Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Guten Tag,
am 08.06.2010 erhielt ich die Betriebskostenabrechnung für die von mir gemietete Wohnung (Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten) für das Abrechnungsjahr 2009 mit einer Nachzahlung von 450 Euro.
Formal ist die Abrechnug aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Jedoch stellte ich einen im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gestiegenen Wasserpreis je Kubikmeter fest. Bei der Ursachenforschung stieß ich zusammen mit meinem Vermieter (gleichzeitig WEG-Verwalter) auf eine Differenz des vom Versorger in Rechnung gestellten Gesamtverbrauches (224 m³) und der abgelesenen Wohnungverbräuche (184 m³). In den Abrechnungjahren zuvor betrug diese Differenz maximal 13 m³.
Da niemand die Differenz erklären konnte, einigte ich mich mit dem Vermieter per Handschlag auf eine pauschale Nachzahlung von 200 Euro, die ich auch im September leistete. Schriftlich wurde hierzu nichts festgehalten; mein letzter schriftlicher Widerspruch vom 06.07.2010 wurde auch nicht beantwortet.
Am 22.02.2011 erhielt ich ein Schreiben des Vermieters, in welchem er mich auffordert, die restliche Nachzahlung zu leisten. Als Grund führt er die nunmehr vorliegende Jahresabrechnung für 2010 an, woraus hervorgehe, dass im Abrechnungsjahr 2010 einer Jahresrechnung des Versorgers über 271 m³ nun 298 m³ an abgelesenen Wohnungsverbräuchen gegenüberstehen.
Begründet wird dies mit einer Änderung des Ablesetermins. So wurde für 2009 (und die Jahre zuvor) die Jahresablesung jeweils Anfang Februar 2009 durchgeführt, mit dem Wechsel des Abrechnungsunternehmens jedoch bereits am 15.12.2009 die nächste Jahresablesung erledigt. Es könnte also eine plausible Erklärung für die Differenz sein, wobei ich bislang nicht den angegebenen Gesamtverbrauch und die Wohnungsverbräuche verifizieren konnte.
Mit e-mail habe ich am 01.03.2011 dem Vermieter geantwortet, dass ich mich überrumpelt fühle, da wir erstens eine (wenn auch mündliche) Vereinbarung hatten und zweitens die Abrechnungsfrist für 2009 abgelaufen ist. Trotzdem erklärte ich mich bereit, pauschal 150 Euro als Nachzahlung zu leisten.
Mit Schreiben vom 22.03.2011 schließlich fordert mich der Vermieter auf, den Restbetrag sofort zu zahlen.
Es ist mir bewußt, dass der restliche Streitwert relativ gering ist; mir geht es aber ums Prinzip und eine rechtliche Klarheit.
Meine Frage: Kann der Vermieter von mir die Zahlung des restlichen Betrages verlangen oder habe ich mit der Zahlung der 150 Euro voreilig gehandelt und kann den Betrag zurückfordern?
Besten Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 23.03.2011 16:40:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie müssen die weitergehende Nachzahlung nicht leisten, wenn Sie sich geeinigt haben, dass nur 200,00 € zu zahlen sind. Daran ändert auch die Zahlung der weiteren 150,00 € nichts. Sollte der Vermieter/WEG Verwalter aber die Einigung bestreiten und Sie keine Zeugen benennen können, welche die Einigung bestätigen so ist allerdings eine Zahlung des noch offenen Betrages zu empfehlen.
Auf Grund der fristgerecht erteilten Abrechnung im Jahr 2010 für 2009 ist noch kein Ausschluss für eine Zahlung gegeben. Die Forderung aus der Abrechnung selbst verjährt erst zum 31.12.2013.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 09:38:10
Guten Tag Frau Sperling,
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Kann ich die "freiwillig zuviel gezahlten" 150 Euro zurückfordern bzw. von einer zukünftigen Mietzahlung absetzen, sofern die Einigung vom Vermieter nicht bestritten wird?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
PS: Schön, dass sich jemand aus "meiner Stadt" dem Fall angenommen hat...
Guten Tag Frau Sperling,
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Eine Nachfrage hätte ich noch:
Kann ich die "freiwillig zuviel gezahlten" 150 Euro zurückfordern bzw. von einer zukünftigen Mietzahlung absetzen, sofern die Einigung vom Vermieter nicht bestritten wird?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
PS: Schön, dass sich jemand aus "meiner Stadt" dem Fall angenommen hat...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 09:59:26
Da Sie die Forderung somit neben der Vereinbarung gezahlt haben, ist eine Rückforderung schwer möglich.
Da Sie die Forderung somit neben der Vereinbarung gezahlt haben, ist eine Rückforderung schwer möglich.
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