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Frage geschrieben am 23.09.2010 19:21:35

Bafög- Rückforderung für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1154
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 59 weitere Antworten zum Thema Rückforderung.
Hallo,

ich hoffe Sie können mir bei folgendem Anliegen helfen.

Ich habe letztens ein Aktualisierungsschreiben mit Rückforderung des Bafög-Amtes erhalten, da mein Vater nicht mehr arbeitslos ist.

Die Situation war folgende:

Ich bezog 584 € Bafög aufgrund der Arbeitslosigkeit meines Vaters (Mutter arbeitet, Schwester geht noch zur Schule). Nachdem mein Vater wieder Arbeit gefunden hat, ab Juni 2010, wurde dies dem Bafög-Amt mitgeteilt und mein Satz neu berechnet. Mein Bafög beträgt nun 233,00 €. Jedoch wird eine monatliche Aufrechnung von 51, 20 € abgezogen, da ich sonst, so wurde es mir erklärt, noch mehr Geld zurückzahlen müsste.

Das Amt teilte mir mit, dass ich zusätzlich für den Zeitraum 03/2010 bis 08/2010 (ursprünglicher Zeitraum 03/2010 bis 02/2011) 1798,80 € zurückzahlen muss. Nach meinen Berechnungen ergibt sich dieser Betrag aus der Differenz meines ursprünglichen Bafögs von 584,00 € für die Zeitspanne von März bis August und dem neuen Satz von 233,00 € für diesen Zeitraum. Von diesem Betrag (2106,00 €) wurde die Aufrechnung von 51,20 € für 6 Monate abgezogen. Es ergeben sich also 1798,80 €, die ich dem Bafög-Amt schulde.

Nun ist meine Frage:
Ist es rechtens auf diesen Rüchzahlungszeitraum von 03/2010 bis 08/2010 zu bestehen, obwohl mein Vater bis 06/2010 arbeitslos war und mir in diesem Zeitraum die 584,00 € Bafög zugestanden hätten?

Laut meiner Sachbearbeiterin kann dieser Bewilligungszeitraum nicht geändert werden und eingehende Änderungen werden grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum, also ab 03/2010, bezogen, weshalb ich diesen Differenzbetrag für 6 Monate zurückzahlen muss, und nicht nur für 3 Monate in denen mein Vater kein Arbeitslosengeld mehr bezogen hat.

Jedoch haben wir nach einiger Recherche im Internet Angaben gefunden, das es möglich ist den Bewilligungszeitraum zu verkürzen, bzw. in 2 oder 3 Zeiträume aufzuspalten. Warum ist dies in unserem Fall nicht möglich?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 23.09.2010 20:03:13
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:


Zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung:

Nach § 53 BAFöG kann grundsätzlich zuungunsten des Auszubildenden der Bescheid geändert werden, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, nur vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.

Abweichend davon wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAFöG eine Änderung des Einkommens eingetreten ist.

Der bescheid sollte ursprünglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erlassen werden (§ 24 Abs BAFÖG).

Daher sollte die Rückforderung nicht anzufechten sein.


Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage: "Jedoch haben wir nach einiger Recherche im Internet Angaben gefunden, das es möglich ist den Bewilligungszeitraum zu verkürzen, bzw. in 2 oder 3 Zeiträume aufzuspalten. Warum ist dies in unserem Fall nicht möglich?"

Was die Dauer des Bewilligungszeitraumes angeht ist festzustellen, dass nach § 50 Abs. 3 BAFÖG über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden wird, außer der Antrag zu spät gestellt wird (erst vom Beginn des Antragsmonats an) § 15 Abs. 1 BAFÖG.

Das giIt NUR nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist und zwar
a) mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
b) mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.
c) für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) kann Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Leistungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen.
d) wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.
e) für einen längeren Zeitraum höchstens jedoch 15 Monate, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.

Dem Sachverhalt kann ich kein Grund entnehmen, die für die Feststellung eines abweichenden Bewilligungszeitraumes sprechen können. Daher ist die diese nicht zu beanstanden.

Ich bedaure Ihnen hierzu keine für Sie bessere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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