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Frage geschrieben am 03.01.2012 17:40:17

Bafög Antrag abgelehnt. Unterhaltsanspruch bei Vater, doch Verzicht.

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 848
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nach dem Unterhaltsprozess von mir und meiner Schwester gegenüber meinen Eltern Mitte 2009 keinen Anspruch auf Unterhalt mehr gestellt, da mein Vater mir in einem Vergleich rückwirkend einen Anteil zahlte und ich zudem Bafög aufgr. des niedrigen Einkommens meiner Eltern zu dem Zeitpunkt beziehen konnte.
Bei dem Prozess hat meine Mutter, meinen Vater von zukünftigen Unterhaltszahlungen (nur mir, nicht meiner Schwester ggü.) befreit.

Es ist offensichtlich, dass mein Vater sich sein anzurechnendes Einkommen bei der Gerichtsverhandlung extrem "schön-gerechnet" hat bzw. falsche Angaben gemacht wurden, da mein neuer Bafög-Bescheid von Ende 2011 unter Angaben seines Einkommens 2009 nun abgelehnt wurde.
Im Vergleich zu meinem Antrag von Anfang 2011 ist ein immenser! Anstieg des Einkommens meines Vaters zu verzeichnen (Das Einkommen meiner Mutter war konstant). Weiterhin hat mein Vater auch auf die Angabe der Steuerabzüge auf sein Einkommen verzichtet...

Ich ziehe nun in Erwägung, da ich nun kein Bafög mehr bekomme, meinen Vater rückwirkend und für die Zukunft auf Unterhalt zu verklagen. Laut Düsseldorfer Tabelle stünde mir ein hoher Betrag zu. Wie ich das sehe müsste dann evtl. meine Mutter anteilmäßig dafür aufkommen (hat jedoch ein wesentlich geringeres Einkommen). Allerdings liegt der Verdacht nahe, dass gezielt falsche Angaben von meinem Vater bei Gericht (was den Verzicht auf Unterhalt revidieren ließe?) und beim Bafög-Amt gemacht wurden (Evtl. Rückzahlungen an das Bafög-Amt?).
Was für ein Vorgehen empfehlen Sie mir, wenn mein Vater keiner außergerichtlichen Einigung zustimmt?

Vielen Dank und Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 03.01.2012 18:57:55
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Unterhaltsvereinbarungen zum Kindesunterhalt sind nur sehr eingeschränkt möglich. Ein Verzicht auf künftige Unterhaltsansprüche, auch durch Ihre Mutter für Sie, ist nicht möglich, auch nicht teilweise (§ 1614 BGB). Möglich ist jedoch, dass sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, diesen von der dem Grunde nach gegebenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind freizustellen. Ihre Eltern haben dann vereinbart, dass der an sich unterhaltspflichtige Elternteil – also Ihr Vater - keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt.
Dennoch haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem Vater Unterhalt zu verlangen, welchen Ihr Vater auch leisten muss. Ihre Mutter müsste dann ggf den von Ihrem Vater gezahlten Unterhalt erstatten, sog Freistellung vom Kindesunterhalt (OLG Jena 1 UF 141/08).
Ich würde an Ihrer Stelle Ihre Unterhaltsansprüche mit Hilfe eines Anwaltes geltend machen. Ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit ist grundsätzlich möglich, so dass Sie Ihre Ansprüche auf den laufenden Unterhalt beschränken sollten.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
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