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Frage geschrieben am 18.09.2011 22:50:04

BU-Versicherung: Abschluss bei mehreren Versicherern problematisch?

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 607
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Fragen beziehen sich auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ich habe bei verschiedenen Versicherern Angebote eingeholt, aber leider bietet mir kein Versicherer eine ausreichende Rentenhöhe an, weder zu Beginn des Vertrages noch als Nachversicherungsoption.

Meine Idee ist es nun, Verträge mit zwei Versicherern abzuschließen, um mir so im Leistungsfall eine in der Summe ausreichende Versorgung zu garantieren. Die Versicherer wollen dem entgegenwirken, indem sie in den Antragsunterlagen nach bereits abgeschlossenen oder beantragten ähnlichen oder gleichen Versicherungen fragen. Bei vielen Versicherern ist diese Frage so formuliert: „Besteht bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder (andere ähnliche Versicherungen – hier irrelevant) oder sind solche beantragt?"

Meine Fragen:

1. Gesetzt den Fall, ich beantrage beide Versicherungen gleichzeitig und habe bislang noch nie eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder ähnliches beantragt, kann ich dann die oben genannte Frage mit „nein" beantworten, ohne dass mich jemand einer Täuschung o.ä. bezichtigen könnte?

2. Ist mein Vorhaben durchführbar, oder kann im Leistungsfall einer oder gar beide Versicherer die Leistung mit dem Hinweis auf die doppelte Versicherung verweigern oder herabsetzen?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 18.09.2011 23:44:49
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Gesetzt den Fall, ich beantrage beide Versicherungen gleichzeitig und habe bislang noch nie eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder ähnliches beantragt, kann ich dann die oben genannte Frage mit „nein" beantworten, ohne dass mich jemand einer Täuschung o.ä. bezichtigen könnte?

Nein. Verschweigen von Vorversicherungen oder beantragten Versicherungen ist Arglist. Der von Ihnen gesetzte Fall, dass beide Versicherungen gleichzeitig beantragt worden sind, ist fantastisch und ohne juristische Bedeutung. Selbst wenn eine jurstische Sukunde dazwischen vorlag, war der eine Antrag vor dem anderen gestellt. Wenn es soweit kommt, geht es nur um Beweisfrage. Es ist daher aber unmöglich zu beweisen, dass Sie eine Versicherung nicht vor der anderen beantragt haben.

2. Ist mein Vorhaben durchführbar, oder kann im Leistungsfall einer oder gar beide Versicherer die Leistung mit dem Hinweis auf die doppelte Versicherung verweigern oder herabsetzen?

Er kann den Vertrag wegen Arglist bei der Beantwortung den Antragsfragen anfechten und die Leistung verweigern.



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt

www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.09.2011 00:24:43

Sehr geehrter Herr Koca,

vielen Dank für die Antwort. Ich bin jetzt selbst juristisch ein wenig vorgebildet (4 Semester BGB-Vorlesungen an der Uni, lange Geschichte) und habe mir folgendes Argument ausgedacht, weshalb ich die o.a. Frage verneinen könnte, ohne den Tatbestand des §123 zu erfüllen.

Meine Argumentation wäre:

1) „Besteht bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung"?

Das ist unproblematisch zu verneinen.

2) „oder sind solche beantragt?" Ich verneine auch diese Teilfrage: Zum Zeitpunkt der Abgabe beider Willenserklärungen (hier: Absenden der Antragsformulare) ist keiner der beiden Anträge bereits zugegangen. Damit liegt kein wirksames Angebot von mir vor (da empfangsbedürftige WE), folglich ist keine Versicherung beantragt.

Damit habe ich beide Teilfragen wahrheitsgemäß beantwortet.

Man könnte jetzt argumentieren, dass ich meinen Vertragspartner durch Verschweigen täusche. Dem könnte ich entgegnen, dass er hätte genauer fragen müssen. So fragen viele Versicherer umfassender,nämlich ob BU-Versicherungen und ähnliche bestehen, beantragt wurden oder zeitgleich beantragt werden. Auch empfiehlt die einschlägige Beratungsliteratur und Stiftung Warentest, BU-Versicherungen mehrfach und gleichzeitig zu beantragen (allerdings nicht mit dem Ziel des mehrfachen Abschlusses), dh ein solches Vorgehen des Kunden kann für den Versicherer wenig überraschend sein.

Ändern diese Ausführungen etwas an Ihrer Einschätzung, bzw gibt es vielleicht dazu ein Urteil?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2011 00:56:06

Nein, es ist nicht nach einem wirksamen Zugang gefragt, sondern nur, ob Sie einen Antrag gemacht haben. Der Antrag wird aber durch unterzeichnen des Formulars gemacht.

Es gibt viele Urteile in ähnlich gelagerten Sachen, aber nicht zu der identischen Sache.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.1978, Aktenzeichen: 20 U 75/78: " Wenn im Versicherungsantragsformular nur nach bestehenden anderweitigen Versicherungsverträgen gefragt ist, kann der Versicherungsnehmer im Regelfall davon ausgehen, daß die Versicherung an einer Auskunft über noch nicht bestehende, sondern erst beantragte weitere Versicherungsverhältnisse nicht interessiert ist."

Daraus ergibt sich, dass es nur bestehende und beantrage Versicherungen gibt. So sehe ich das auch.

Übrigens, die Anspruchsgrundlage ist § 22 VVG, 23 BGB.

Mit freundlichen Grüssen

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