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Bafög Rückforderung Schulden auf eigenes Haus nicht angerechnet


12.02.2008 12:00 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer




Hallo!

Bei uns liegt folgende Situation vor:
Ich bin verheiratet, habe 3 Kinder und wohne in einem selbstgenutzten eigenen Haus.
Meine Frau hat vom 11/02-03/07 studiert und dafür Bafög erhalten (halb Zuschuß, halb Darlehen). Mein eigenes Einkommen ist laut aller Bescheide durch die Freibeträge auf 0,- € festgelegt.
Dies waren insgesamt 5 Bewilligungszeiträume.
Nach einem Datenabgleich erhielten wir nun für die 3 letzten BWZ eine komplette Rückforderung, da unser Vermögen in diesen BWZ zu hoch gewesen sein soll.

Dies ist aber nur der Fall, weil die kompletten Darlehen die noch auf unserem zu gleichen Teilen als Eigentümer geltenden Haus nicht anerkannt werden, obwohl es klare Kreditverträge über die Landestreuhandstelle RLP und andere Banken sind.

Hier ein Auszug aus der Anlage zum Rückforderungsbescheid:
"Gemäß § 28 Abs. 3 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und Lasten von dem Wert des Vermögens abzuziehen.
Mit Vermerk vom 18.07.2003 wurde festgestellt, dass Ihr Haus samt Grundstück, das im Hälftigen Eigentum von Ihnen steht, ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist. Eine Anrechnung des Wertes scheidet daher aus.
Daraus ergibt sich, dass die folgenden Darlehen der Kreissparkasse … sowie das Darlehen bei der Landesbank Baden- Württemberg… , Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz … und der LBS Bauspar Nr. aus o.g. Gründen nicht in die Vermögensberechnung mit einfließen."
Jetzt meine 1. Frage:
Ist es korrekt, das Schulden und Lasten auf ein nach der Härteklausel freigestelltes Eigenheim nicht als vermögensmindernd angesehen werden können? Und dies obwohl § 28 (3) des BAföG Gesetzes alle Schulden und Lasten einbezieht - außer das nach dem Gesetzt erhaltenen Darlehen?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.

Wir haben dummerweise die Hälfte des Bafögs (Darlehen) nicht sofort ausgegeben, sondern auf einem Konto meiner Frau angesammelt. Dies wird ihr jetzt als Vermögen angerechnet, so dass wir ab dem 3. BWZ durch dieses Darlehensvermögen über die Freigrenzen kommen.

Darauf bezieht sich meine 2. Frage:
Wenn bei der 1. Frage ein Ja erfolgt (Schulden bei freigestellten Haus sind nicht vermögensmindernd), muß dann nicht analog dazu das Vermögen aus dem angesparten Darlehen ebenfalls aus der Vermögensberechnung herausgenommen werden, weil ja dieses Darlehen gemäß §28 (3) das Vermögen nicht beeinflußt? (Also weder positiv noch negativ)
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
3. Frage:
In einem Forum habe ich folgende Aussage gefunden:
"Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Nicht dazu gehört das nach dem BAföG bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen. Habt Ihr dagegen zuviel BAföG erhalten und müsst dieses nach § 20 BAföG zurückzahlen, so kann dieser Betrag abgezogen werden (OLG Münster, FamRZ 1985, 222)."
Was bedeutet dies in meinem Falle? Muss ich den Darlehensanteil nicht zurückzahlen?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.

Und meine letzte 4. Frage:
Ebenfalls bei „Frag einen Anwalt“ habe ich folgendes gefunden:

„von Rechtsanwalt Tobias Kraft
www.jeromin-kraft.de Kontaktdaten auf 123recht.net
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, 0231 / 96 78 77-29, Fax: 0231 / 96 78 77-28
Tobias Kraft, Dortmund, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Medizinrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht.
„Grundsätzlich kann ein rechtswidriger Ausbildungsförderungsbewilligungsbescheid nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.“

Der erste vom Bafögamt widerrufene Bescheid ist zum 28.2.2005 ausgestellt. Der geänderte Bescheid ging mir am 15.1.2008 zu. Ist dieser geänderte Bescheid dadurch zu spät erfolgt und ungültig?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.

Wir fühlen uns maßlos betrogen uns ausgenutzt, da wir keinerlei Information darüber hatten, dass die Schulden des Hauses nicht anerkannt werden.

Vielen Dank schon im Voraus für ihr Mühe!



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Bafög Rückforderung
12.02.2008 | 13:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zu 1:
Relativ simultan zu Ihrer Problematik hat das VerwaltungsgerichtFrankfurt am Main am 12.08.2003 eine Entscheidung getroffen: Hier wurde wie bei Ihnen argumentiert,dass das Haus selbst genutzt wurde und mit Schulden belastet ist.
Diese Argumentation wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Vermögen des Auszubildenden nach den §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet werde. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG sei der Wert eines Grundstückes nach der Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Der Zeitwert werde durch den Preis bestimmt, der mit dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung beziehe, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Abs. 3 Bewertungsgesetz werde Bezug genommen.
Es liege keine unbillige Härte vor, wenn die Behörde nicht einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei stelle, wozu sie nach § 29 BAföG verpflichtet sei. Die Regelung bezwecke Härten auszugleichen, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergebe. Zu diesen Typisierungen gehöre, dass das Gesetz für den Regelfall
davon ausgehe, dass das anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar sei. Treffe dies nicht zu, so könne der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die
Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Kläger auf Vermögen verweise, das einem Verwertungszugriff nicht zugänglich sei. Dass sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger könne sein Eigentum ja veräußern.
Angemessener Wohnraum richte sich nach der Zahl der Bewohner, dem
Wohnbedarf, dem Zuschnitt und der Ausstattung der Wohnung sowie dem Wert des Grundstückes. Für die Beurteilung der Angemessenheit
böten die Wohnflächengrenzen des inzwischen aufgehobenen § 39 Abs. 1 desZweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) einen Anhalt. Danach sei für einen Vier-Personen-Haushalt ein Grenzwert von 130 m² gegeben. Werde die Wohnfläche von weniger als vier Personen genutzt, sei die Bezugsgröße für jede Person um 20 m² zu vermindern.

Aus dieser Rechtslage schliesse ich, dass das Bafög-Amt annimmt das Ihr Haus die Wohnflächengrenzen übersteigt und daher nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück angesehen werden, so dass
eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG nicht erfolgen könne.
Dies müssen Sie nun für einen eventuellen Widerspruch anhand der Hausgröße überprüfen. Sollte Ihr Haus allerings als nicht mehr angemessen einzustufen sein, ist die Handhabung der Behörde korrekt.

2. Nein es muss nicht aus der Vermögensberechnung herausgerechnet. Das Darlehen zählt zwar rechtlich nicht zu den Schulden hinsichtlich der Vermögensberechnung, andererseits zählt es aber als Guthaben und kann nicht neutral angesehen werden.
Dies liegt daran, dass Sie nicht nachweisen können, dass erstens genau das Bafögdarlehen angespart wurde und zweitens und noch wichtiger damit argumentiert werden wird, dass Sie anstelle Ihres sonstigen verbrauchtem Geldes auch das Bafögdarlehen für Ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten hätten verbrauchen können, denn dazu ist es ja gedacht.
Dieser Posten wird Ihnen also immer als Vermögen angerechnet werden.

3 und 4) Diese Ausführungen erhalten Sie per E-Mail, da die Frage aufgrund ihres Umfangs sonst innerhalb der 2h Frist nicht zu beantworten war.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller 13.02.2008 | 16:19

Sehr geehrter Herr Kienhöfer!

Einmalige Rückfrage:

Noch einmal zu meiner 1. Frage, die Sie scheinbar leider nicht richtig verstanden haben:
Unser Haus ist nach §29 (3) ein angemessenes Hausgrundstück und dadurch scheidet die Anrechnung des Wertes aus.
Noch einmal das Zitat aus dem Bescheid:
„Mit Vermerk vom 18.07.2003 wurde festgestellt, dass Ihr Haus samt Grundstück, das im Hälftigen Eigentum von Ihnen steht, ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist. Eine Anrechnung des Wertes scheidet daher aus. „
Es steht also völlig außer Zweifel: unser Haus und sein Wert sind nach der Härteklausel freigestellt! Es wird auch nicht beabsichtigt dies zu widerrufen!
Jetzt noch einmal meine gleiche Frage:
Ist es korrekt, das Schulden und Lasten auf ein nach der Härteklausel freigestelltes Eigenheim nicht als vermögensmindernd angesehen werden können? Und dies obwohl § 28 (3) des BAföG Gesetzes alle Schulden und Lasten einbezieht - außer das nach dem Gesetzt erhaltenen Darlehen?
Darf das Bafögamt einfach weiter schreiben (jetzt wieder Zitat aus der Anlage zum Bescheid):
„Daraus ergibt sich, dass die folgenden Darlehen der Kreissparkasse … sowie das Darlehen bei der Landesbank Baden- Württemberg… , Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz … und der LBS Bauspar Nr. aus o.g. Gründen nicht in die Vermögensberechnung mit einfließen. „
Ich möchte eine Begründung für dieses „Daraus ergibt sich…“, da es im Gesetzt doch heißt ALLE SCHULDEN!!!!
Wir hatten bis zum Zeitpunkt der Rückforderungsbescheide immer genau darauf vertraut die Hausschulden abziehen zu können und hatten auch keinerlei Anlaß dies in Frage zu ziehen!!!
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil (bitte mit genauem Aktenzeichen usw. da ich es sonst im Internet nicht finden kann!), oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.

Zu Frage 3:
Leider haben Sie auch diese Frage scheinbar nicht richtig verstanden – oder besser gesagt ich habe mich nicht klar genug ausgedrückt.
Natürlich hat dies mit der kompletten Themenkomplex der Vermögensanrechnung der §§ 26-30 BAföG zu tun! Mir geht es ja darum, mein Vermögen zu verringern! Also noch einmal meine Frage 3:


Das Bafögamt hat mit einem Bescheid vom 28.12.08 (d.h. durch einen Bescheid, der an einem Datum in 3 Teilen ergangen ist) die 3 vorhergehenden Bescheide (dh. den Bescheid vom 28.2.2005, vom 28.2.2006 und den Bescheid vom 31.1.07) aufgehoben.
Jetzt meine Frage zum Urteil vom OLG Münster, FAmRZ 1985, 222, zum nachstehenden Urteil und meinem Fall:
Kann ich die Schulden in Form einer Rückzahlungsaufforderung, die mir durch die Aberkennung des 1. Bescheides vom 28.2.2005 entstanden sind (5592,-€) in die Vermögensberechnung für den 2. Bescheid vom 28.2.2006 einberechnen, d.h. von meinem Vermögen abziehen?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil (bitte mit genauem Aktenzeichen usw. da ich es sonst im Internet nicht finden kann!), oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
Wird diese Aussaage nicht durch das folgende Gerichtsurteil OLG Hamm, Datum 28.06.2005, Aktenzeichen 4 Ss 85/05 bestätigt?

„Die zulässige Revision hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand, denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges nicht. Bei der Feststellung betrügerisch erlangter staatlicher Sozialleistungen müssen die richterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die sogenannten überzahlten Beträge nach den Grundsätzen des jeweiligen Leistungsgesetzes tatsächlich kein Anspruch bestand (so auch OLG Düsseldorf, StV 2001, 354 - Sozialhilfebetrug). Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
Die Kammer hat lediglich festgestellt, dass das Vermögen der Angeklagten zur Zeit der ersten Antragstellung mehr als 70.000,00 DM, bei der zweiten Antragstellung annähernd 65.000,00 DM und zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung noch über 16.000,00 DM betrug.
Allein diese Tatsachen sind jedoch nicht geeignet, einen jeweiligen Anspruch der Angeklagten auf Ausbildungsförderung auszuschließen, denn gemäß § 28 Absatz 3 BAföG sind bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens von diesen Beträgen die im Zeitpunkt der einzelnen Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. ZU DIESEN ABZUGSFÄHIGEN SCHULDEN ZÄHLEN AUCH ETWAIGE ERSTATTUNGSANSPRÜCHE DES STUDENTENWERKS Q; DIE DIESEM GEMÄSS § 50 ABS. 1 SGB AUFGRUND EINER DEN JEWEILS ABGEURTEILTEN TATEN VORANGEGANGENEN RECHTSWIDRIGEN AUSBILDUNGSFÖRDERUNG DER ANGEKLAGTEN MÖGLICHERWEISE ZUSTANDEN.

Dabei ist es unerheblich, ob diese öffentlichrechtlichen Erstattungsansprüche zum jeweiligen Tatzeitpunkt bereits rechtlich entstanden waren oder ob es dazu gemäß § 50 Abs. 1 SGB X noch des Erlasses eines die jeweiligen Bewilligungsbescheide zurücknehmenden Verwaltungsakts bedurft hätte. Denn der Begriff "im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden" in § 28 Abs. 3 BAföG ist übereinstimmend mit dem OVG Münster (FamRZ 1985, S. 222, 223) dahingehend auszulegen, dass von ihm alle Forderungen unabhängig von ihrem rechtlichen Bestand, ihrer Fälligkeit und dem Zeitpunkt ihrer Einziehung erfasst sind, mit deren Geltendmachung der Antragsteller ernsthaft rechnen muss.
Für ein solch wirtschaftliches Verständnis spricht der im Wege teleologischer Auslegung ermittelte Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 BAföG, bei der Feststellung des bei Antragstellung vorhandenen Vermögenswertes eine gewiss bevorstehende Verringerung des Vermögens zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller im bevorstehenden Bewilligungszeitraum über die erforderlichen finanziellen Mittel für seine Ausbildung und seinen Lebensunterhalt verfügt. Damit fordert § 28 Abs. 3 BAföG von der Bewilligungsbehörde eine Prognose über die zukünftige Vermögenssituation des Antragstellers. Diese ist jedoch nicht davon abhängig, ob die gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen nach juristischer Betrachtung bereits entstanden sind, sondern entscheidend ist allein die faktische wirtschaftliche Belastung. Das wirtschaftliche Risiko für den Antragsteller, auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, ist aber bei einer noch nicht entstandenen öffentlichrechtlichen Forderung nach § 50 Absatz 1 SGB X dann von den gleichen Faktoren abhängig wie bei einer entstandenen zivilrechtlichen Forderung, wenn die einzige zur Zeit der Antragstellung noch fehlende Entstehungsvoraussetzung für den Rückforderungsanspruch der Erlass eines die ausgekehrte Förderungssumme zurückfordernden Verwaltungsakts ist. Dieser ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ohne Ermessensspielraum als zwingende Rechtsfolge zu erlassen, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides feststellt und diesen darauf zurücknimmt. Ob ein zurücknehmender Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X erlassen wird, steht im Ermessen der Behörde. Noch fehlende Entstehungsvoraussetzung für die Rückzahlungsschuld wäre im Zeitpunkt der Antragstellung damit lediglich, dass die Behörde die Unrechtmäßigkeit der vorangegangenen Förderung bemerkt und sich innerhalb ihres Ermessens für die Geltendmachung des daraus resultierenden Rückforderungsanspruchs entscheidet. Auch der Schuldner einer zivilrechtlichen Forderung muss aber tatsächlich erst zahlen, wenn der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt und sich entschließt, ihn geltend zu machen.
Für die Einbeziehung des Rückzahlungsanspruchs der Bewilligungsbehörde in den nach § 28 Abs. 3 BAföG vorzunehmenden Abzug vom Vermögen spricht ferner der soziale Zweck des BAföG insgesamt, die Chancengleichheit beim Zugang zur (Hoch) Schulbildung durch finanzielle Förderung bedürftiger Auszubildender herzustellen. Würde einem einkommensschwachen Auszubildenden die Förderung von der Bewilligungsbehörde im Hinblick auf das einzig vorhandene Vermögen versagt, und dieses daraufhin sogleich von derselben Behörde durch einen das Vermögen übersteigenden Rückforderungsbescheid eingefordert, würde dem Auszubildenden die finanzielle Grundlage seiner Ausbildung genommen und seine Mittellosigkeit herbeigeführt. Das BAföG würde diesem Auszubildenden eine weitere Ausbildung faktisch versagen und seinen sozialen Zweck verfehlen.
Entgegen der Auffassung von Rau/Zschieschack (StV 2004, 669, 672) handelt es sich bei der Umsetzung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Schadensberechnung nicht um die Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens. Sie ist vielmehr zwingende Voraussetzung zur Beurteilung der Frage, ob der Bewilligungsbehörde durch die Gewährung der Förderung ein Schaden entstanden ist.“

Können Sie mir auch sagen, wie ich an den Urteilstext von OLG Münster, FamRZ 1985, 222 kommen kann - im Internet konnte ich es nicht finden.

Leider ist diese einmalige Rückfrage durch den Gesetzestext (vielleicht ist er für Sie selbst ja auch interessant?) etwas umfangreich geworden, anderseits habe ich bewusst eine für „Frag einen Anwalt“ hohen Einsatz von 200 € gegeben, so dass ich Sie bitten möchte meine Fragen mit Ruhe und Sorgfalt zu bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Adams





Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.02.2008 | 16:17

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des Umfangs erfolgt die Beantwortung per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kienhöfer

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

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