BGB § 706 u. evtl. Bau- u. Arbeitsrecht
26.11.2004 17:02 |
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Generelle Themen
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Sehr geehrte Damen u. Herren,
als Mitglied einer Sanierungs-GbR habe ich Leistungen erbracht, in der ich nach Abschluss Selbstnutzer einer ETW bin. Ich habe lange Zeit versucht Arbeiten in meinem Sondereigentum (Maler-, Fußboden-, Maurerarbeiten, etc.) auszuführen, u. diese dann von der geschuldeten u. zu erbringenden Einlage abzuziehen.
Dieses ist mir immer wieder verweigert worden (Aussage "nur Bargeld zählt").
Ich habe nun im BGB § 706 Abs. 3 gelesen, dass mein Beitrag auch in der Leistung von Diensten bestehen kann.
1. Wenn ich nun derartige Dienste erbracht hätte (z.B. notwendige Planungsleistungen im GE u. SE), kann ich diese Dienste auch entsprechend anrechnen (nach HOAI z.B.)?
Die GbR hat dies Dienste von mir in Anspruch genommen, hat mir alles mögliche in Aussicht gestellt (z. Verrechnung mit einer Tür oder Bezahlung anderer Leistungen).
Ich sollte dann eine Rechnung stellen nach HOAI u. abrechnen. Dies habe ich nicht getan, es wurde mir eine Frist gesetzt die ich nicht einhalten konnte u. wollte, u. nun wird mir weder etwas gezahlt, noch angerechnet. Ich habe wie bereits erwähnt Leistungen im SE u. GE erbracht, wollte aber nur die Leistungen im GE zu ca. 40% anerkannt haben.
Dieses wurde mir bis heute verweigert, obwohl ich diese Leistungen zur vollsten Zufriedenheit jedes einzelnen GbR-Mitglieds erbracht habe, u. auf materielle Anerkennung der Plaung von SE verzichtet habe.
Habe ich die Möglichkeit diese Leistungen als Einlagebeitrag noch anerkennen zu lassen?
2. Ist diese von mir erbrachte Leistung ohne Zahlung Schwarzarbeit?
3. Ist diese von mir erbrachte Leistung mit Zahlung oder Anrechnung od. Verrechnung
Schwarzarbeit?
4. War dieses Vorgehen rechtens (Verweigerung der Anerkennung von geldwerten Leistungen)?
Trifft nicht Ihr Problem?
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