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Frage geschrieben am 03.11.2008 02:07:23

BEEG - Antrag Elterngeld, abgelehnt (Fristversäumnis) - Widerspruch geplant

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7311
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... zur Situation: Verspätet beantragtes Elterngeld wird vom Amt abgelehnt.

Geburt des Kindes am 29.05.2007. Elternzeit seit 01.07.2008; ursprünglich ab 01.06., aber auf Bitten des Arbeitgebers verschoben. Aufgrund offener Fragen (Teilzeit, Beginn Elternzeit) wurde der Antrag Elterngeld schlussendlich erst am 28.10. fertiggestellt. Aufgrund Krankheit jedoch erst am 30.10. abends (persönlich) zugestellt und mit Datum 31.10. im Amt "angenommen". Mit Datum 31.10.2008 wurde vom Amt Ablehnungsbescheid erstellt, Begründung: Antrag verspätet, Elterngeld würde rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragsstellung gezahlt, somit für 14. Lebensmonat kein Elterngeld zu gewähren. Gem. Rechtsbehelf besteht Widerspruchsrecht binnen einens Monats.


... die Absicht: Widerspruch geplant mit zwei Gründen:

a) Gem. §7 BEEG Satz 2 ist das Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei MONATE vor Beginn des MONATS zu leisten, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Gesetz werden die Begriffe Monat, Lebensmonat, Kalendermonat, Bezugsmonat sowie monatliches Einkommen verwendet. Im §7 Antragstellung nur der Begriff "Monat". Somit ist der gesamte Oktober als Antragsmonat zu sehen und damit Elterngeld für die drei vorherigen Monate (September, August und Juli) zu gewähren. Gem. §4 BEEG Abs. 1 kann "maximal bis zum 14. Lebensmonat Elterngeld gewährt werden". Daraus ergibt sich der Elterngeldanspruch vom 01.07. bis 28.07.

b) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. SGG § 67 (?) aufgrund Erkrankung vom 27.10. bis 31.10.2008. Die Erkrankung sowie deren Behandlungsmöglichkeiten bei spontanem Auftreten sind aus vorherigem Auftreten bekannt. Die Erkrankung tritt nicht regelmäßig auf und war nicht zu erwarten. Aufgrund des Status "Elternzeit" wurde am 27.10. kein Arzt aufgesucht und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeholt. Dieses wurde am 31.10. nachgeholt. Der Antrag ist somit fristgerecht eingegangen und daraus ergibt sein der Elterngeldanspruch vom 01.07. bis 28.07.


... die Fragen:

- Beurteilung der Situation, gibt es weitere Ansätze zur Durchsetzung des Elterngeldanspruchs ?
- Ist der Widerspruch richtig formuliert /aufgebaut ? Ist etwas an der Formulierung zu verbessern ?
- Welche Fristen gelten für den Widerspruch ?
- Welche Fristen gelten für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ?
- Wie sollte die weitere Vorgehensweise sein (Empfehlung) ?


Vielen Dank für die Beantwortung im voraus!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.11.2008 05:59:54
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Meiner Meinung nach ist der Antrag verfristet. Gemäß § 7 Abs. 1 BEEG muss dieser für die rückwirkende Bezahlung spätestens drei Monate nach Ablauf der Bezugsberechtigung gestellt werden. Dies wäre der 29.10.2008 gewesen. Die einzige Möglichkeit, die ich hier sehe ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X. Hier muss glaubhaft dargelegt werden, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung nicht möglich war den Antrag einzureichen. Hier würde ich noch hinzufügen, dass am 28.10.2008 die Frist so knapp bemessen war, dass der Antrag bei der Behörde eingereicht werden musste. Ein Einwurf in den Postbriefkasten, der unter Umständen möglich gewesen wäre, hätte nicht ausgereicht. Auch wäre hier eine Darstellung hilfreich, warum keine andere Person den Antrag hätte einreichen können. Grundsätzlich darf man Fristen ausreizen. Hier rate ich zudem vorzutragen, dass das Zuwarten bis zum 28.10.2008 ebenfalls nicht Ihr Verschulden war, sondern aufgrund von Umständen geschah, die außerhalb Ihrer Sphäre liegen (offene Frage mit dem Arbeitgeber).
Legen Sie dar, dass Sie die Ansicht vertreten, die Rückwirkung bezöge sich auf die vollen Monate und nicht Lebensmonate des Kindes. Obwohl die meiner ausdrücklich in § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 S. 1 BEEG ausdrücklich erwähnt wird.

Hilfsweise, das heißt für den Fall, dass der Widerspruch bzw. die Widereinsetzung keinen Erfolg haben wird, könnten Sie einen Antrag auf Verlängerung des Elterngeldes nach § 6 BEEG stellen. Dann wird das Elterngeld monatlich nur zur Hälfte, dafür aber doppelt so lange, dann wären Sie über den 29.07.2008 hinaus bezugsberechtigt, nämlich bis zum 29.10.2008. Der Antrag vom 31.10.2008 läge dann innerhalb der Dreimonatsfrist.

Zu 2) Ihre Rechtsansicht sollten Sie jedenfalls vorbringen.

Zu 3) Wie Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen haben, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat und ist bei der Behörde einzureichen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist.
Zu 4) Die Fristen für die Wiedereinsetzung beträgt gemäß § 27 Abs. 2 SGB X zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Wenn ich davon ausgehe, dass Sie am 30.10.2008 wieder gesund wurden, könnten Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung bis 13.11.2008 einreichen. In der Zeit muss auch die versäumte Handlung nachgeholt werden. Letzteres ist bereits geschehen.

Zu 5) Für die weitere Vorgehensweise rate ich einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, hilfsweise einen Widerspruch einzulegen und hilfsweise einen Antrag auf Elterngeld nach § 6 BEEG zu stellen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


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