08.01.2010 | 00:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Ziegler
23 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
1.
Die Behörden ermitteln einen monatlichen Durchschnittswert. Um diese Berechnung durchführen zu können, sind aber zunächst die Einnahmen der einzelnen Monate festzustellen.
2.1.
Nach § 2 I Nr. 1 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz ( AusglV ) bleiben bereits dem Wortlaut nach bei der Feststellung der Ausgleichsrente Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflusst wird etc. unberücksichtigt. Die Regelung gilt also nur für die Ausgleichsrente.
Die Grundrente ist in § 31 Bundesversorgungsgesetz ( BVG ) geregelt. Für die Höhe der Grundrente ist dabei der Grad der Schädigungsfolgen entscheidend.
2.2.
Nach § 2 I Nr. 31 AusglV bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG angerechnet werden, unberücksichtigt.
Es gibt in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern Regelungen die solche öffentlichen Leistungen beinhalten. Gründungszuschüsse sind Leistungen zur Förderung einer selbständigen Tätigkeit.
Zudem ist bei der Regelung auch der Nebensatz „wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG angerechnet werden“ zu beachten. Also werden die betroffenen Leistungen nur dann nicht bei der Berechnung berücksichtigt, wenn bei diesen ihrerseits bereits Leistungen nach dem BVG angerechnet wurden. So soll eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch eine Beauftragung zur Vertretung stellt dank Email, Fax und Telefon über größere Entfernung kein Problem dar.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Nachfrage vom Fragesteller
08.01.2010 | 10:47
Sehr geehrte Frau RAin Ziegler,
herzlichen Dank für Ihre Ersteinschätzung, die mir sehr weiter geholfen hat. Hierzu habe ich zwei kurze Nachfragen:
1. Gibt es eine Verordnung, Leitlinie, Dienstanweisung o.ä., woraus das für die Versorgungsämter folgende Gebot der Umlage der Gesamteinkünfte auf monatlicher Basis zu ersehen ist?
2. Ich habe Sie so verstanden, dass Gründungszuschuss und Existenzgründungszuschuss - d.h. Leistungen nach § 2 I Nr. 31 AusglRentV - in jedem Fall in voller Höhe bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einküfte unberücksichtigt bleiben. Ist das so korrekt?
Herzlichen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.01.2010 | 13:09
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1.
Es gibt Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BVG.
Ich gehe davon aus, dass Belege über Ihre Einkommensverhältnisse in den Jahren 2002-2007 angefordert wurden, um die Voraussetzungen der Ausgleichsrente zu prüfen. Diese soll dem Betroffenen ein gewisses Einkommensniveau sichern.
Soweit ein Ausgleich für die geminderte Erwerbsfähigkeit ermittelt werden muss, kann nur auf einen Durchschnittswert abgestellt werden. Ansonsten wäre eine Berechnung nicht möglich.
2.
Grundsätzlich fallen auch Gründungszuschüssen unter § 2 I Nr. 31 AusglV. Diese bleiben aber nur dann unberücksichtigt, wenn bei diesen ihrerseits bereits Leistungen nach dem BVG angerechnet wurden. Im Einzelfall muss also geprüft werden, auf welcher Grundlage der Zuschuss bewilligt wurde. Erst dann kann festgestellt werden, ob er zu berücksichtigen ist oder nicht.
Wie Sie sehen, ist die Berechnung im Einzelnen kompliziert und auf dieser Plattform nicht abschließend zu lösen.