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Frage geschrieben am 25.12.2008 13:25:12

Bafög Differenz Kindesunterhalt - Warum?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2944
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Meine Tochter (20), bei der Mutter lebend, studiert in Karlsruhe und erhält von mir 340.- (336.-) Euro Unterhalt.
Gemäß Düsseldorfer Tabelle = beide Nettoeinkommen addiert (Mutter 1000.-/Vater 1900.-) = zus. 2900.-
d.h. 490.- abzgl. 154.- Kindergeld = 336.- Unterhalt.
Jetzt hat meine Tochter einen Bafögantrag gestellt und das Bafögamt schreibt, dass meine Tochter 414.- Euro Gesamtbedarf hat und bei mir (Vater) anzurechnendes Einkommen 390.- sind.
Sie erhält jetzt nur 24.- Bafög.
Sie sagt jetzt, ich müsse 390.- Unterhalt zahlen.
Das Bafögamt meint der Unterschied kommt daher, weil bei der Bafögberechnung, das Kindergeld nicht berücksichtigt wird.
Frage :
Ist das anzurechnende Einkommen 390.- als Unterhalt zu sehen ?
Muss Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach Bafögamt bezahlt werden und wo (§) kann ich das nachlesen ?


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Diese Antwort ist vom 26.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.12.2008 10:24:11
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Das Bafög-Amt berechnet den Unterhalt in der Tat etwas anders als die Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld, das an die Eltern gezahlt wird, wird dem Kind insoweit nicht zugerechnet. Bei dem sog. "anzurechnenden Einkommen" handelt es sich um den Betrag, welchen Sie nach Abzug des Eigenbedarfs, der berufsbedingten Aufwendungen, Schulden (Kreditraten etc.) für die Leistung des Unterhalts aufzuwenden haben.

Der Anspruch des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, vgl. §1610 BGB. Um den Unterhalt exakt berechnen zu lassen empfehle ich Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen. Letztlich kann nur auf diese Weise eine exakte und verbindliche Berechnung erfolgen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

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