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Frage geschrieben am 23.04.2010 01:55:28

BGB § 621 Punkt 1/"Kündigungsfristen v. Dienstverhältnissen" u. Vertragsbruch

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2301
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Ich bin als Promotionkraft tätig, und habe am 01.04.2010 einen Vertrag zur "freien Mitarbeit" mit einer Firma bzw. einen Auftraggeber geschlossen.

In diesem Vertrag wird u.a. unter 4.1 Bezug auf die Kündigung des freien Mitarbeiterverhältnisses genommen, mit dem Verweis auf das BGB § 621 Punkt 1 (Kündigung, "wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages").
Das führt mich zu meiner ersten Frage. Bedeutet dieses "für DEN ABLAUF des folgenden Tages…", dass die Kündigung erst zum Tagesende des folgenden Tages wirksam bzw. gültig wäre?
Ich hätte morgen und übermorgen für den Auftraggeber arbeiten müssen, habe aber heute das Arbeitsverhältnis zum morgigen Datum in Schriftform gekündigt, mit dem Verweis auf den Paragraph 4.1 des geschlossenen Einzelauftrags.
Der Auftraggeber hat mich daraufhin angerufen, und meinte, dass ich nicht zu morgen kündigen könnte! Sie meinten, dieses koste mich nun 250€ Vertragsstrafe pro Tag. Dieses bezieht sich wohl auf Paragraph 7 des Einzelauftrags, in dem es heisst:

§ 7 Vertragsbruch
(1) Erscheint der freie Mitarbeiter nicht zu der vereinbarten Zeit am Einsatzort oder verlässt er endgültig oder nur vorübergehend den Einsatzort, ohne einen berechtigten Grund zum Fernbleiben, zur Einstellung seiner Dienstleistung oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu haben, oder gibt er der Firma einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung, so kann die Firma für den Vertragsbruch eine Entschädigung in Höhe von € 250,00 verlangen oder einbehalten.
(2) Daneben ist die Firma berechtigt, den entstandenen Schaden gegenüber dem freien Mitarbeiter geltend zu machen, wobei die in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelte Entschädigung in Anrechnung gebracht wird.

Darf der Auftraggeber mir einen Vertragsbruch anhängen, obwohl ich schriftlich gekündigt habe? Ist meine Kündigung zum nächsten Tag unwirksam, oder wäre eben nur zum Abend des Folgetages wirksam???
Den wahren Kündigungsgrund habe ich dem Auftraggeber nicht genannt, da dieser mir unangenehm ist. Wegen gesundheitlichen Gründen kann ich dieses Wochenende einfach nicht verreisen u. den ganzen Tag draussen im freien arbeiten (auch körperlich arbeiten), denn ich fühle mich schlapp! Ich bin Krebspatient bin mit einem Schwerbehindertengrad von 90! Das geht generell keinen Auftraggeber etwas an, für den ich nicht in Festanstellung arbeite, zumal ich bei puplikmachen meiner Erkrankung niemals einen (Promotion) Job erhalten würde!

Der Vertrag bzw. Einzelauftrag, bestehend aus drei DinA4 Seiten mit WENIG Text, kann zur Fragen- Beantwortung per Email zugesandt werden.
Vielen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.04.2010 04:18:14
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und der Auslobung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Vertrag fristgemäß gekündigt. Der Verweis auf § 621 Nr. 1 BGB bedeutet, dass Ihre gestern ausgesprochene Kündigung zum Ablauf des Folgetages (also heute) wirksam wird. Zum Ablauf des Folgetages bedeutet genau zum Ende dieses Folgetages, also wie Sie schon vermutet haben, zum Tagesende. Das heißt aber gleichzeitig, dass Sie bis dahin, also bis zum Ende des heutigen Tages noch verpflichtet sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen, morgen dann allerdings nicht mehr.

Eine Vertragsstrafenklausel wegen Nichtantritt der Arbeit ist nach der Rechtsprechung zulässig. Wenn Sie also trotz des Vertrages den nächsten Tag nach Kündigung (also heute) nicht mehr arbeiten, laufen Sie Gefahr die Vertragsstrafe auszulösen. Gegebenfalls sollten Sie daher noch versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber kurzfristig eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen. Außer Eigenkündigung oder Aufhebung gibt es keine Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu beenden.

Die Benennung eines (wahren) Kündigungsgrundes ist im Übrigen jedenfalls bei einer fristgemäßen Kündigung wie in Ihrem Fall ohnehin nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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