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BAföG-Betrug, Bescheid mit Vorbehalt: Was ist maßgeblich für die Verjährungsfrist?


| 28.08.2009 20:52 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe BAföG bezogen, u.a. im BWZ 09/02 bis 09/03. Aufgrund meiner damaligen Vermögensverhältnisse, welche ich - zugegeben recht blauäugig - falsch angegeben hatte, musste ich mein komplettes erhaltene BAföG wieder zurückzahlen, was inzwischen auch erfolgt ist.

Vor einigen Tagen (Ende August 09) erhielt ich schließlich einen Brief von der Staatsanwaltschaft mit der Nachricht, das ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Wenn ich recht informiert bin, ist die Verjährung damit gestoppt.

Rein rechnerisch müsste der o.g. Bewilligungszeitraum aufgrund der 5-Jahres-Frist ja schon verjährt sein. Dennoch taucht dieser im Schreiben der Staatsanwaltschaft auf.

Meine (aufgrund meiner falschen Angaben) zu bewilligende Bafög-Förderhöhe konnte damals leider noch nicht exakt berechnet werden, da das dafür relevante Einkommen meines Vaters (er ist gerade im Jahr 2002 in Ruhestand getreten) noch nicht bekannt war. Daher stand auf dem Bescheid (datiert im Dezember 2002) folgendes:

"Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Eine endgültige Bewilligung ist derzeit nicht möglich, weil sich das Einkommen Ihres Vaters im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lässt (Par. 24(3) BAföG). Wir bitten Sie, uns Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen in den Kalenderjahren 2002/2003 feststeht."

Nachdem ich Mitte 2004 dem BAföG-Amt schließlich das tatsächliche Einkommen meines Vaters nachgewiesen hatte, bekam ich Mitte Oktober 2004 einen aktualisierten Bescheid über den BWZ 09/02-09/03. Dieser wies nun einen um 7 EUR höheren Förderbetrag/Monat aus, welchen ich soweit ich mich erinnere in Summe mit der nächsten monatlichen Zahlung erhielt. Die gesamte monatliche Förderung (Darlehen + Zuschuss) lag in der Größenordnung von 200 EUR. Desweiteren enthielt er die Formulierung:

"Der Vorbehalt des Bescheides vom xx.02.2003 wird hiermit aufgehoben. Mit diesem Bescheid erfolgt die endgültige Berechnung der bisher unter Vorbehalt der Rückforderung bewilligten Leistung, da das Einkommen Ihres Vaters im o.a. Bewilligungszeitraum nunmehr abschließend festgestellt werden konnte."

Bedeutet das, dass der BZW 09/02-09/03 bei mir gar nicht verjährt ist, da ich die letzte Zahlung dazu erst im Oktober 2004 erhielt?

Es geht um die Verjährung von insgesamgt ca. 2700 Euro Zuschuss im BWZ 09/02-09/03. In den übrigen BWZ sind es insgesamt noch ca. 2000 Euro Zuschuss, welche definitiv noch nicht verjährt sind.

Ich wäre ihnen äußerst dankbar, wenn Sie mir bei dieser Frage weiterhelfen könnten. Würden Sie mir besonders raten, in meinem speziellen Fall einen Anwalt für das Verfahren zu rate zu ziehen?

Mit freundlichen Grüßen

J
28.08.2009 | 21:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB verjährt in fünf Jahren; vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Vorschrift des § 78 a StGB regelt den Beginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. D. h., im Fall eines Betruges beginnt die Verjährung, wenn der Vermögensschaden beim Geschädigten eingetreten ist.


2.

Bezogen haben Sie BAföG zunächst bis einschließlich September 2003. Allerdings haben Sie im Oktober 2004 einen Bescheid erhalten, wonach - wohl unter Zugrundelegung Ihrer unzutreffenden Angaben aus dem Jahr 2002 - BAföG in einer Höhe ausgezahlt worden ist, die sich bei richtiger Angabe der Vermögensverhältnisse nicht ergeben hätte.

Unter diesen Voraussetzungen könnte man (seitens der Staatsanwaltschaft) argumentieren, der Vermögensschaden sei erst im Oktober 2004 eingetreten mit der Folge, daß die Tat noch nicht verjährt wäre.


3.

Wegen der nicht unerheblichen Brisanz der Angelegenheit empfehle ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser Akteneinsicht nehmen kann. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ist die unumgängliche Grundlage für das weitere Handeln.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Bewertung des Fragestellers 2009-08-30 | 22:50


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