Bafög Rückforderung Schulden auf eigenes Haus nicht angerechnet
Hallo!
Bei uns liegt folgende Situation vor:
Ich bin verheiratet, habe 3 Kinder und wohne in einem selbstgenutzten eigenen Haus.
Meine Frau hat vom 11/02-03/07 studiert und dafür Bafög erhalten (halb Zuschuß, halb Darlehen). Mein eigenes Einkommen ist laut aller Bescheide durch die Freibeträge auf 0,- € festgelegt.
Dies waren insgesamt 5 Bewilligungszeiträume.
Nach einem Datenabgleich erhielten wir nun für die 3 letzten BWZ eine komplette Rückforderung, da unser Vermögen in diesen BWZ zu hoch gewesen sein soll.
Dies ist aber nur der Fall, weil die kompletten Darlehen die noch auf unserem zu gleichen Teilen als Eigentümer geltenden Haus nicht anerkannt werden, obwohl es klare Kreditverträge über die Landestreuhandstelle RLP und andere Banken sind.
Hier ein Auszug aus der Anlage zum Rückforderungsbescheid:
"Gemäß § 28 Abs. 3 BAföG sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und Lasten von dem Wert des Vermögens abzuziehen.
Mit Vermerk vom 18.07.2003 wurde festgestellt, dass Ihr Haus samt Grundstück, das im Hälftigen Eigentum von Ihnen steht, ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG ist. Eine Anrechnung des Wertes scheidet daher aus.
Daraus ergibt sich, dass die folgenden Darlehen der Kreissparkasse … sowie das Darlehen bei der Landesbank Baden- Württemberg… , Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz … und der LBS Bauspar Nr. aus o.g. Gründen nicht in die Vermögensberechnung mit einfließen."
Jetzt meine 1. Frage:
Ist es korrekt, das Schulden und Lasten auf ein nach der Härteklausel freigestelltes Eigenheim nicht als vermögensmindernd angesehen werden können? Und dies obwohl § 28 (3) des BAföG Gesetzes alle Schulden und Lasten einbezieht - außer das nach dem Gesetzt erhaltenen Darlehen?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
Wir haben dummerweise die Hälfte des Bafögs (Darlehen) nicht sofort ausgegeben, sondern auf einem Konto meiner Frau angesammelt. Dies wird ihr jetzt als Vermögen angerechnet, so dass wir ab dem 3. BWZ durch dieses Darlehensvermögen über die Freigrenzen kommen.
Darauf bezieht sich meine 2. Frage:
Wenn bei der 1. Frage ein Ja erfolgt (Schulden bei freigestellten Haus sind nicht vermögensmindernd), muß dann nicht analog dazu das Vermögen aus dem angesparten Darlehen ebenfalls aus der Vermögensberechnung herausgenommen werden, weil ja dieses Darlehen gemäß §28 (3) das Vermögen nicht beeinflußt? (Also weder positiv noch negativ)
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
3. Frage:
In einem Forum habe ich folgende Aussage gefunden:
"Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Nicht dazu gehört das nach dem BAföG bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen. Habt Ihr dagegen zuviel BAföG erhalten und müsst dieses nach § 20 BAföG zurückzahlen, so kann dieser Betrag abgezogen werden (OLG Münster, FamRZ 1985, 222)."
Was bedeutet dies in meinem Falle? Muss ich den Darlehensanteil nicht zurückzahlen?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
Und meine letzte 4. Frage:
Ebenfalls bei „Frag einen Anwalt“ habe ich folgendes gefunden:
„von Rechtsanwalt Tobias Kraft
www.jeromin-kraft.de Kontaktdaten auf 123recht.net
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, 0231 / 96 78 77-29, Fax: 0231 / 96 78 77-28
Tobias Kraft, Dortmund, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Medizinrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht.
„Grundsätzlich kann ein rechtswidriger Ausbildungsförderungsbewilligungsbescheid nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.“
Der erste vom Bafögamt widerrufene Bescheid ist zum 28.2.2005 ausgestellt. Der geänderte Bescheid ging mir am 15.1.2008 zu. Ist dieser geänderte Bescheid dadurch zu spät erfolgt und ungültig?
Bitte belegen Sie ihre Aussage mit einem entsprechenden Gesetzestext, Verordnung oder Urteil oder wenigstens einer Stellungnahme, damit ich dies ggf. in meinem Widerspruch anwenden kann.
Wir fühlen uns maßlos betrogen uns ausgenutzt, da wir keinerlei Information darüber hatten, dass die Schulden des Hauses nicht anerkannt werden.
Vielen Dank schon im Voraus für ihr Mühe!
Bafög Rückforderung









