364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
777 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Hochschule, Prüfungen » BAföG und Nachtzuschläge
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Hochschule, Prüfungen » BAföG und Nachtzuschläge

BAföG und Nachtzuschläge


| 27.07.2012 18:33 |
Preis: 55,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Als BAföG-Empfänger stellt sich für mich gerade die Frage, welcher Teil meines Lohns beim BAföG-Einkommens-Limit von ca. 400 € / Monat / Jahr überhaupt relevant ist.

Ein nicht unerheblicher Teil meines Lohns als mobiler Krankenpfleger besteht nämlich aus Sonntags- und Nachtzuschlägen, die gar nicht besteuert werden.

Dürfen diese überhaupt angerechnet werden?
Angenommen ich würde 390 € + 150 € Nachtzuschläge im Jahr pro Monat verdienen, bin ich dann noch unter einem angenommenen 400-€-Limit oder nicht?
27.07.2012 | 21:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:

§ 11 Abs. 2 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) bestimmt, dass auf den Bedarf u.a. Einkommen des Auzubildenden anzurechnen sind.

Zum Einkommen zählen gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG alle positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), also auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4, Abs. 2 S. 1 Ziffer 2 EStG).
Einkommen ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Das BAföG verweist nicht auf § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen).

Auch steuerfreies Einkommen ist damit anzurechnendes Einkommen im Sinne des BAföG.

Sie überschreiten damit (leider) die 400 € - Grenze.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt








Nachfrage vom Fragesteller 27.07.2012 | 21:36

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie klingt (leider) logisch, nur eine Sache macht mich noch stutzig:

In "Verwaltungsvorschrift zu § 21 Zu Absatz 1" heißt es:

21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören

- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten

Fallen darunter dann nicht eben auch jene Sonderzuschläge (denn die sind ja definitiv steuerfreie Einnahmen), auch wenn nicht explizit ein entspr. Verweis auf §3(b) genannt ist?

Danke für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.07.2012 | 23:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz" ordnet an, dass steuerfreie Einnahmen nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören.

Da die Verwaltungsvorschrift für das BAföG-Amt verbindlich ist, sind die steuerfreien Zuschläge unter den Voraussetzungen des § 3b EStG nicht als Einkommen zu werten.

Sie bleiben damit - entgegen meiner ersten Einschätzung anhand des Gesetzeswortlauts - unter der 400 € - Grenze.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-28 | 05:59


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Klasse Anwalt, gerne wieder!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-28
5/5.0

Klasse Anwalt, gerne wieder!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

255 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht