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Frage geschrieben am 15.08.2010 16:47:50

BKK-freiwillig Versicherter-nachträgliche Beitrageinstufung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1597
Auf der Basis meines Einkommensteuerbescheides 2004 habe
ich für die Jahre 2006 und 2007 die von der BKK festgelegten
Beiträge bezahlt (selbstständig, freiwillig versichert bei BKK).
Diese Bescheide trugen keinen Vorbehaltsvermerk.
Ab 2008 erhielt ich Bescheide, die den Vermerk –unter Vorbehalt-
trugen.
Vor einigen Tagen konnte ich endlich meinen EK-Steuerbescheid 2008 der BKK mit der
Bitte vorlegen, für den Zeitraum ab Anfang 2008 die zu hohen Beiträge rückwirkend
zu erstatten. Dies wurde von der BKK auch zugesagt, gleichzeitig fordert
die Krankenkasse aber nun auch die Bescheide für 2006 und 2007, vermutlich
für eine zu meinen Ungunsten stattfindende rückwirkende neue Berechnung dieser
Jahre (2006 und 2007).
Auf meinen Widerspruch antwortete mir die BKK:
Bei der Beitragseinstufung kommt es nicht unbedingt auf das Veranlagungsjahr des
Steuerbescheides, sondern vielmehr auf das Ausstellungsdatum an.

Frage: Kann die BKK heute noch für die Jahre 2006 und 2007 rückwirkend eine
Neuberechnung vornehmen, zumal die Bescheide für diesen Zeitraum keine
Vorbehaltsvermerke trugen? Was ist der BKK zu antworten ?


Antwort geschrieben am 15.08.2010 19:13:23
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung (22.03.2006, B 12 KR 14/05 R) festgelegt, dass eine rückwirkende Beitragsnachzahlung nur dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt wurde und sich in der nachträglichen Berechnung der Einkünfte ein „Mehr"-Einkommen ergibt. Dies gilt insbesondere für Berufsanfänger, die noch keinen Steuerbescheid ihrer Krankenkasse vorgelegt haben und deshalb einen Beitragsbescheid unter Vorbehalt erhalten (in der Regel). Bei freiwillig versicherten Selbständigen, die dagegen bereits einen oder mehrere Steuerbescheide ihrer Krankenkasse zur Beitragsberechnung vorgelegt haben, wie dies bei Ihnen der Fall ist, kann der Beitrag nicht rückwirkend geändert werden, selbst wenn das Einkommen höher ausfällt , als aufgrund der vorgelegten Steuerbescheide vermutet. Nach BSG gilt der Grundsatz, dass die Krankenkassenbeiträge der freiwiilig Versicherten i.d.R. endgültig festgelegt werden und der Nachweis anderer, evtl. höherer Einnahmen nur für die zukunftige Beitragsberechnung erheblich werden darf.
Sollten Sie bereits geforderte Nachzahlungen in der Vergangenheit geleistet haben, können Sie diese ggf. zurückfordern. Und zwar als Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge.
Festzuhalten ist, dass die Nachforderungen durch Ihre Krankenkasse zu unrecht erhoben werden dürften, da Steuerbescheide zur Beitragsbemessung bereits vorgelegt worden waren, die Beitragsbescheide ohne Vorbehalt ergingen nach BSG-Rechtsprechung auch bei „Mehr"-Einkommen eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist, da der jeweils aktuelle Steuerbescheid nur für die zukünftige Beitragsberechnung bedeutung hat.

Ihrer Krankenkasse sollte dies dann auch zur Kenntnis geben. Sofern dann doch ein entsprechender Nachzahlungsbescheid erfolgte und auch im Widerspruch keine Abhilfe beschaffen wurde, wird ggf. eine gerichtliche Prüfung per Klage erfolgen. Hierfür sollten Sie sich dann auch anwaltlich vertreten lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit diesen Ausführungen für Sie zufrieden stellend beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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