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Frage geschrieben am 27.08.2010 11:11:13

BGB Gesellschaft - Haftungsfragen und Risiken

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1718
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Gesellschaft.
Wir sind ein Gruppe von ca. 25 Jungunternehmern und treffen uns fast regelmäßig 1 x Monat. Das Ganze wird von der städtischen Wirtschaftsförderung unterstützt (nicht finanziell). Wir haben auch eine eigene Homepage (jut-weinheim.de) auf der wir uns inkl. der Ziele vorstellen. An der Spitze steht der Gründer bzw. Initiator der Jungunternehmer der auch als solcher wahrgenommen wird. Mitgliedsbeiträge oder ähnliches gibt es nicht. Es fließt KEIN Geld. Es gibt weder Ausgaben noch Einnahmen. Die Gründung wurde auch in der Zeitung bzw. auf der städtischen Homepage angekündigt .(http://www.weinheim.de/servlet/PB/menu/1310830_l1/index.html)

Wir sind offiziell weder ein Verein oder eine andere Gesellschaft. Ich denke wir sind deshalb eine BGB Gesellschaft (GBR). Welche Haftungsfragen kommen in unserem speziellen Fall auf uns zu. Macht es evtl. Sinn einen Vereinen oder eine andere Rechtsform zu gründen. Welche Risiken gehen wir ein wenn wir nichts machen, also den aktuellen Status Quo aufrecht erhalten. Wie sieht hier die Praxis aus.?

Ich bitte Sie ganz konkret auf unseren Fall zu antworten. Vielen Dank


Antwort geschrieben am 29.08.2010 11:48:33
Rechtsanwalt Johannes Hilmes
Friedrich-Ebert-Strasse 4, 34117 Kassel, Tel: 0561-47396600, Fax: 0561-47396609
Insolvenzrecht, Existenzgründungsberatung, Zivilrecht, englisches Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht
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Sehr geehrter Fragesteller,

angesichts der Tatsache, dass heute Sonntag ist, komme ich auch gerne bei diesem Angebot auf Ihre Frage zurück.

Zunächst ist es so, dass Sie offensichtlich in dieser "Vereinigung" gemeinsame Interessen verfolgen, aber nicht wirtschaftlich aktiv sind. Wenn Sie nach Außen Verträge eingehen, auch mündliche, dann handeln Sie gegenwärtig sicherlich als faktische BGB-Gesellschaft. Dies hat für jeden einzelnen Gesellschafter den erheblichen Nachteil, dass er mit dem privaten Vermögen uneingeschränkt haftet. Selbiges wäre auch der Fall bei einem nicht eingetragenen Verein.

Welche Haftungsrisiken auf Sie zukommen, hängt natürlich davon ab, welche Verträge und Verpflichtungen Sie gegenüber Dritten eingehen. Für den Fall, dass Sie Verpflichtungen und Verträge geschlossen haben oder schliessen möchten, haften gegenwärtig alle Gesellschafter dieses GbR mit ihrem gesamten Vermögen. Andererseits ist es jedoch erforderlich, dass auch alle Gesellschafter der faktischen GbR an dem Vertrag mitwirken müssen, so dass er gegen sie auch Wirkung entfalten kann - für einen Anspruchssteller sicher auch keine einfache Situation bei der gegenwärtigen Konstruktion.

Wesentlich besser - gerade in Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken und die momentan unklaren Vertretungsverhältnisse - ist hier die Gründung eines e.V. (eingetragener Verein). Dieser lässt sich relativ einfach bei einem Notar gründen. Erforderlich ist eine Satzung und neben den hinreichenden Mitgliedern (es dürften über 7 sein) auch ein ordentlich bestellter Vorstand. Aber mit dieser Bürokratie kommt ja nahezu jeder Kaninchenzüchterverein zurecht, insoweit sollte es auch in Ihrem Falle klappen....

Der Verein darf jedoch in seiner eigenen Gestaltung nicht profitorientiert arbeiten. Für diesen Fall könnte man zur Herstellung des Haftungsschutzdx eine UG haftungsbeschränkt, GmbH (wahrscheinlich zu kostenintensiv) oder auch eine britische Limited gründen.

Ich hoffe, Ihre Frage insoweit beantwortet zu haben. Gerne stehe ich für die Nachfragefunktion zur Verfügung!


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