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Hallo,
Kann ich einen neuen Personalausweis beantragen, obwohl gegen mich ein Haftbefehl besteht? Hat das Einwohnermeldeamt Kenntnis über Haftbefehle oder Fahndungen?
Vielen Dank
Gruß
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.08.2008 00:39:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 66
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Passgesetz sieht vor, dass der Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will.
Die Passbehörde hat insbesondere aufgrund der Unterlagen des Melderegisters und des Personalausweisregisters zu prüfen, ob Passversagungsgründe vorliegen. Weisen Anhaltspunkte auf das Vorliegen möglicher Passversagungsgründe hin, hört sie die sachlich zuständigen Behörden (z. B. Jugendamt, Finanzbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei). In begründeten Einzelfällen kann sogar eine Abfrage des INPOL-Fahndungsbestandes in Amtshilfe durch die örtlichen Polizeidienststellen durchgeführt werden.
Bei einer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7.3 PassVWV angeordneten Passsperre gegen Ihre Person erhält das Einwohnermeldeamt zudem auch Kenntnis zu bestehenden Haftbefehlen, so dass Sie sich mit der Beantragung und Abholung eines Ausweisdokumentes der nicht unerheblichen Gefahr einer Verhaftung aussetzen würden.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
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