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Folgende Problematik:
Betrieb A geht nach BGB 613a in Betrieb B über, eine Abteilung wird ausgegliedert geht ein Jahr später in Betrieb C wieder nach BGB 613a über.
Also für diese Abteilung gelten laut BGB613a ein weiteres Jahr die Rechte und Pflichten die sie schon bei Betrieb A hatten,
In Betrieb A war die Teilnahme an der Verpflegung umsonst geregelt, nach EStG§8 Abs.3 ,stand auch in deren Manteltarifvertrag.
Betrieb B übernahm diese Regelung für ein Jahr.
Betrieb C hat nun im Juli für April, Mai und Juni einen Sachbezug Essengeld auf das Bruttoentgeld zugezahlt (pro Arbeitstag 5,90€) und diesen dann wieder vom Nettobetrag abgezogen.
(Eine bekannte Praxis in der Gastronomie)
Dadurch ist ja nun der Nettoverdienst gekürzt, nun die Frage widerspricht das nicht BGB 613a und kann dagegen widerspruch erhoben werden?
Und als zweites Betrieb C hat das ohne Ankündigung gegenüber den Arbeitnehmern gemacht, hätte man die nicht vorher Informieren müssen, um Ihnen die Wahl zulassen, weiter an der Essenversorgung teilzunehmen oder in Zukunft darauf zu verzichten. (Noch zur Info:der Arbeitsort ist immer derselbe, in Betrieb C kommt EStG §8 Abs.3 nicht mehr zur Anwendung, der Betriebsübergang fand Anfang April statt)
Antwort geschrieben am 16.08.2010 22:08:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ramona Herrmann
Briesnitzer Höhe 29, 01157 Dresden, Tel: 0351/4207671, Fax: 0351/4207669
Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 4
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie Folgt beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass die kostenlose Essenversorgung nur in dem von Ihnen erwähnten Tarifvertrag des Betriebes A geregelt war, die Betriebe B und C keinem Tarifvertrag unterliegen und keine gesonderte Betriebsvereinbarung existierte.
Die Vorgehensweise des Betriebes C ist rechtswidrig. Der Betrieb C kann die kostenlose Essenversorgung Ihnen gegenüber erst nach Ausspruch einer Änderungskündigung einstellen. Die Kündigung der kostenlosen Essenversorgung muss dabei sozial gerechtfertigt sein, ferner ist ein eventuell bestehender Betriebsrat zuvor anzuhören. Nach erfolgter Kündigung der kostenlosen Versorgung hätte man mit Ihnen eine neue Vereinbarung über die Berechnung der Essenversorgung treffen müssen. Sie könnten somit der Gehaltskürzung widersprechen und ein weitere kostenlose Verpflegung (bis zur wirksamen Kündigung) verlangen.
Im Einzelnen:
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der keinem Tarifvertrag unterliegt, dann werden die vor dem Übergang geltenden Bestimmungen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen ArbeitnehmerInnen. Die tariflichen Vergünstigungen des Betriebes A sind somit auf den Betrieb B übergegangen. Nachdem der Betrieb B diese nach Ablauf eines Jahres nicht gekündigt hatte, gingen diese Vergünstigungen als Inhalt des Arbeitsvertrages auf den Betrieb C über. Der neue Arbeitgeber C kann nur gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG aussprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen (Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein) dafür vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit etwas weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Rechtsanwältin
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