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Frage geschrieben am 09.03.2011 22:04:55

Bafög Rückzahlung wegen Fehlzeiten

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1535
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Hallo

Ich für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.02.2011 Bafög erhalten!

Aufgrund von Mobings sah ich mich ab dem 14.01 nicht mehr imstande die Schule zu Besuchen, da ich mir aber ehrlich gesagt nicht sicher war ob ich die Schule nicht wieder besuche und es versuche durchzustehen habe ich mich für die Zeit vom 14.01 bis zum 11.02 Schriftlich Entschuldigt.

Bei uns an der Schule (Weiterbildungs-Kolleg) ist es normaler weiße üblich sich bis auf Tagen an denen Klausuren geschrieben werden sich ohne Ärztliches Atest zu Entschuldigen!

Anfang Februar erhielt ich dann ein Schreiben vom Amt für Ausbildungsförderung das die Schule ihnen meine "unentschuldigten" Fehlzeiten gemeldet hätte und sie Prüfen ob ich einen Teil vom Bafög zurückzahlen müsse!

Auf Nachfrage bei der Schule wurde mir dann nur gesagt das mein Klassen Lehrer mich im Dezember bei einem Gespräch hingewiesen hätte das ich mich nur noch per Attest Entschuldigen dürfe, dieses Gespräch hat wohl statgefunden aber er hat mir eben diese Nachricht nicht mitgeteilt es ging in dem Gespräch über meine Noten und sonst nichts.(Beratungsgespräch, angeleiert vom Lehrer)

Dies kann meine Freundin die bei dem Gespräch dabei war auch bezeugen.

Des weitern hat ein Telefonat mit dem Klassen Lehrer und meiner Freundin stat gefunden in dem Er ihr bestätigt hat das die Entschuldigungen angenommen wurden, dies fand per Lautsprecher statt wodurch ich es auch hören konnte.

Der Lehrer bestreitet aber sogar das dieses Telefonat stattgefunden hat!

Aufgrund dessen weigert sich die Schule ihre Meldung beim Amt zu korrigieren.

Nun habe ich ein Schreiben vom Amt bekommen in dem Bafög für den Februar zurückverlangt wird.

Jetzt würde ich gerne wissen ob dies so rechtens ist und inwieweit ich dagegen vorgehen kann ?

Nur um kurz auf das Mobbing zurück zu kommen (falls es relevant ist)
es waren mehrere und andauernde Ereignisse von denen ich ein paar hervorheben möchte:

1.Da ich Finanzielle Verpflichtunge habe (Auto, Handy) hatte ich vom Bafög im Monat nur gut 150€ übrig.
In unserer Klasse wurde aber im Verlauf des Letzten Semesters mit einem Verhältnis von fast 50 zu 50 bei einer Abstimmung entschieden eine Klassenfahrt durchzuführen!
Da die geplanten Kosten der Klassenfahrt in den Monaten der Planung von 130€ auf fast 270€ gestiegen sind habe ich meinem Klassen Lehrer erklärt das ich an der Klassenfahrt nicht teilnehmen könne hat er mich nur gefragt ob ich es mit meinem Gewissen vereinbaren könnte wenn alle anderen wegen mir nicht Fahren können!
Wobei dies auch ohne mich möglich gewesen währe
Desweitern hat er dies aber der ganzen Klasse kenntlich gemacht das im falle dessen das sie nicht stattfindet dies meine Schuld wäre!

Ein zweiter Vorfall war der das der Klassen Lehrer mir in einem Beratungsgespräch mitgeteilt hat das ich mit meinen Noten Sitzenbleiben würde und er mit den anderen Lehrern besprochen hätte das ich ins 2 Semester(War im dritten Semester) wechseln könne wenn ich wollte.
Mal davon ab das auf Nachfragen kein anderer Lehrer etwas von dem Angebot wusste und man in der Oberstufe die das 3. Semester darstellt nicht sitzenbleiben kann, wusste dies der Lehrer auch da er seit ca. 4 Jahren auch als Beratungslehrer an der Schule tätig ist und andere Schüler in dem Fall richtig Beraten hat.

Gruß Max


Antwort geschrieben am 09.03.2011 22:48:36
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Jetzt würde ich gerne wissen ob dies so rechtens ist und inwieweit ich dagegen vorgehen kann?

Die Rückforderung -vorbehaltlich der Einsicht in den Bescheid- kann aufgrund § 53 BAföG bzw. § 50 SGB X erfolgen. Wenn Sie die Ausbildungsstätte ohne triftigen Grund nicht besucht haben, müssen Sie mit einer Rückforderung rechnen.

Das Gesetz sieht folgendes vor: Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus (§ 15 BAföG). Im Umkehrschluss lässt sich dann feststellen, dass beim Nichtbesuch der Schule keine Leistungen bewilligt werden.

Handlungsmöglichkeiten: Sie können gegen den Rückerstattungsbescheid Widerspruch einlegen (beachte die 1-Monat-Frist, die im Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid vermerkt sein sollte). In Rahmen des Widerspruchs sollten Sie all die von Ihnen erwähnten Gründen nennen, um eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.

Da Sie aber kein Attest haben, sehe ich keine gute Chancen, dass die Entscheidung geändert wird. Denn Mobbing kann einer Erkrankung gleichgestellt wird: Sie müssen aber dies darlegen und beweisen. Ohne ärztliche Nachweis ist dies eher kompliziert.

Sie können sich im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wobei mangels Einkommens Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 23:04:21

Hallo

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eine Frage habe ich aber noch, die Dame vom Amt für Ausbildungsförderung hatte mir gesagt das falls die Schule ihre Meldung korrigiert sie nichts zurückverlangen würde!

Daher frage ich mich ob dies auch Rechtlich korrekt ist, also das wenn die Schule ihre, ja eigentlich nach den mastäben der Schule, falsche Meldung korrigiert der Einspruch gegen die Rückförderung rechtlich mehr Substanz hätte ?

Des weitern falls diese Frage erlaubt ist würde ich gerne noch Wissen wie es aussehen würde die Rückforderung von gut 400€ in Raten auszumachen, also ob es dort in irgendeiner Hinsicht Rechtliche Möglichkeiten gibt darauf zu bestehen ?

Gruß Max
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 23:22:40

Daher frage ich mich ob dies auch Rechtlich korrekt ist, also das wenn die Schule ihre, ja eigentlich nach den mastäben der Schule, falsche Meldung korrigiert der Einspruch gegen die Rückförderung rechtlich mehr Substanz hätte ?

Ja: wenn die Ausbildungsstätte Ihre Ansicht ändert und die Fehlzeiten nicht beanstandet, wäre der Grund für die Rückerstattung (also, dass Sie die Ausbildung nicht betreiben) entfallen.

Des weitern falls diese Frage erlaubt ist würde ich gerne noch Wissen wie es aussehen würde die Rückforderung von gut 400€ in Raten auszumachen, also ob es dort in irgendeiner Hinsicht Rechtliche Möglichkeiten gibt darauf zu bestehen ?

Anspruch darauf haben Sie nicht. Sie können aber dies unter Darlegung Ihrer finanziellen Möglichkeiten beantragen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung wird in der Regel zu erreichen sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zur Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gruß Max
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