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Frage geschrieben am 29.10.2011 15:35:12

BU Nürnberger ...Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeige

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 817
Ich habe über einen Versicherungsmakler am 11.03.2004 eine BU bei der Nürnberger Versicherung abgeschlossen. (IBU2200/IBU2200C)
Bei den Fragen der Vorerkrankungen überall NEIN angekreuzt da der Makler meinte das Bänderanrisse Jochbeinbruch und ähnlich "normale" Sachen da nicht reinbräuchten.
Dies habe ich in meiner damaligen Unwissenheit leider geglaubt.
Leider wurde das Gespräch nicht dokumentiert oder ähnliches. So kann ich den Makler wohl nichts nachweisen.

Da ich mir aber inzwischen unsicher wurde was die Wichtigkeit meiner Vorerkrankungen angeht, habe ich mir alle Infos von den Krankenkassen geben lassen was 10 Jahre vor Vertragsabschluß geschehen ist.

Diese gesamten Unterlagen habe ich dann der Versicherung nachgereicht.

Wie gesagt da war nichts gravierendes bei. zwei Bänderanrisse ein Jochbeibruch Hand mal leicht verbrannt das waren schon die wichtigsten aus meiner Sicht.

Heute kam dann das Einschreiben der Nürnberger.

Darin steht in Kurzform:
"..hat zu einem für Sie ungünstigen Ergebnis geführt. In dem von Ihnen am 11.03.2004 unterschriebenen Aufnahmeantrag beantworteten Sie .... teilweise mit nein..... das Ihr Gesundheitszustand gut ist und sie versicherungsmedizinisch kein erhöhtes Risiko darstellen....
Weiter steht in den Schreiben das in den Vertrag steht das falsche Angaben...usw. zur Kündigung führen.
"...ist der Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erfüllt. Wir fechten daher hiermit den Vertrag gemäß $22 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit $123 des BGB an."
Dann kommen noch ein paar Sätze, wenn ich wahrheitsgemäß die Fragen beantwortet hätte wäre es wohl nicht zu diesen Kondition zum Vertrag gekommen. Desweiteren behaupten die das ich die Angaben deswegen nicht gemacht hätte um die Übernahme des Versicherungsschutzes nicht zu gefährden. Was so aber nicht stimmt, wie ich anfangs schon schrieb.

Weiter heißt es, und das finde ich besonders krass.
"Durch die Vertragsanfechtung verlieren Sie den gesamten Versicherungschuz und es besteht ein Anspruch auf die vorhanden Werte. Zum 01.10.2011 ergibt sich ein auszahlbarer Wert von 580,88 Euro.
Reichen Sie bitte den für Sie wertlos gewordenen Orginalversicherungschein und gegebenfalls sämtliche Nachträge ein. Danach überweisen wir den genannten Betrag auf ihr Konto.
Wir bitten um ......

Mir soll ein Betrag von ca. 580 Euro zurücküberwiesen werden.
Das sind nicht mal 5% der Beitragssumme. Das finde ich reichlich wenig.

Die Beiträge waren hier etwas höher da bei nichtinkrafttreten der BU ich Fondsguthaben zwischen 11000€ und 60000€ je nach Wertsteigerung der Fonds.
auch Überschußbeteiligung genannt.


Meine Fragen....ist die Kündigung so wirklich rechtens?
Wenn nein, was kann ich dagegen machen und welche Aussichten auf Erfolg habe ich.
Wenn diese so berechtig ist, ist der Betrag welchen die Nürnberger erstatten wird so ok?
Ich habe grob überschlagen ca. 6500€ bisher eingezahlt. Darin war auch eine dynamische Erhöhung von jährlich 10% (wurde hin und wieder aber ausgesetzt)).
Kann ich von der Versicherung mehr von MEINEM Geld zurückforder? Wenn ja welche Aussichten auf Erfolg hätte ich. Und wie länge würde so ein "Prozess" dauern und kosten?

Haben Sie noch weitere bzw. andere Tipps/Ratschläge welche ich hier nicht gefragt habe?

Den aktuellen Vertrag gibt es hier:
http://www.docstoc.com/docs/52723974/N%C3%9CRNBERGER-Plan-B%C2%AE-N%C3%9CRNBERGER-Investment

Habe diesen allerdings nicht mit meinem verglichen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Ausfürlich Antwort.





Antwort geschrieben am 29.10.2011 16:33:31
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

1. Rechtswirksamkeit der Kündigung

Der Versicherer hat Ihnen keine Kündigung ausgesprochen, sondern eine Anfechtung erklärt nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB, also wegen arglistiger Täuschung.

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

Hätten Sie Ihre damaligen Vorerkrankungen angegeben, hätte der Versicherer bei den vorliegenden Verletzungen wohl nicht abgelehnt, wohl aber einen Riskozuschlag oder einen Ausschluss der Leistung für die betroffenen Körperregionen als Gegenvertragsangebot abgegeben.

Darin ist die Arglist zu sehen, dass Sie es eben, leider auf schlechten Rat hin, verschwiegen haben.

So sieht das auch die Rechtsprechung (Täuschung durch Verschweigen (oder falsche Wiedergabe) früherer oder gegenwärtiger Krankheiten oder Untersuchungen (hierzu auch Rn. 13): Karlsruhe VersR 92, 1251, KG VersR 85, 331, LG Hamburg VersR 91, 986).

Bei eine Arglistanfechtung obliegt es dem Anfechtenden, also dem Versicherer, zu beweisen, dass Sie seinerzeit bei Vertragsschluss arglistig gehandelt haben.

Durch das Nachreichen der medizinischen Unterlagen wird es dem Versicherer auch gelingen, diesen Nachweis zu führen.

Die Anfechtung erfolgte somit zu Recht.

2. Auszahlungsbeträge

Da der Vertrag nunmehr entfällt, stellt sich die Frage, was Sie noch an Auszahlungen zu erwarten haben.

Gem. § 176 VVG gelten die Vorschriften über die Lebensversicherung und damit § 169 hinsichtlich der Rückkaufswerte entsprechend.

Bei der IBU der Nürnberger handelt es sich um ein Produkt, welches einen Teil der Beiträge in einen Fonds verzinzlich ansammelt, weshalb hier § 169 Abs. 4 VVG zu berücksichtigen ist.

Die Vorschriften lauten:

§ 169 VVG

Abs. 1

Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

Abs. 4

Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

Sie können bei dem Rückzahlungsbetrag nicht von den gezahlten Beiträgen ausgehen, sondern nur von dem Anteil, den der Versicherer in den Investmentfonds einzahlt. Ein Großteil der Prämie wird für die Riskodeckung einer möglichen Berufsunfähigkeit verwandt.

Die Sparanteile muss der Versicherer ausweisen. Also müssten Sie jährlich eine Aufstellung erhalten haben, wie viele Fondsanteile gekauft wurden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen einer Erstberatung eine Prüfung des Rückzahlungsbeitrages im Hinblick auf den von Ihnen angebenene Link und den darunter zu findenen Vertrag, nicht auf Plausibilität durchgeführt werden kann, da es sich hierbei nach dem Rechtsabwaltsvergütungsgesetz um einen Auftrag handeln würde, welcher nach den Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers nicht unter der Rubrik "FEA" als Erstberatung geleistet werden kann und darf.

3. Schlussüberschussanteile

§ 169 Abs. 7 sieht solche Schlussüberschussanteiel, soweit Sie nicht bereits in der Berechnung vorgenommen wurde nur im Falle einer Kündigung vor.

Dies zu Grunde gelegt, hätten Sie aufgrund der Anfechtung keinen Anspruch auf Schlussüberschussanteile.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder undeutlich geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei meiner Antwort um eine erste Einschätzung der Rechtslage handelt, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Das Weglassen einzelner Aspekte kann zu einer Änderung der Rechtslage führen.



Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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