Antwort vom
12.05.2009 | 20:45
Seh rgeehrter Fragesteller,
ich versuche hiermit Ihre Frage in Anbetracht der von Ihnen gelieferten Informationen zu beantworten. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Antwort nur auf Basis der von Ihenn gelieferten Angeaben erteilt werden kann:
1. Zunächst ist die Sachlage nicht abschließend zu beurteilen.
Die Ihnen drohende Verurteilung wegen des Schmuggelns der Drogen wird mit 100%iger Sicherheit eine Strafe nach sich ziehen. Ob diese hingegen noch zur Bewährung ausgesetzt wird kann ich mangels Akteneinsicht nicht beurteilen. Wie Sie jedoch bereits angegeben haben geht Ihr bisher mandatierter Anwalt davon aus, dass Sie mit einem blauen Auge ( =Bewährung) davon kommen.
2. Zu Ihrer eigentlichen Frage: Einbürgerung in die USA:
Zunächst müssten Sie eine Green Card beantragen - wie ich Ihrem Schreiben entnehmen kann sind Sie noch nicht mit einer Amerikanerin verheiratet. Diese Greencard berechtigt Sie zu einem zeitlich begrenzten Aufenthalt in den USA.
Für eine spätere Einbürgergung (nach 2 Jahren und 9 Monaten bei einer Heiratmit einer Amerikanerin) müssten Sie die von der amerikanischen Regierung geforderten Kriterien für eine Einbürgerung erfüllen.
Besonders problematisch ist, wie bereits von Ihnen bereits vermutet die zu erwartende (Freiheits-)strafe wegen Drogenschmuggelns, die Sie in Deutschland erwarten werden.
Die amerianische Regierung bzw.deren Botschaft in Deutschland erhält gem. § 57 BZRG Auskunft über Eintragungen in Ihr Bundeszentralregister.
Für eine Einbürgerung wird v.a. Wert auf einen moralisch guten Charakter gelegt.
Dieser Begriff ist äußerst "schwammig"- eine genaue Definition für diesen Begriff gibt es nicht. Einhellig wird dieser Begriff wiefolgt umschrieben:Good moral character bedeutet einen Charakter, der den Standards von durchschnittlichen Bürgern der Gemeinschaft entspricht, in der der Bewerber wohnt.
Es ist zu erwarten, dass Sie bei Beantragung Ihrer Green Card sowie bei Beantragung Ihres Einbürgerungsantrags bzgl. evtl. bestehender Vorstrafen gefragt werden.
Ihre Verurteilung wegen Drogenhandels/schmuggels müssten Sie dann angeben. Eine Einbürgerung sollte also nur dann ermöglicht sein, wenn die amerik. Regierung bzw. die zuständige Behrde Ihre Vorstrafe nicht als moralisch "schlecht " wertet.
Davon ist jedoch auszugehen.
Es tut mir leid Ihnen - mit den mir vorgelegten Angaben- keine positiveren Aussichten berichten zu können.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich unter der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für die Beantragung Ihrer Green Card rate ich Ihnen, diese noch vorVerurteilung bzw. Rechtskraft des Urteils vorzunehmen.
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.05.2009 | 09:02
Hallo Herr Bauer,
vielen Dank für diese zwar nicht erfreuliche aber doch sehr ausführliche Antwort.
Ich hätte noch eine Frage.
Ich bin ja auf Kaution von der U Haft verschont worden. (Unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls)
Wenn ich jetzt meine Lebensgefährtin heirate, was wir wie gesagt sowieso machen wollten und die green card beantrage, ist dann der Haftbefehl nicht sowieso schon im BZRG verewigt?
Oder wird erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Eintrag erfolgen?
Desweiteren ist die Frage, ob mir die green card wieder aberkannt wird, wenn nach späterer Überprüfung irgendwann einmal herauskommt, das ich eine Verurteilung bekommen habe!
Ich wünsche ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.05.2009 | 10:36
Sehr geehrter Fragesteller,
zum Bundeszentralregister gibt es folgendes anzumerken:
http://bundesrecht.juris.de/bzrg/index.html
Ein Haftbefehl wird dort nicht eingetragen, eine Eintragung wird bei Ihnen erst- rückwirkend- vorgenommen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hat.
Sollten Sie also jetzt - vor Verurteilung- eine Green Card beantragen, so sollte Ihr BZR noch ohne Eintrag sein.( im Hinblick auf die Drogengeschichte)
Zur Frage ob die green card wieder aberkannt werden kann verweise ich auf folgenden Buchauszug ->
http://books.google.de/books?id=B7h4e86BlpkC&pg=PA169&lpg=PA169&dq=green+card+aberkannt&source=bl&ots=7-EOowxht7&sig=omqU8-qs47FcnusJZdZZsxTll1o&hl=de&ei=pycNSpy_LMGX_AaOurS6BA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1#PPA169,M1
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen natürlich unter info@kanzlei-bauer.eu zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Michael Bauer
Rechtsanwalt