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Frage geschrieben am 29.01.2011 14:59:39

Bachelor-Studium

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1292
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Bachelor-Studium.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ein Freund von mir studiert an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung im geh. Dienst der Steuerverwaltung (Bachelor of Law).

Gesetzt dem Fall er würde den Bachelor mangels Leistung endgültig nicht bestehen, kann er dann an einer anderen Hochschule Wirtschaftsrecht (Bachelor of Law) studieren, oder ist durch das Nichtbestehen auch die Möglichkeit "beendet"?

Mit freundlichem Gruß

-- Einsatz geändert am 29.01.2011 15:08:38

-- Einsatz geändert am 29.01.2011 15:16:38


Antwort geschrieben am 29.01.2011 15:56:00
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Es kommt hier leider nicht auf die Einrichtung an, an welcher der Abschluss erworben werden soll, sondern allein auf den Abschluss (in Ihrem Fall also der Bachelor of Law).

Sollten also bereits alle Versuche „verbraucht" sein und somit eine weitere Prüfung und dementsprechend ein Abschluss nicht mehr möglich sein, so gilt dieses leider grundsätzlich auch für für jede andere Fakultät (also Hochschule, Universität und dergleichen).

Nichts desto trotz könnte hier natürlich ein Antrag gestellt werden. Dieser hätte zwar voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, aber versuchen könnte Ihr Freund es ja trotzdem.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2011 16:04:26

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Newerla,

wenn ich Ihre Ausführung - für dich mich sehr bedanken möchte - richtig verstanden habe, dann wird mein Studienkollege keinen Bachelor of Law mehr ablegen können, falls er die Prüfung einmalig endgültig nicht bestanden hat. Also auch nicht in einige Jahren an einer Fernuniversität oder dergleichen.
Wenn er sich vor Beginn der Prüfung, die er wahrscheinlich nicht bestehen wird, exmatrikulieren wird, dann ist die Möglichkeit jedoch gewahrt, und er könnte dann an einer anderen Hochschule (Uni, etc.) Wirtschaftsrecht o.ä. eben mit dem Abschlussziel Bachelor of Law studieren.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2011 16:18:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Wenn ich Ihre Ausführung - für dich mich sehr bedanken möchte - richtig verstanden habe, dann wird mein Studienkollege keinen Bachelor of Law mehr ablegen können, falls er die Prüfung einmalig endgültig nicht bestanden hat. Also auch nicht in einige Jahren an einer Fernuniversität oder dergleichen.


Ja, dies ist leider richtig.


2. Wenn er sich vor Beginn der Prüfung, die er wahrscheinlich nicht bestehen wird, exmatrikulieren wird, dann ist die Möglichkeit jedoch gewahrt, und er könnte dann an einer anderen Hochschule (Uni, etc.) Wirtschaftsrecht o.ä. eben mit dem Abschlussziel Bachelor of Law studieren.

Dieses ist grundsätzlich möglich, sofern er sich nach der Studienordnung der Fakultät, an welcher er studiert, noch nach angemeldeter Prüfung (und bei einem offenen Versuch) diese noch zurückziehen kann. Hier sollte noch einmal bei der Studienverwaltung nachgefragt werden bzw. beim zuständigen Prüfungsamt.

Sofern er sich aber noch nicht zur Prüfung angemeldet hat, stellt dies grundsätzlich kein Problem dar und er kann seinen letzten Versuch auch grundsätzlich woanders nutzen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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