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Frage geschrieben am 04.02.2011 09:08:13

Bafög / Erbe

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1418
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema Bafög.
Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Thema Bafög. Und zwar studiere ich seit Oktober 2010 in Berlin und beziehe auch seit dem Bafög. Nun ist es so, dass mein Vater letzten Monat verstorben ist und ich demnächst Geld erbe. Meine Frage ist nun, ob es möglich ist, sich davon etwas zu kaufen, z.B. ein Auto, ohne dass es beim nächsten Antrag als Vermögen angerechnet wird. Ich habe gelesen, dass es bisher möglich war sich z.B. ein Auto zu kaufen, wenn man einen Nachweis darüber hat.
Nun habe ich aber gelesen, dass beim neuen Bafög das Auto nicht mehr wie bisher einen Wert von 7.500 € neben der normalen Vermögensgrenze von 5.200 € haben darf, sondern mit bei 5.200 €-Vermögensgrenze angerechnet wird. Stimmt dies so oder habe ich noch die Möglichkeit mir nun ein Auto zu kaufen, ohne dass es bei einem neuen Antrag im Oktober angrechnet wird??

Mit freundlichen Grüßen,
Lena Mordhorst


Antwort geschrieben am 04.02.2011 09:42:18
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen.

Leider ist es tatsächlich so, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 30.06.2010 zum Aktenzeichen 5 C 3/09 entschieden hat, dass ein PKW nicht zum Hausrat gem. 3 27 Abs. 4 BAföG zählt.

Unter dem folgenden Link können Sie die Entscheidung nachlesen:

http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=984

Danach werden sich die Verwatlungsvorschriften bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung ändern, einige Bundesländer haben dies aktuell bereits umgesetzt.

Ein PKW ist dann als Vermögensgegenstand zu 100 % einzustellen und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und seiner Beschaffenheit.

Damit eine Anrechnung unterbleibt, könnte lediglich ein Härtefallantrag nach § 29 Abs. 3 BAföG gestellt werden. Hierzu müsste allerdings vorgetragen werden, dass Sie die Hochschule, die Sie besuchen nicht oder nur bedingt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, was in der Stadt, in der Sie studieren eher unwahrscheinlich ist.

Damit eine Vermögensanrechnung unterbleibt, müssten Sie mit Ihrem Vermögen und dem PKW unter dem Freibetrag von aktuell 5.200 € bleiben.

Ich bedauere sehr, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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