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BESCHÄDIGTER HAUSRAT NACH EINLAHGERUNG IM CONTAINER


| 17.04.2012 12:43 |
Preis: ***,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

vor etwa einem Jahr haben wir eine Spedition mit unserem Umzug beauftragt: Demontage der Möbel, Abholung des gesamten Hausstandes, Einlagerung in einen Container, bis wir ein Haus für uns gefunden haben. Die Suche zog sich hin und nun haben wir endlich ein neues Domizil gefunden.

Einige Tage vor dem zugesaten Liefertermin der Spedition rief uns diese an und teilte uns mit, dass ihr ein Fahrzeug ausgefallen wäre und sie die Auslieferung und den Aufbau der Möbel etc. einem "Kollegen" übertragen hätte. Da dieser auf Vorkasse bestand und den Eingang unserer Zahlung zur Bedigung für den fristgerechten Einzug machte, zahlten wir trotz Fragen und Zweifeln wie gewünscht die noch offenen Kosten für die Containerlagerung, die Lieferung und den Aufbau!

Heute kam das Fahrzeug dieses "Kollegen" mit 2 Mitarbeitern. Leider mussten wir feststellen, dass sich unser Umzugsgut nicht mehr, wie bei unserem Auszug in den Container verladen, im Container befand, sondern offensichtlich irgend wann aus- und wieder eingeladen worden ist. Möbel, Kartons, Bilder, Teppiche, Geräte etc. sind teilweise verschmutzt oder beschädigt. Es ist erkennbar, dass unser Hausrat nicht, wie uns wiederholt bestätigt worden ist, sicher im Container, sondern irgendwo sonst gelagert wurde, vermutlich, um den Container anderweitig nutzen zu können, obwohl wir die Miete für fast ein Jahr bereits bezahlt haben. Dieses Vorgehen hat für uns einen erheblichen Schaden an unserem wertvollen Hab und Gut (überwiegend in der bisherigen Wohnung neu angeschaffte Möbel der Marke "Hülsta", zahlreiche Auqarelle, Gemälde, 2 Teppiche etc.) zur Folge.

Aus Andeutungen schließen wir, dass der von uns ursprünglich beauftragte Spediteur wohl gerade dabei ist, insolvent zu werden. Der von diesem neu beauftragte Spediteur, der ja auch sein Geld bereits hat, sieht sich nicht zuständig, obwohl er (!) auch einen Teil der Lagerkosten kassiert hat. Über die von uns gewünschte Transportversicherung, die wir ausdrücklich beauftragt hatten, liegt uns keine Bestätigung einer Versicherung vor.

Was können bzw. müssen wir tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten? Müssen wir in diesem Fall die Annahme verweigern? Der Aufbau in unserem neuen Domizil ist in vollem Gange! Kann ich den ursprünglichen Spediteur privat belangen, falls seine Firma tatsächlich pleite ist (Betrug, Schadenersatz...)? Muss ggfs. auch der "neue" Spediteur haften, auch wenn dieser nur den Container abgeholt und die Sachen an uns ausgeliefert hat.

Bitte um rasche Rückmeldung! Herzlichen Dank.
17.04.2012 | 13:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Annahme müssen Sie nicht verweigern, in der von Ihnen geschilderten Situation besteht die Gefahr, daß der Schaden dann noch größer wird, wenn man die Sachen weiterhin falsch einlagert bzw. transportiert. Sie sollten die Schäden auf den Empfangsdokumenten vermerken und auch ansonsten durch Fotos, Zeugen etc. möglichst genau dokumentieren.

Nach Ihrer Schilderung dürfte wohl der erste Spediteur für den Schaden verantwortlich sein, daher sollten Sie sich zunächst an diesen halten. Grundsätzlich ist der Spediteur für Schäden an Gütern die sich in seiner Obhut befinden gemäß § 461 HGB haftbar. Eine Haftung des Spediteurs mit seinem Privatvermögen hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Darüber hinaus kommt natürlich auch die Einstandspflicht der Versicherung des Spediteurs in Betracht.

Ich empfehle Ihnen daher den Spediteur in Anspruch zu nehmen und von Ihm Wertersatz zu verlangen, da er für Speditionsgut in seiner Obhut haftet.
Dies sollte aus Beweisgründen am Besten nachweisbar schriftlich per Einschreiben/Rückschein geltend gemacht werden.

Verweigert der Spediteur die Haftung sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller 17.04.2012 | 14:28

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

der ursprüngliche Spediteur ist eine GmbH. Eine zusätzliche Transportversicherung haben wir bei Auftragserteilung ausdrücklich gewünscht, haben aber Zweifel, ob diese abgeschlossen wurde. Wir verfügen leider über keine Versicherungspolice.

Hier die Nachfrage: Haftet der erste Spediteur für den Fall, dass keine Versicherung besteht, dann nur als GmbH? Erfüllt sein Verhalten, uns die Lagerung im Container zuzusagen, die Kosten dafür zu berechnen und dies dann nicht zu tun, nicht den Straftatbestand des Betruges und der Sachbeschädigung, so dass er auch privat zur Rechenschaft gezogen werden kann?

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.04.2012 | 16:06

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Normalerweise besteht bereits bei dem Spediteur eine Pflichtversicherung. Daher dürfte unabhängig von der Zusatzversicherung schon ein gewisser Versicherungsschutz bestehen.

Bezüglich der Haftung: Wenn die Spedition eine GmbH ist, dann haftete zunächst nur die GmbH.
Anhaltspunkte für einen Betrug der eine persönliche Haftung des Spediteurs begründet sehe ich zunächst nicht, da solche Umstände (Betrugsabsicht etc.) auch nachgewiesen werden müßten.

Sie sollten hier in erster Linie den zivilrechtlichen Weg verfolgen, dies erscheint mir erfolgversprechender.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-04-19 | 11:56


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