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Frage geschrieben am 23.09.2008 19:03:00

Bafög-Betrug & Verjährungsfrist

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6258
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe während meines Studiums von April 2000 bis März 2004 Bafög bezogen.

Auf Grund der Tatsache, dass meine damalige Freundin (mittlerweile meine Ehefrau) damals ihre Bank gewechselt hat, haben wir 2002 eine höhere Geldsumme auf meinen Namen angelegt, was zur Folge hatte, dass ich die für den Bezug von Bafög zulässige Grenze für Eigenkapital überschritten habe, was ich allerdings bei meinem Bafög-Antrag (ziemlich blauäugig) nicht erwähnt hatte, da dass Geld eigentlich nicht mir gehörte.

In diesem Zusammenhang wurde ich im Februar 2007 aufgefordert, meine Vermögenswerte zu den jeweiligen Stichtagen der einzelnen Bafög-Anträge offenzulegen. Die Offenlegung meiner Vermögenswerte hat dann im August 2007 zu einer Rückforderung in Höhe von rund 4.900 € (Darlehen + Zuschuss) geführt, welcher ich auch nachgekommen bin.

Obwohl ich faktisch sowohl bei dem BWZ von Oktober 2002 bis September 2003 als auch dem BWZ von Oktober 2003 bis März 2004 über anrechenbares Eigenkapital verfügt habe, hat das Bafög-Amt nur die Leistungen des erst genannten BWZ zurückverlangt, da ich fiktiv in dem letzten BWZ unterhalb des Grenzwertes gelegen hätte, wenn ich von Oktober 2002 bis September 2003 kein Bafög bezogen hätte.

Soweit ich bereits diversen Internetforen zu dem genannten Themenkomplex entnehmen konnte, verjährt der Tatbestand des Bafög-Betrugs fünf Jahre nach dem letzen Bafög-Bezug des BWZs.

Hierzu jetzt meine Frage:

Welcher BWZ ist bei dem von mir geschilderten Sachverhalt für die Verjährung maßgeblich? Der erst genannte Zeitraum für den ich das Bafög zurückzahlen musste, oder der zweit genannte Zeitraum bei dem faktisch ebenfalls Vermögen verschwiegen wurde?

Des Weiteren habe ich gestern ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes hinsichtlich der Tilgung des gewährten Darlehens (Bafög) erhalten. Allerdings wurde hier die von mir bereits geleistete Rückzahlung nicht berücksichtigt.

Prinzipiell müsste hier doch die bereits zurückerstattete Summe abgezogen werden?

Da ich hinsichtlich der Verjährung, welche, sofern hier der erst genannte BWZ (10/2002 bis 09/2003) maßgebend wäre, Anfang Oktober 2008 in Kraft treten müsste, keine schlafenden Hunde wecken möchte, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir für das von mir geschilderte Probleme eine fundierte Antwort zukommen lassen könnten.

Im Voraus vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

M


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.09.2008 20:37:50
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Albrecht Popken
Alt-Moabit 108A, 10559 Berlin, Tel: 030 / 330 999 99-0, Fax: 030 / 330 999 99-11
Strafrecht, Jugendstrafrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Wie Sie schon zutreffend recherchiert haben, beträgt die Verjährungsfrist bei Betrug, der im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist, 5 Jahre (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tat, dass ist bei einem BAföG-Betrug die Erlangung der letzten Leistung – also der Zeitpunkt der letzten Überweisung des BAföGs.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Verjährung auch nicht zwischenzeitlich unterbrochen wurde. Das kann nach § 78 c StGB beispielsweise der Fall sein, wenn Ihnen bekannt gegeben wird, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder auch dann, wenn Ihre Vernehmung angeordnet wurde (letzeres ergibt sich aus der Akte und kann geschehen, ohne dass Sie davon etwas mitbekommen – im hiesigen Fall wohl eher unwahrscheinlich).

Zutreffend gehen Sie auch davon aus, dass der Bewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 im September 2008, spätestens im Oktober 2008 verjährt ist.

Für die Verjährung des zweiten Bewilligungszeitraums von Oktober 2003 bis März 2004 gilt grundsätzlich nichts anderes, hier würde Verjährung eigentlich März 2009 eintreten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im zweiten Bewilligungszeitraum schon kein Betrug vorliegen würde. Dann würde natürlich die Frage der Verjährung keine Rolle spielen.
Die Vorgehensweise des Bafög-Amtes scheint darauf hinzudeuten: Das Bafög-Amt ist selbst davon ausgegangen, dass für den zweiten Bewilligungszeitraum die Leistungen nicht zurückgefordert werden können, weil man zu Ihren Gunsten davon ausgehen muss, dass Sie – wenn Sie im ersten Bewilligungszeitraum kein Bafög erhalten hätten – für den zweiten Bewilligungszeitraum „unterhalb des Grenzwertes“ gewesen wären.
Das ist allerdings eine Fiktionswirkung, der man im Strafrecht nicht unbedingt folgen muss. Nach meiner Einschätzung ist diese Fiktion nicht geeignet, einen Vermögensschaden und damit den Betrug insgesamt mit Sicherheit auszuschließen. Ich würde deshalb an Ihrer Stelle nicht davon ausgehen, für den zweiten Bewilligungszeitraum „auf der sicheren Seite“ zu sein. Das heißt natürlich nicht, dass man in einem möglichen Strafverfahren die Vorgehensweise des Amtes nicht aufgreifen könnte, ich denke aber, dass man damit den Betrugsvorwurf nicht zwingend aus der Welt kriegt.

Ihre zweite Frage: Ich teile Ihre Auffassung, dass die schon geleistete Zahlung bei der Rückforderung hätte berücksichtigt werden müssen. Ich verstehe allerdings nicht recht, inwiefern Sie „keine schlafenden Hunde wecken wollen“? Ich halte es nicht für wahrscheinlich, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, weil Sie geltend machen, dass Sie schon Teilbeträge der Gesamtsumme zurückgezahlt haben. Das wäre auch recht teuer bezahlt.
Anscheinend wurde nach März 2007 kein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, obwohl der Sachverhalt damals offen lag. Insofern scheint mir das Risiko überschaubar.
Darüber hinaus scheint es so zu sein, dass Sie damals das Geld Ihrer Freundin auf Ihren Namen angelegt haben. Insofern stellt sich natürlich auch die Frage, ob es sich nicht um eine treuhänderische Verwaltung des Geldes handelt - was sich natürlich gegen den Betrugsvorwurf anführen ließe.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt, Berlin
www.rechtsanwalt-popken.de




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