BAföG und Nachtzuschläge
| 27.07.2012 18:33
| Preis:
55,00 € |
Hochschule, Prüfungen
Beantwortet von
Als BAföG-Empfänger stellt sich für mich gerade die Frage, welcher Teil meines Lohns beim BAföG-Einkommens-Limit von ca. 400 € / Monat / Jahr überhaupt relevant ist.
Ein nicht unerheblicher Teil meines Lohns als mobiler Krankenpfleger besteht nämlich aus Sonntags- und Nachtzuschlägen, die gar nicht besteuert werden.
Dürfen diese überhaupt angerechnet werden?
Angenommen ich würde 390 € + 150 € Nachtzuschläge im Jahr pro Monat verdienen, bin ich dann noch unter einem angenommenen 400-€-Limit oder nicht?
27.07.2012 | 21:04
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:
§ 11 Abs. 2 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) bestimmt, dass auf den Bedarf u.a. Einkommen des Auzubildenden anzurechnen sind.
Zum Einkommen zählen gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG alle positiven Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), also auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§
2 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4, Abs. 2 S. 1 Ziffer 2 EStG).
Einkommen ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Das BAföG verweist nicht auf
§ 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen).
Auch steuerfreies Einkommen ist damit anzurechnendes Einkommen im Sinne des BAföG.
Sie überschreiten damit (leider) die 400 € - Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.07.2012 | 21:36
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie klingt (leider) logisch, nur eine Sache macht mich noch stutzig:
In "Verwaltungsvorschrift zu § 21 Zu Absatz 1" heißt es:
21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten
Fallen darunter dann nicht eben auch jene Sonderzuschläge (denn die sind ja definitiv steuerfreie Einnahmen), auch wenn nicht explizit ein entspr. Verweis auf §3(b) genannt ist?
Danke für Ihre Mühe und mit freundlichen Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.07.2012 | 23:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz" ordnet an, dass steuerfreie Einnahmen nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören.
Da die Verwaltungsvorschrift für das BAföG-Amt verbindlich ist, sind die steuerfreien Zuschläge unter den Voraussetzungen des § 3b EStG nicht als Einkommen zu werten.
Sie bleiben damit - entgegen meiner ersten Einschätzung anhand des Gesetzeswortlauts - unter der 400 € - Grenze.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt