lohnbescheide meiner Eltern eingereicht, woraufhin ich ca. 400€ monatlich bekam (~4000€ insgesamt.)
Nun bekam ich gestern einen Brief des Bafögamtes, in dem sie auf Grundlage der Steuerbescheide 04/05 meiner Eltern meinen Förderungsbetrag auf 0€ festsetzen und alles gezahlte innerhalb von 1 Monat zurückfordern.
Leider besitze ich keine Kopien der damaligen Anträge/Bescheide mehr, die enorme Diskrepanz kann ich mir aber nicht erklären da ich ja die (korrekten) Lohnbescheide meiner Eltern eingereicht habe.
Kann ich nun erst einmal ohne Begründung Widerspruch einreichen und Akteneinsicht fordern? Ich nehme an das ich dafür eine Gebühr bezahlen müsste (für Kopien u.ä.), ist das korrekt?
Und sollte sich herausstellen das sich das Amt damals einfach verrechnet hat (mir also tatsächlich zuviel Bafög gezahlt hat), ich jedoch alles ordnungsgemäß eingereicht habe, besteht dann eine Chance auf Nichtzahlung?
Da Ich im Moment noch Student bin und kein Einkommen habe, besteht (falls ich zahlen muss) die Möglichkeit einer Stundung bis zum Abschluss meines Studiums? Im Moment lebe ich von ca. 500€ im Monat, da ist nicht einmal eine Ratenzahlung möglich. Die Rückforderung ging nämlich an mich, nicht etwa an meine Eltern.
MfG
ChristGod
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.10.2008 11:01:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
Friedrichsstraße 18, 34117 Kassel, Tel: 0561/7663930, Fax: 0561/76639324
Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht
Bewertungen: 15
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Vorausschicken möchte ich, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll.
Bedenken Sie bitte, dass durch Weglassen oder Hinzufügen von Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung vollständig anders ausfallen kann.
Nun zu Ihrer Frage:
Ich gehe davon aus, dass sich die Behörde bei ihrer Rücknahmeentscheidung auf § 45 SGB X beruft. Diese Vorschrift berechtigt eine Sozialleistungsbehörde grundsätzlich zur Aufhebung ihres Bewilligungsbescheides,wenn die Leistungsvoraussetzungen bei Erlass ihrer Entscheidung nicht vorlagen.
Allerdings sind in dieser Vorschrift auch Vertrauensschutzregelungen enthalten, die in Ihrem Fall möglicherweise zur Anwendung kommen können.
Das ist u. a. dann gegeben, wenn Sie die Leistungen verbraucht haben und auf die Richtigkeit es Bescheides vertrauen durften, d. h., nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässig falsche Angaben den Bescheid herbeigeführt haben.
Nach Ihren Angaben gibt es durchaus Ansatzpunkte, um sich auf die Vertrauensschutzregelungen zu berufen.
Sie sollten in jedem Fall rechtliche Schritte einleiten.
Als erstes sollten Sie innerhalb eines Monats fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, und zwar sowohl gegen den Aufhebungs- als auch gegen den Erstattungsbescheid (beide Bescheide sind in der Regel in einem Bescheid enthalten). Eine Begründung müssen und sollten Sie zunächst nicht einlegen.
Zugleich sollten Sie in jedem Fall Akteneinsicht beantragen, die Ihnen nur in den Räumen der Behörde gewährt wird. Die Kosten betragen regelmäßig 0,50 € pro Kopie, ggf. verzichten die Sachbearbeiter aber darauf.
Sofern in dem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, müssten Sie hiergegen einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen, da sonst trotz des Widerspruches die Leistung zurückgefordert werden kann.
Die Durchsetzung des Erstattungsanspruches richtet sich regelmäßig nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, z. T. nach der AO, z. T. auch nach der ZPO. Im Ergebnis haben Sie in jedem Fall die Möäglichkeit, eine Stundung, d. h., vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu beantragen. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten.
Ich würde Ihnen dringend raten, einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Sozialrecht zu beauftragen, da man als Betroffener regelmäßig nicht in der Lage ist, die Sach- und Rechtslage vollständig zu erfassen und zu prüfen.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu beantragen und mit dem dort ausgestellten Beratungshilfeschein zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu gehen. Der Staat übernimmt in diesem Fall die Rechtsanwaltskosten. In einem Gerichtsverfahren können Sie dann Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend beantwortet habe.
Gerne können Sie sich zwecks anwaltlicher Vertretung auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
info@rechtsanwaeltin-fuchs.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2008 17:27:03
Guten Tag,
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, das hört sich ja zumindest nicht ganz hoffnmungslos an.
Da Ich im Moment im Ausland studiere stellen sich noch folgende Fragen:
Ist eine Akteneinsicht wirklich nur vor Ort möglich? Da es sich um Auslandsbafög handelt ist das zuständige Amt in Schleswig-Holstein, mein Deutscher Wohnsitz jedoch in NRW.
Dieselbe Frage stellt sich für die Beratungshilfe, lässt sich diese per Post beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, das hört sich ja zumindest nicht ganz hoffnmungslos an.
Da Ich im Moment im Ausland studiere stellen sich noch folgende Fragen:
Ist eine Akteneinsicht wirklich nur vor Ort möglich? Da es sich um Auslandsbafög handelt ist das zuständige Amt in Schleswig-Holstein, mein Deutscher Wohnsitz jedoch in NRW.
Dieselbe Frage stellt sich für die Beratungshilfe, lässt sich diese per Post beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2009 14:46:52
Dies ist nur eine technische Mitteilung und hat keine weitere Relevanz.
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Dies ist nur eine technische Mitteilung und hat keine weitere Relevanz.
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.10.2008 11:33:47
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Akteneinsicht ist zwar grundsätzlich in den Amtsräumen der Behörde zu gewähren, kann aber auch nach pflichtgemäßen Ermessen an eine andere Behörde, z. B. eine Auslandsvertretung, gesendet werden, die dann im Wege der Amtshilfe die Akteneinsicht in ihren Räumlichkeiten gewährt.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird diesem die Akte in seine Kanzlei geschickt.
Der Beratungshilfeantrag muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, bei dem man seinen Wohnsitz hat, also amtlich gemeldet ist. Die entsprechenden Vordrucke können Sie auch aus dem Internet herunterladen und per Post dort einreichen.
Grundsätzlich kommt auch eine nachträgliche Antragstellung durch einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt in Betracht.
Alternativ könnten Sie auch versuchen, die Behörde um Übersendung einzelner Seiten in Kopie aus der Akte zu bitten, wobei Sie dann angeben müssten, was genau Sie benötigen. Besser ist es aber, sich selbst ein Bild vom gesamten Akteninhalt zu machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die Akteneinsicht ist zwar grundsätzlich in den Amtsräumen der Behörde zu gewähren, kann aber auch nach pflichtgemäßen Ermessen an eine andere Behörde, z. B. eine Auslandsvertretung, gesendet werden, die dann im Wege der Amtshilfe die Akteneinsicht in ihren Räumlichkeiten gewährt.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird diesem die Akte in seine Kanzlei geschickt.
Der Beratungshilfeantrag muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, bei dem man seinen Wohnsitz hat, also amtlich gemeldet ist. Die entsprechenden Vordrucke können Sie auch aus dem Internet herunterladen und per Post dort einreichen.
Grundsätzlich kommt auch eine nachträgliche Antragstellung durch einen von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt in Betracht.
Alternativ könnten Sie auch versuchen, die Behörde um Übersendung einzelner Seiten in Kopie aus der Akte zu bitten, wobei Sie dann angeben müssten, was genau Sie benötigen. Besser ist es aber, sich selbst ein Bild vom gesamten Akteninhalt zu machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 20.11.2008 14:00:40
Nachfrage ist bereits geantwortet.
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Nachfrage ist bereits geantwortet.
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
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