Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da ich eine Antwort auf folgende Frage benötige:
Zählt Bafög, sowohl die monatlichen Zahlungen als auch die halbjährlichen Zuschusszahlungen für die Maßnahme als Einkommen ?
Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich bei Ihnen und würde mich über eine Antwort sehr freuen !
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 03.05.2011 19:51:55
Antwort geschrieben am 03.05.2011 20:27:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann in bestimmten Bereichen nur die Zuschusszahlung als Einkommen angerechnet bzw. berücksichtigt werden, da dieser Teil der Bafög-Leistung nicht zurück gezahlt werden muss. Der Zuschuss wird als nicht zurückzuzahlende Leistung gewährt und steht dem Leistungsempfänger uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Teil der Bafög Leistung, die als Darlehn gewährt wird, kann und wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden können, da diese Geldleistung nicht auf Dauer beim Leistungsempfänger verbleibt, sondern zurück gezahlt werden muss. Man kann hier auch von sog. negativem Vermögen sprechen.
Allerdings ist z.B. im Rahmen von ALG II Leistungen, z.B. im Zusammenhang mit einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft, auch das BaföG als „Einkommen" für das Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, und zwar bis zu einer Höhe von 80 %. 20 % blieben also in einem solchen Fall grundsätzlich als „Freibetrag" unberücksichtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen entsprechend Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
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