Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Antrag.
Meine Frau und ich leben seit 6 Jahren getrennt , sind aber nicht geschieden.
Ich beziehe ein Übergangsgeld ( keine Altersteilzeit) durhc Abschluss eines Dienstaufhebungsvertrages bis zum vorzeitigen Ruhestand 2015.
Als Hauptwohnsitz gemeldet bin ich noch in der gemeinsamen Wohnung ( aus steuerlichen Gründen)
Nun will ode r muss mein Sohn für sein Studium, das er imSeptember beginnen möchte, Bafög beantragen.
Hat das Auswirkungen, wenn wir hier ankreuzen getrennt lebend( ich zahle zwar keinen offiziellen Unterhalt, bezahle aber nach wie vor Miete, Nebenkosten und Haushaltsgeld) sodass es mir aufgtrund meienr finanziellen Situation ich tmöglichist, meinem Sohn beim Studium zu unterstützen.
Oder bekomme ich Probleme wenn ich ankreuze verheiratet ( hier wirft der Bafögrechner ein höherers Bafög aus)
Werden diese Angaben dem Finanzamt gemeldet?
Was können Sie mir raten?
mfG
Klaus S.
-- Einsatz geändert am 30.07.2011 11:38:55
Antwort geschrieben am 30.07.2011 12:14:41
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Sie müssen natürlich die Wahrheit sagen. Im Sozialrecht sind alle angaben richtig und vollständig zu machen, § 60 SB I. Sollten Sie falsche Angaben im BaföG-Verfahren machen, so müssen Sie mit eine Geldbuße bis zum 2500 € rechnen, § 58 Abs. 2 BAföG. Eventuell können Sie auch wegen Sozialbetruges belangt werden. Das gleiche gilt auch im Steuerrecht, wobei Sie dort wegen Machen falscher Angaben auch wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt werden können. Sie müssen auch wissen, dass die Tatsache, von Ihrer Ehefrau dauernd getrennt leben wesentlich im Sinne des § 26 EStG. Ich kann Ihnen nicht raten, diese Tatsache nicht bei dem FA anzumelden, da Sie später eventuell wegen der Straftat belangt werden können. Das gilt natürlich seit Angang des Getrenntlebens von Ihrer getrennt lebenden Ehefrau.
Wenn Sie sich aber dennoch dagegen entscheiden, so können Sie damit rechnen, dass die Angaben an das Finanzamt weitergereicht werden, wobei Sie damit, dass das FA die bei ihm hinterlassenen Daten an die BAföG-Behörde weitergibt, nicht rechnen müssen, außer im Falle, dass der Verdacht einer Straftat nach der Abgabenordnung besteht. Also, die Angaben, die Sie vor dem FA machen, sind mehr als die, die Sie vor dem BaföG-Amt schutzwürdig.
Wenn Sie jetzt ankreuzen, getrennt lebend und dies dem Finanzamt mitgeteilt wird, dann können Sie sogar mit der Einleitung eines Strafverfahren rechen.
Sie können die Ausgaben, die sich für Ihren Sohn machen, als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a EStG geltend zu machen. Er soll sich vielleicht einen Job suchen, wenn Sie ihn nicht finanzieren können.
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