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Frage geschrieben am 24.07.2009 15:23:11

Badewannenkauf-unzufrieden

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1373
Hallo an das Anwaltsteam,
Ich habe eine Firma damit beauftragt mir eine freistehende Badewanne zu installieren, der Vertrag wurde per Fax eingereicht, und musste auch ziemlich schnell abgewickelt werden, da die Rohbauarbeiten schnellsmöglichst beginnen sollten. Beim Gespräch mit dem Verkäufer habe ich Ihn darauf aufmerksam gemacht, ob die Badewanne nicht zu gross für mich sei, mir wurde gesagt das wäre standard Grösse. Nun ist die Badewanne angekommen, und wie befürchtet ist sie zu gross!! Habe ich da irgendwelche Rechte die Badewanne umzutauschen? Ebenfalls klaptte es nicht mit der Armatur wie abgemacht am Wannenrand zu befestigen! Die Firma hat mir dann ohne vorherige Absprache eine Kiste gebaut um die Armaturen darin zu verstauen, sieht weder schön aus noch passt das zu dieser Badewanne! Die Arbeiter brauchten viele Stunden um diese Armatur mit Kiste zu befestigen. Nun soll ich all diese Stunden zahlen! Welche Rechte habe ich? Und habe ich die Möglichkeit die Badewanne zurückzugeben, da ich der Meinung bin, dass ich keine gute Beratung bekommen habe,und die Wanne définitiv zu gross ist! Habe mittlerweile im Internet kleinere Badewannen gefunden! Vielen Dank für Ihre Auskunft!


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Diese Antwort ist vom 24.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.07.2009 16:48:42
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
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Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorliegend haben Sie wohl einen Werkvertrag, gem. § 631 BGB abgeschlossen. Damit beurteilt sich Ihr Begehren nach den §§ 631 ff. BGB.

Da Sie vorliegend die Badewanne zurückgeben möchten ist mir zunächst der Gedanke gekommen, den Vertrag nach den Widerrufsvorschriften über Fernabsatzverträge zu Fall zu bringen. So haben Sie den Vertrag per Fax geschlossen. Insoweit liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB vor. Dem Verbraucher steht nach § 312 d Absatz 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag zu.
Allerdings dürfte dieses eventuelle Widerrufsrecht vorliegend gem. § 312 d Absatz 3 Nr. 2 BGB erloschen sein. So erlischt danach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. In Ihrem Fall hat der Unternehmer auf Ihren Wunsch hin, mit den anstehenden Arbeiten bereits begonnen. Folglich scheidet ein Widerrufsrecht aus.

Daher bleiben Ihnen nur die Möglichkeiten der §§ 631 ff. BGB. Gem. § 649 Satz 1 BGB kann der Besteller (Sie) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Prüfen Sie jedoch hierbei Ihren Vertrag, denn das Kündigungsrecht des § 649 BGB kann diesbezüglich vertraglich beschränkt werden.

Sollten die Badewanne (und die Armaturen) bereits eingebaut sein, so besteht zunächst grundsätzlich kein Rücktrittsrecht oder Austauschrecht hinsichtlich darin, dass Sie die Badewanne wieder zurückgeben können. Folglich müssten Sie bei einem Mangel zunächst den Unternehmer auffordern, diesen zu beseitigen. Erst nach erfolglosem Fristablauf oder Erfolglosigkeit im Hinblick auf die Nacherfüllung, haben Sie ein Rücktrittsrecht.
Für den Mangel haben Sie dann die Beweislast. Das bedeutet, sollte der Unternehmer vor Gericht bestreiten, dass die Badewanne zu groß ist, müssen Sie beweisen, dass Gegenteiliges der Fall ist. Insoweit wären Sie auf einen Sachverständigen angewiesen. Ferner müsste das Gericht ihrem Gutachten glauben, denn die Gegenpartei könnte dieses Gutachten wiederum bestreiten. Für diesen Fall würde das Gericht wiederum einen Gutachter beauftragen.

Ergebnis: Sie könnten den Vertrag hinsichtlich der begehrten Rückgabe dann kündigen, solange die Badewanne oder die Armaturen noch nicht eingebaut worden sind und Ihr Kündigungsrecht vertraglich nicht beschränkt worden ist.
Sollten die Badewanne oder die Armaturen bereits eingebaut worden sein, müssten Sie einen Mangel nachweisen und den Unternehmer auffordern, diesen zu beseitigen. Erst anschließend könnte gegebenenfalls über ein Rücktrittsrecht nachgedacht werden.

Bezüglich der Stunden gilt folgendes:
Sollten Sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist der Unternehmer berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, vgl. § 649 Satz 2 BGB. Auf den Punkt gebracht: Er kann hier grundsätzlich die bereits abgeleisteten Stunden abrechnen. Allerdings hat er in diesem Fall die Mangelfreiheit zu beweisen.

Die Stunden für das Anbringen der Kiste, sind nicht zu erstatten. So haben Sie mit dem Unternehmer vereinbart, dass dieser die Armaturen am Wannenrand befestigen sollte. Die „Kiste“ haben Sie nicht in Auftrag gegeben. Beachten Sie, dass Sie die Vereinbarung beweisen können.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt Dipl. Jur.

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