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Bafög Rückforderung


| 10.08.2007 14:11 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 4 Jahre lang Bafoeg (2001-2005, FH-Studium) unter Vorbehalt der Rueckforderung erhalten, da von meinem Vater keine Steuerbescheide vorlagen. Mit zu erwaehnen ist, dass meine Eltern geschieden sind. Da mein Vater Privatunternehmer war und 1997 geschaeftliche Insolvenz angemeldet hat, meinte er zu mir, dass er nur den Mindestlohn erhaelt und deshalb keine Lohnsteuerabrechnung machen brauche.
Da er aber zur Einkommenssteuererklaerung veranlagt ist und diese vernachlaessigt hat, wurde vom Finanzamt eine entsprechende erstellt (wird jeweils nach 3 Jahren bei fehlen erstellt) und an das Bafoeg-Amt uebermittelt. Nun ist es so, dass die Steuerbescheide meines Vaters so hoch ausfallen, dass ich fast dass gesamte Bafoeg zurueckzahlen soll.
Ich wuerde gerne gegen diese Rueckzahlungsaufforderung Widerspruch einlegen und habe mich entsprechend der Sachlage auch schon etwas eingelesen. Speziell sind mir noch zwei Aspekte unklar auf die ich gerne eine Antwort haette :

1) Die Berechnung des Bafoeg bezieht sich immer auf den Steuerbescheid, falls der jeweilige Elternteil zur Einkommenssteuer veranlagt ist. Laut Aussagen des Bafoegamtes ist es dabei foellig egal, wie viel dem Elternteil denn tatsaechlich zur Verfuegung stand. Bei meinem Vater ist es eben so, dass er noch einige Glaeubiger auszuzahlen hat und ihm nur eine monatliche gewisse Mindestmenge an Geld bleibt. Laesst sich in diesem Fall nicht eine Berechnung auf die tatsaechlich vorhandenen Geldmittel, nach Abzug der Glaeubigerzahlungen etc. durchsetzten?

2) Da sich mein Vater, auch nach mehrmaliger Aufforderung des Finanzamtes und des Bafoegamtes, nicht um seine Einkommenssteuererklaerung gekuemmert hat, wurde diese vom Finanzamt erstellt (bzw. geschaetzt) und dem Bafoegamt uebermittelt und zur Berechnung genutzt. Ist es jetzt noch im Nachhinein moeglich diese Steuerbescheide anzufechten und beim Finanzamt eine neue Pruefung der Einkommenssteuer zu veranlassen? Ist dies als sinnvoll anzusehen?

Danke fuer Ihre Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Bafög Rückforderung
10.08.2007 | 16:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Die Auffassung des BAföG-Amtes ist zutreffend: Der Steuerbescheid ist Berechnungsgrundlage des BAföG. Das Einkommen der Eltern immer vom vorletzten Jahr der Antragsstellung wird als Berechnungsgrundlage genommen (§ 24 BAföG) – dieses Einkommen ergibt sich aus dem Steuerbescheid.

2)
Die nachträgliche Anfechtung eines – ggf. auch völlig falschen - geschätzten Steuerbescheides ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Alle Steuerpflichtigen haben grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Wird diese versäumt, dann wird meistens ein Zwangsgeld angedroht und bei fortwährender Nichtabgabe der Steuererklärung festgesetzt. Allerdings kann das Finanzamt auch, ohne eine Steuererklärung vorliegen zu haben, Steuerbescheide auf Grundlage einer Schätzung erlassen. Dies ist im Regelfall zu hoch angesetzt. Wird dann aber die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabeversäumt, erwächst dieser "falsche" Steuerbescheid in Bestandskraft. Er kann gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht mehr abgeändert werden, was auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.09.2004, Az. IV R 62/02 bestätigt hat. Das grobe Verschulden Ihres Vaters überwiegt.

Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 10.08.2007 | 18:02

Ich muss nochmal zu Antwort 1) nachhaken. Die Berechnung ist in § 24 BAföG aus dem Steuerbescheid zu erstellen, dass ist richtig. Meine Frage war allerdings: "Bei meinem Vater ist es eben so, dass er noch einige Glaeubiger auszuzahlen hat und ihm nur eine monatliche gewisse Mindestmenge an Geld bleibt. Laesst sich in diesem Fall nicht eine Berechnung auf die tatsaechlich vorhandenen Geldmittel, nach Abzug der Glaeubigerzahlungen etc. durchsetzten?"
Ich frage nur deshalb nach, da ich die grundsaetzliche Berechnung aus dem Steuerbescheid nicht als immer angemessen und rechtens empfinde, wie der bei mir vorliegenden Fall zeigt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.08.2007 | 13:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

verzeihen Sie, dass ich Ihre Nachfrage erst jetzt beantworten kann:

Ihr Vater hat es offenbar versäumt, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die falsche Schätzung einzulegen. Womöglich gibt es Wege zur einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, also einem erneuten Aufrollen des Verfahrens. Dies sollten Sie detailliert überprüfen lassen. Ansonsten gilt der "falsche" Steuerbescheid (s.o.).


Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Böhler
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